Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 319872-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, FZ. 06 01.464-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, FZ. 06 01.464-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 02.02.2006 nach illegalem Grenzübertritt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich war zuhause in einer politischen Jugendgruppe als XXXX aktiv. Wir haben die Jugendlichen über die Arbeit der Regierung aufgeklärt. Daher bin ich bedroht worden und ich fürchte um mein Leben." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 35 ff.Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 02.02.2006 nach illegalem Grenzübertritt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich war zuhause in einer politischen Jugendgruppe als römisch 40 aktiv. Wir haben die Jugendlichen über die Arbeit der Regierung aufgeklärt. Daher bin ich bedroht worden und ich fürchte um mein Leben." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 35 ff.
Am 06.02.2002 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, angab, dass er Afghanistan auf Grund der in der Erstbefragung genannten und oben zitierten Gründe verlassen hätte. Seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer noch weiter aus, indem er angab als XXXX für diese Partei tätig gewesen zu sein. Eines Tages seien sie von einem Kommandanten der XXXX bedroht und aufgefordert worden, mit der Arbeit aufzuhören und eineinhalb Monate später sei ihr Büro zerstört worden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 87 ff). Nach der Einvernahme wurde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 91).Am 06.02.2002 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, angab, dass er Afghanistan auf Grund der in der Erstbefragung genannten und oben zitierten Gründe verlassen hätte. Seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer noch weiter aus, indem er angab als römisch 40 für diese Partei tätig gewesen zu sein. Eines Tages seien sie von einem Kommandanten der römisch 40 bedroht und aufgefordert worden, mit der Arbeit aufzuhören und eineinhalb Monate später sei ihr Büro zerstört worden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 87 ff). Nach der Einvernahme wurde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 91).
Am 23.04.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend wurde angeführt, dass bei dem Überfall auf das Büro auch seine beiden Mitarbeiter schwer verletzt worden seien. Zudem legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel (Personalausweis; Schulzeugnis samt Übersetzung in die deutsche Sprache; Kuvert, mit dem die Schriftstücke übermittelt wurden; Mitgliedsausweis der Partei; Belobigungszeugnis der Partei; Zeitungsartikel darüber, dass es eine anerkannte Partei in Afghanistan sei) vor. Probleme mit staatlichen Stellen hätte der Beschwerdeführer nie gehabt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift (Verwaltungsakt, S. 123 ff).
Mit Schreiben vom 27.04.2007 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers - vertreten durch das Amt für Soziales, Jugend und Familie - ein, in dem die Einvernahme vom 23.04.2007 und die in der Einvernahme getroffenen Äußerungen durch das Organ des Bundesasylamtes kritisiert und dazu Stellung genommen wurde. Die Äußerung des Organs des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich älter als 18 Jahre sei, entbehre jeglicher Grundlage. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente beigelegt, aus welchen sich sein tatsächliches Alter ableiten ließe. Weiters hätte im Zuge dieser Einvernahme keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des minderjährigen Asylwerbers stattgefunden. Hinsichtlich der Unwissenheit des Beschwerdeführers bezüglich seines Fluchtweges als auch bezüglich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Originaldokumente mit sich führte, wurde erläutert warum dies nachvollziehbar sei und dass sich der Beschwerdeführer in einer Ausnahmesituation befunden hätte. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme wird auf das einliegende Schreiben im Verwaltungsakt verwiesen, S. 175f.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.05.2008, erlassen am 03.06.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr ein bis zum XXXX befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zu Afghanistan wurde begründend ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde und nicht hätte festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung drohe, zumal sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt wurde. Diese Feststellung stützt sich auf folgende - wortwörtlich wiedergegebene - Beweiswürdigung:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.05.2008, erlassen am 03.06.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr ein bis zum römisch 40 befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zu Afghanistan wurde begründend ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde und nicht hätte festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung drohe, zumal sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt wurde. Diese Feststellung stützt sich auf folgende - wortwörtlich wiedergegebene - Beweiswürdigung:
"Der ASt gab im Verfahren vor, dass er wegen politischer Tätigkeit in Afghanistan verfolgt sei.
Dazu machte er jedoch widersprüchliche Angaben über den Namen der politischen Organisation, der er angehört haben will sowie seine dortige Tätigkeit und vermochte er nicht einmal anzugeben, ob es sich dabei um eine in der Regierung vertretene Partei handelte.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Maßstab eines durchschnittlichen, vernünftig denkenden Menschen, der von sich behauptet, für XXXX zuständig gewesen zu sein, wäre jedoch bei angenommenem auch nur ansatzweisem Wahrheitsgehalt des Vorbringens jedenfalls anzunehmen, dass er zumindest Auskunft darüber zu geben in der Lage wäre, ob diese Partei in der Regierung vertreten ist.Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Maßstab eines durchschnittlichen, vernünftig denkenden Menschen, der von sich behauptet, für römisch 40 zuständig gewesen zu sein, wäre jedoch bei angenommenem auch nur ansatzweisem Wahrheitsgehalt des Vorbringens jedenfalls anzunehmen, dass er zumindest Auskunft darüber zu geben in der Lage wäre, ob diese Partei in der Regierung vertreten ist.
Dazu stehen auch die weiteren Angaben in den Einvernahmen sowohl über seine Aktivitäten, als auch über die Personen, von denen er bedroht worden sein will, im Widerspruch zueinander, indem er angab:
Vor der Fremdenpolizei Salzburg:
Er sei in der Saadat-Partei in der Jugendarbeit aktiv gewesen und von Mitgliedern der Regierungspartei bedroht worden.
In seiner Erstbefragung:
Er sei in einer politischen Jugendgruppe aktiv gewesen, habe als XXXX gearbeitet und die Jugendlichen über die Arbeit der Regierung aufgeklärt.Er sei in einer politischen Jugendgruppe aktiv gewesen, habe als römisch 40 gearbeitet und die Jugendlichen über die Arbeit der Regierung aufgeklärt.
Zu den Personen, von denen er bedroht worden sein will, machte er keine konkreten Angaben.
Im Formular zu seinem Antrag auf internationalen Schutz:
Er habe bei der Saadat Volkspartei Afghanistans (Hezb e Saadat e Mardom e Afghanistan) in der XXXX gearbeitet, einmal sei von der Gegenpartei der Jamiyat mit dem Tode bedroht worden und einmal seien sie plötzlich an Arbeitsstelle und hätten sie ihn mitnehmen wollen. Die Flucht sei auf Anraten des Vaters erfolgt.Er habe bei der Saadat Volkspartei Afghanistans (Hezb e Saadat e Mardom e Afghanistan) in der römisch 40 gearbeitet, einmal sei von der Gegenpartei der Jamiyat mit dem Tode bedroht worden und einmal seien sie plötzlich an Arbeitsstelle und hätten sie ihn mitnehmen wollen. Die Flucht sei auf Anraten des Vaters erfolgt.
In seiner Ersteinvernahme:
Er habe die letzten 6 - 7 Monate für die Partei Sadat Mardom Afghanistan als XXXX in der XXXX gearbeitet, kurz vor Ausreise sei er von einem Kommandanten der XXXX bedroht worden, die Flucht sei auf Anraten seines Parteichefs erfolgt, der erste Vorfall habe sich 1,5 Monate, der zweite 3 Tage vor seiner Ausreise ereignet.Er habe die letzten 6 - 7 Monate für die Partei Sadat Mardom Afghanistan als römisch 40 in der römisch 40 gearbeitet, kurz vor Ausreise sei er von einem Kommandanten der römisch 40 bedroht worden, die Flucht sei auf Anraten seines Parteichefs erfolgt, der erste Vorfall habe sich 1,5 Monate, der zweite 3 Tage vor seiner Ausreise ereignet.
In seiner weiteren Einvernahme:
Er sei 6 oder 7 Monate Mitglied der Hezbe Saddate Mardom Afghanistan- Jebhe Motahed Meli Afghanistan gewesen und habe in der XXXX in Kabul gearbeitet, als Schreibkraft für XXXX und XXXX und habe auch Löhne der anderen Mitarbeiter ausgerechnet, mit zwei anderen Mitarbeitern habe er auch Propaganda und Jugendarbeit an Schulen und Universitäten gemacht. Angaben zur Person des zuvor angeführten Kommandanten vermochte er nicht zu machen.Er sei 6 oder 7 Monate Mitglied der Hezbe Saddate Mardom Afghanistan- Jebhe Motahed Meli Afghanistan gewesen und habe in der römisch 40 in Kabul gearbeitet, als Schreibkraft für römisch 40 und römisch 40 und habe auch Löhne der anderen Mitarbeiter ausgerechnet, mit zwei anderen Mitarbeitern habe er auch Propaganda und Jugendarbeit an Schulen und Universitäten gemacht. Angaben zur Person des zuvor angeführten Kommandanten vermochte er nicht zu machen.
Die Bezeichnung der Partei in dem vom ASt. vorgelegten Schreiben trägt hingegen die Bezeichnung "Wohlfahrtspartei des Afghanischen Volkes".
Weiters haben sich selbst die vom ASt. getätigten Angaben über den Reiseweg von Afghanistan bis Salzburg als unwahr erwiesen und sind diese sowohl widersprüchlich, als auch zweifelsfrei widerlegt.
Vor der Fremdenpolizei gab der ASt. an, er sei zu Fuß, mit Pkw und Flugzeug gereist. Er habe nichts gesehen, weil sie meistens in der Nacht gereist seien.
In seiner Erstbefragung gab er an, er sei mit dem Flugzeug gereist, die Dauer der Reise sei eine Woche gewesen, sonst wisse er nichts.
Im Formular zu seinem Antrag trug er zum Reiseweg lediglich ein, er habe keine Ahnung.
In seiner zweiten Einvernahme gab er an, der Flug mit der Fluglinie Ariana von Kabul nach Europa habe 5 Stunden gedauert, danach sei er 3 Stunden zu Fuß und 3 Stunden mit einem Auto gefahren und dann sei er in Salzburg gewesen.
Insbesondere gab er ausdrücklich an, es habe sich um einen Direktflug ohne Zwischenlandung gehandelt.
Aufgrund der Auskunft der afghanischen Botschaft steht jedoch im Gegensatz zweifelsfrei fest, dass die afghanische Fluglinie Ariana zur fraglichen Zeit ausschließlich Flüge von Kabul nach Frankfurt oder München durchführte, bei denen mindestens zwei Zwischenlandungen in Teheran, Baku oder Aserbaijan erfolgten. Damit haben sich die Angaben des ASt. grundsätzlich als unwahr erwiesen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch unmöglich, eine Flugreise von Kabul nach München in 5 Stunden zu absolvieren.
Insbesondere aber ist gänzlich unglaubhaft, dass der ASt., der von sich behauptet, XXXX in seiner Partei gewesen zu sein, nicht die geringsten Anhaltpunkte über die Flugroute mitbekommen hätte.Insbesondere aber ist gänzlich unglaubhaft, dass der ASt., der von sich behauptet, römisch 40 in seiner Partei gewesen zu sein, nicht die geringsten Anhaltpunkte über die Flugroute mitbekommen hätte.
Darüber hinaus ist ebenso nicht glaubhaft, dass der ASt. den angeblich vom Schlepper beigeschafften Reisepass zwar selbst bei der Passkontrolle vorgewiesen haben will, er jedoch nicht das geringste über den Reisepass und die darin angeführten Personaldaten weiß.
Weiter ist nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der ASt. als normales Parteimitglied aus Afghanistan flüchten hätte müssen, während demgegenüber nichts darauf hindeutet, dass der Parteivorsitzende auch nur bedroht worden wäre.
Es erscheint aus der Sicht der erkennenden Behörde auch nicht schlüssig, dass sich der ASt., wie von ihm angegeben, im Falle tatsächlicher Bedrohung nur eine Nacht bei einem Freund versteckt hätte und danach wieder nach Hause zurückgekehrt wäre.
Letztlich steht anhand der Untersuchung durch die Urkundenuntersuchungsstelle der Polizei in der Erstaufnahmestelle West zweifelsfrei fest, dass in dem vom ASt. vorgelegten Parteiausweis eine mechanische Rasur durchgeführt wurde.
Der ASt hatte somit in wesentlichen Punkten seines Vorbringens gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche zwischen der Aussage in der Erstaufnahmestelle und in der Außenstelle des Bundesasylamtes. Dies spricht entschieden gegen seine Glaubwürdigkeit. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es idR bei tatsächlich erlebten Ereignissen nicht solch gravierende Widersprüche.
Das Vorbringen des Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers, der ASt. sei nicht ausreichend zu seinen Gründen für das Verlassen von Afghanistan befragt worden, geht vollkommen ins Leere, weil sich aus den Niederschriften zweifelsfrei ergibt, dass dem ASt. ausreichend Zeit sowie die Möglichkeit geboten wurde und ihm wiederholt Fragen gestellt wurden, im Zuge derer er weitere Angaben machen hätte können, dass der ASt. jedoch von sich selbst aus angab, er habe keine weiteren Angaben zu machen.
Der ASt. brachte insgesamt auf die Aufforderung, alle Gründe und Vorfälle konkret zu beschreiben, nur allgemeine Angaben vor. Auch auf eingehende detaillierte Fragen machte er Angaben, die jedoch ebenfalls nur allgemein gehalten waren und keinesfalls einem Erlebnisbericht entsprachen. Die Manuduktionspflicht der Behörde kann aber keinesfalls so weit gehen, dass dem ASt. jede Frage, welche die Behörde stellt, erläutert werden muss, weshalb er sie beantworten soll und eindringlich gestellt werden muss. Der ASt. hat hier schlichtweg seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten seiner angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan zwar menschlich verständlich ist, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt." Zur genauen Begründung, insbesondere hinsichtlich der stattgebenden - hier nicht verfahrensrelevanten - Spruchpunkte siehe den Bescheid im Verwaltungsakt, S. 195 ff.
Mit am 16.06.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum Namen der politischen Partei nicht widersprüchlich seien, sondern diese Bezeichnungen alle dieselbe Partei benennen würden. Die Behörde hätte diesbezüglich ihre Ermittlungspflicht verletzt, zumal sie anstatt zu recherchieren, von einem Widerspruch ausgegangen sei. Auch sei die Unwissenheit des Beschwerdeführers, ob diese Partei in der Regierung vertreten ist oder nicht, nicht als mangelnde Glaubwürdigkeit zu beurteilen, sondern hat zur Ursache, dass der Beschwerdeführer dort als XXXX tätig war und nicht über jene politische Bildung verfüge, die zur Beantwortung dieser Frage notwendig gewesen wäre. Dass eines der Bescheinigungsmittel eine mechanische Rasur aufgewiesen hätte, könne ebenfalls nicht zum Beweis dafür genommen werden, dass dies ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei, weil die Behörde keinerlei Ermittlungen über die Echtheit des Dokuments durchführen hätte lassen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 325 ff).Mit am 16.06.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben zum Namen der politischen Partei nicht widersprüchlich seien, sondern diese Bezeichnungen alle dieselbe Partei benennen würden. Die Behörde hätte diesbezüglich ihre Ermittlungspflicht verletzt, zumal sie anstatt zu recherchieren, von einem Widerspruch ausgegangen sei. Auch sei die Unwissenheit des Beschwerdeführers, ob diese Partei in der Regierung vertreten ist oder nicht, nicht als mangelnde Glaubwürdigkeit zu beurteilen, sondern hat zur Ursache, dass der Beschwerdeführer dort als römisch 40 tätig war und nicht über jene politische Bildung verfüge, die zur Beantwortung dieser Frage notwendig gewesen wäre. Dass eines der Bescheinigungsmittel eine mechanische Rasur aufgewiesen hätte, könne ebenfalls nicht zum Beweis dafür genommen werden, dass dies ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei, weil die Behörde keinerlei Ermittlungen über die Echtheit des Dokuments durchführen hätte lassen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 325 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Ein Personalausweis, ausgestellt vom afghanischen Innenministerium am XXXX, lautend auf den Beschwerdeführer;Ein Personalausweis, ausgestellt vom afghanischen Innenministerium am römisch 40 , lautend auf den Beschwerdeführer;
ein Schulzeugnis mit deutscher Übersetzung;
das dazugehörige Kuvert mit Poststempel;
ein Mitgliedsausweis der Partei "Jabhe Motahed Meli Afghanistan", ausgestellt am XXXX in Kabul, mit der Registrier-Nr. XXXX lautend auf den Beschwerdeführer;ein Mitgliedsausweis der Partei "Jabhe Motahed Meli Afghanistan", ausgestellt am römisch 40 in Kabul, mit der Registrier-Nr. römisch 40 lautend auf den Beschwerdeführer;
ein Belobigungszeugnis der Partei "Afghanische nationale Front" mit der Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, lautend auf den Beschwerdeführer undein Belobigungszeugnis der Partei "Afghanische nationale Front" mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , lautend auf den Beschwerdeführer und
ein Zeitungsartikel darüber, dass die vom Beschwerdeführer genannte Partei in Afghanistan anerkannt ist.
II.römisch zwei.
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 - gegebenenfalls sinngemäß - und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, - gegebenenfalls sinngemäß - und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - das ist im vorliegenden Fall bei sinngemäßer Anwendung der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der im vorliegenden Fall etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine Beschwerdeinstanz vorgesehen. Der Asylgerichtshof ist als besonderer Garant eines fairen Asylverfahrens eingerichtet (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - das ist im vorliegenden Fall bei sinngemäßer Anwendung der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der im vorliegenden Fall etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine Beschwerdeinstanz vorgesehen. Der Asylgerichtshof ist als besonderer Garant eines fairen Asylverfahrens eingerichtet vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt hat es versäumt, nachvollziehbar darzulegen, welche "gravierenden Widersprüche" der Beschwerdeführer vorgebracht hat und warum seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Die bloße Darstellung, dass unterschiedliche Namensbezeichnungen für eine Partei ein gravierende Widerspruch sei, ohne zu überprüfen, ob diese Partei nicht durch alle vorgebrachten Namen bezeichnet wird, ist eine gravierende Verletzung des Ermittlungsverfahrens. Auch dass der Beschwerdeführer den Namen des Ziel-Flughafens nicht nennen konnte, spricht ihm noch nicht die gänzliche Glaubwürdigkeit seines Fluchtgrundes ab. Diesbezüglich würdigt das Bundesasylamt die Unwissenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtweges ausführlich, jedoch hinsichtlich seines Fluchtgrundes wurde dem Beschwerdeführer lediglich pauschal gehalten die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ohne weiter zu begründen warum dieses nur "allgemein gehalten und keinesfalls einem Erlebnisbericht entsprochen" habe. Aus dem Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion vom 08.05.2007 geht nicht hervor, dass es sich bei den vorgelegten Bescheinigungsmittel um Verfälschungen handelt. Auch eine Unechtheit der Dokumente wurde nicht festgestellt, sonder lediglich, dass bei dem Parteiausweis eine mechanische Rasur hinsichtlich des Ausstellungsmonats vorgenommen wurde, was der Beschwerdeführer damit begründete, dass er schon früher mit seiner Tätigkeit begonnen und den Ausweis erst später erhalten hätte. Nicht festgestellt werden konnte vom Bundesasylamt die Volljährigkeit bzw. die Identität des Beschwerdeführers und wurde damit begründet, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Parteiausweis eine nachträgliche Veränderung aufweise. Dieser Faktor alleine kann, noch dazu unter Berücksichtigung, dass der Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion nichts über die Echtheit der Dokumente aussagen konnte, nicht als Beweis dafür genommen werden, dass auch alle anderen Dokumente bzw. der Parteiausweis selbst unecht sind und sohin die Identität nicht festgestellt werden kann.
Vor dieser Vorgangsweise hat das Bundesasylamt - was hier nicht passiert ist - von Amts wegen alle möglichen und sinnvollen Ermittlungen durchzuführen und auch schlüssig zu begründen - was ebenfalls nicht passiert ist - warum dem Fluchtgrund als auch der Identität des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wird. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher festzustellen haben, ob die unterschiedlichen Namensbezeichnungen auf dieselbe Partei hinweisen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei dieser Partei tätig gewesen ist und eine tiefergehende Befragung hinsichtlich seines Fluchtgrundes wird nachzuholen sein, als auch eine allfällige Überprüfung der Identitätsangaben und des Fluchtvorbringens vor Ort.
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Schon aus den unter vi. dargestellten Gründen ist mit einer Vornahme der Amtshandlung durch den Asylgerichtshof keine Ersparnis an Kosten und Zeit verbunden; darüber hinaus ist in Fällen, in denen es das Bundesasylamt unterlässt, die wesentlichen Verfahrensvorschriften und -garantien zu beachten, im Hinblick auf die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung eine Behebung des betreffenden Bescheides mit dem Auftrag das Verwaltungsverfahren zu wiederholen, unumgänglich, um eine entsprechende Verfahrensführung des Bundesasylamtes in der Zukunft sicherzustellen.
II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
12.11.2009