TE AsylGH Beschluss 2009/11/9 E12 229986-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E12 229.986-2/2009-7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX alias XXXX, StA. Armenien in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX alias XXXX vom 29.12.2008 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von römisch 40 alias römisch 40 vom 29.12.2008 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Die Wiederaufnahmewerberin (im Folgenden kurz: "WAW"), STA Armenien, stellte ursprünglich am 13.5.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylerstreckungsantrag.römisch eins.1. Die Wiederaufnahmewerberin (im Folgenden kurz: "WAW"), STA Armenien, stellte ursprünglich am 13.5.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylerstreckungsantrag.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie dabei im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und Armenien wegen der Probleme ihres Ehegatten verlassen habe.

I.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 27.6.2002, FZ.: 02 12.679-BAS, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen.römisch eins.2. Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 27.6.2002, FZ.: 02 12.679-BAS, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 abgewiesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.7.2002 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.7.2002 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.4. Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.3.2007, Zl. 229.986/0/5E-VIII/22/02, gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der WAW am 21.3.2007 zugestellt.römisch eins.4. Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.3.2007, Zl. 229.986/0/5E-VIII/22/02, gemäß Paragraphen 10 und 11 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der WAW am 21.3.2007 zugestellt.

I.5. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0419-8, abgelehnt.römisch eins.5. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3.12.2008, Zl. 2007/19/0419-8, abgelehnt.

I.6. Mit Eingabe vom 29.12.2008 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der WAW einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.3.2007 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.6. Mit Eingabe vom 29.12.2008 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der WAW einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.3.2007 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die WAW anlässlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in eine so starke Angstsituation vor der Abschiebung geraten sei, dass sie es erst aufgrund dieser Bedrohungssituation am 16.12.2008 wagte, ihrem Rechtsvertreter von ihrer Vergewaltigung in Armenien zu berichten. Dieser Umstand bedeute für die WAW eine große Schande. Auch in der Traumaliteratur herrsche Einklang darüber, dass Menschen aus dem Kulturkreis der WAW nicht über das erlittene sprechen dürfen und können. Erst wegen der Angst vor der drohenden Abschiebung sei die WAW in der Lage gewesen, über die Vergewaltigung im Jahr 1999 zu sprechen. Deswegen habe sie auf Anraten ihres Rechtsvertreters auch einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Das BAA beabsichtige allerdings, diesen gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Die WAW treffe kein Verschulden daran, dass sie bis jetzt über die Vergewaltigung und deren Folgen nicht gesprochen habe, da Vergewaltigung in der armenischen Gesellschaft tabuisiert werde. Die WAW sei vergewaltigt worden, weil sie als Lehrerin einem Schüler aus einer bedeutsamen und einflussreichen Familie nicht die gewünschte Note gegeben habe. Staatliche Behörden hätten ihr deswegen auch keinen Schutz gewährt. Wäre die Vergewaltigung im 1. Asylverfahren bekannt gewesen, wäre der WAW Asyl zu gewähren gewesen. Es würden daher die Einvernahme der WAW sowie die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens beantragt.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die WAW anlässlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in eine so starke Angstsituation vor der Abschiebung geraten sei, dass sie es erst aufgrund dieser Bedrohungssituation am 16.12.2008 wagte, ihrem Rechtsvertreter von ihrer Vergewaltigung in Armenien zu berichten. Dieser Umstand bedeute für die WAW eine große Schande. Auch in der Traumaliteratur herrsche Einklang darüber, dass Menschen aus dem Kulturkreis der WAW nicht über das erlittene sprechen dürfen und können. Erst wegen der Angst vor der drohenden Abschiebung sei die WAW in der Lage gewesen, über die Vergewaltigung im Jahr 1999 zu sprechen. Deswegen habe sie auf Anraten ihres Rechtsvertreters auch einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Das BAA beabsichtige allerdings, diesen gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Die WAW treffe kein Verschulden daran, dass sie bis jetzt über die Vergewaltigung und deren Folgen nicht gesprochen habe, da Vergewaltigung in der armenischen Gesellschaft tabuisiert werde. Die WAW sei vergewaltigt worden, weil sie als Lehrerin einem Schüler aus einer bedeutsamen und einflussreichen Familie nicht die gewünschte Note gegeben habe. Staatliche Behörden hätten ihr deswegen auch keinen Schutz gewährt. Wäre die Vergewaltigung im 1. Asylverfahren bekannt gewesen, wäre der WAW Asyl zu gewähren gewesen. Es würden daher die Einvernahme der WAW sowie die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß Abs 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.

II.3. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (z.B. "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (z.B. "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

II.4. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (29.12.2008) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von dieser Gerichtshof seit 1.7.2008 für die zuvor vom Unabhängigen Bundesasylsenat entschiedenen Verfahren zuständig ist. Das bezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008 wurde dem Rechtsvertreter der WAW am 17.12.2008 zugestellt. Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist daher gegeben.römisch zwei.5. Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (29.12.2008) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von dieser Gerichtshof seit 1.7.2008 für die zuvor vom Unabhängigen Bundesasylsenat entschiedenen Verfahren zuständig ist. Das bezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.2008 wurde dem Rechtsvertreter der WAW am 17.12.2008 zugestellt. Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist daher gegeben.

II.6. Im vorliegenden Fall macht die WAW den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.römisch zwei.6. Im vorliegenden Fall macht die WAW den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist jedoch im ggst. Fall keinesfalls zu erwarten, da eine Vergewaltigung an sich noch keinen Asylgrund darstellt. Damit ihr Asylrelevanz zukommen könnte, müsste sie aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sein, was aber seitens der WAW nicht einmal ansatzweise behauptet wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der eindeutigen Berichtslage zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien zweifelsfrei, dass die armenischen Behörden sehr wohl willens und auch fähig ist, bei Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Aus dem Vorbringen der WAW ergibt sich dazu auch nicht einmal, dass sie diesen Schutz in Anspruch genommen hätte. Vergewaltigung stellt auch in Armenien einen Straftatbestand dar.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies ist jedoch im ggst. Fall keinesfalls zu erwarten, da eine Vergewaltigung an sich noch keinen Asylgrund darstellt. Damit ihr Asylrelevanz zukommen könnte, müsste sie aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sein, was aber seitens der WAW nicht einmal ansatzweise behauptet wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der eindeutigen Berichtslage zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien zweifelsfrei, dass die armenischen Behörden sehr wohl willens und auch fähig ist, bei Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Aus dem Vorbringen der WAW ergibt sich dazu auch nicht einmal, dass sie diesen Schutz in Anspruch genommen hätte. Vergewaltigung stellt auch in Armenien einen Straftatbestand dar.

Auch wenn man im Fall der Wahrunterstellung des nunmehrigen Vorbringens der WAW dieser eine gewisse "Traumatisierung" durch das Erlebte zugestehen würde, ist zu bedenken, dass seit dem "Vorfall" nunmehr bereits 10 Jahre vergangen sind und die WAW das Erlebte auch schriftlich mitteilen hätte können, was allerdings ebenso nicht geschah. Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang auch die Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers. Für den erkennenden Senat stellt es sich vielmehr so dar, dass die WAW mit allen Mitteln versucht, ihren Aufenthalt in Österreich weiter missbräuchlich zu verlängern.

Mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen kann also der von der Wiederaufnahmewerberin beantragten Wiederaufnahme keine Folge gegeben werden. Der erkennende Senat sah deshalb auch keine Veranlassung, die BF einzuvernehmen oder ein medizinisches Gutachten einzuholen.

II.7. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.römisch zwei.7. Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten