TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/9 D7 313836-1/2008

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D7 313836-1/2008/9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine alias Usbekistan, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zahl 06 10.794-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 14.01.2008 und 22.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine alias Usbekistan, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zahl 06 10.794-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 14.01.2008 und 22.10.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist unzulässig."Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist unzulässig."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 01.10.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 10.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass der minderjährige Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, Staatsangehöriger der Republik Usbekistan und am XXXX geboren sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 5 bis 9).1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 01.10.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 10.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass der minderjährige Beschwerdeführer den Namen römisch 40 führe, Staatsangehöriger der Republik Usbekistan und am römisch 40 geboren sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 5 bis 9).

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 10.10.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum OST, sowie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 15 bis 25).

Am 18.10.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum OST (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 33 bis 35).

Am 06.02.2007 wurde die Mutter des Beschwerdeführers erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 61 bis 67).

Mit Schreiben vom 08.02.2007 gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie einen Vertreter des SPRAKUIN Integrationsvereines mit der Vertretung beauftragt habe.

Am 30.05.2007 wurde der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Mutter, niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 99 bis 107).

Am 12.07.2007 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 151).

1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zahl 06 10.794-BAI, in Spruchpunkt I. gemäß1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zahl 06 10.794-BAI, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ausgesprochen, dass dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zukomme. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 153 bis 221).Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ausgesprochen, dass dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 153 bis 221).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2007, Zahl 06 10.794-BAI, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 01.08.2007 beim Bundesasylamt eingelangte Berufung, nunmehr Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 227 bis 239).

Mit Schreiben vom 08.08.2007 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er eine Vertreterin mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe.

Mit Schreiben vom 15.11.2007 erstattete die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Urkundenvorlage.

Für den 14.01.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers sowie deren Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 05.12.2007 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Da die Mutter des Beschwerdeführers beabsichtigte einen eigenen Asylantrag zu stellen, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertag.

1.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Bescheid vom 29.01.2009, Zahl 08 03.469-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid vom 29.01.2009, Zahl 08 03.469-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 2 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäßParagraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. ab. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes führte am 22.10.2009 im Beisein der Mutter, ihres Ehegatten und deren Vertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 21.08.2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung zog die Mutter des Beschwerdeführers, als dessen gesetzliche Vertreterin, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes führte am 22.10.2009 im Beisein der Mutter, ihres Ehegatten und deren Vertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 21.08.2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung zog die Mutter des Beschwerdeführers, als dessen gesetzliche Vertreterin, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1.Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer KraftDas Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).(Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.10.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.10.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel und Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers und ihres Ehegatten in der am 22.10.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel und Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers und ihres Ehegatten in der am 22.10.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er ist Sohn der Beschwerdeführerin mit der Aktenzahlrömisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er ist Sohn der Beschwerdeführerin mit der Aktenzahl

D7 242437-3/2009. Seine Mutter brachte für den Beschwerdeführer am 10.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom 29.01.2009, Zahl 08 03.469-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid vom 29.01.2009, Zahl 08 03.469-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 2 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäßParagraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. ab. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesenParagraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen

In einer Verhandlung vor der erkennenden Richterin, diesmal als Vorsitzende eines Senates, am 22.10.2009, zog die Mutter des Beschwerdeführers ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides zurück. Am selben Tag zog sie in einer anderen Verhandlung vor der erkennenden Richterin, diesmal als Einzelrichterin, als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides, zurück.In einer Verhandlung vor der erkennenden Richterin, diesmal als Vorsitzende eines Senates, am 22.10.2009, zog die Mutter des Beschwerdeführers ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides zurück. Am selben Tag zog sie in einer anderen Verhandlung vor der erkennenden Richterin, diesmal als Einzelrichterin, als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides, zurück.

Der minderjährige Beschwerdeführer lebt seit vier Jahren in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und deren Ehegatten. Der Ehegatte der Mutter wurde für den Beschwerdeführer, der seinen Vater nie kennengelernt hat, eine Art "Ersatzvater".

Der gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag,Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag,

D7 242437-3/2009/12E, stattgegeben und ausgesprochen, dass die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine unzulässig ist.

II.4. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt und konnte von der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht werden. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.römisch zwei.4. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt und konnte von der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht werden. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennrömisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des

Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es

zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes

Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Z1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dassGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH E vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH E vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

II.5.1. Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.5.1. Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung vor einem erkennenden Senat, in dem die zur Entscheidung berufene Richterin als Vorsitzende fungierte, ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes, zurückgezogen und erwuchsen diese damit in Rechtskraft. Der gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag stattgegeben und ausgesprochen, dass die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine unzulässig ist. Eine Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine, würde daher einen Eingriff in das durchDie Mutter des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung vor einem erkennenden Senat, in dem die zur Entscheidung berufene Richterin als Vorsitzende fungierte, ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes, zurückgezogen und erwuchsen diese damit in Rechtskraft. Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag stattgegeben und ausgesprochen, dass die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine unzulässig ist. Eine Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine, würde daher einen Eingriff in das durch

Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Eine Trennung von der Kernfamilie widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der aus der Ukraine stammende Beschwerdeführer ist minderjährig, hat seinen ukrainischen Vater nie kennen gelernt und seine Hauptbezugspersonen sind seine Mutter und deren in Österreich lebender Ehegatte, der nicht aus der Ukraine stammt und der für den Beschwerdeführer eine Art "Ersatzvater" geworden ist. Angesichts der starken Bindungen des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Mutter würde die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht einen unverhältnismäßig Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK bedeuten, weshalb die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Eine Trennung von der Kernfamilie widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der aus der Ukraine stammende Beschwerdeführer ist minderjährig, hat seinen ukrainischen Vater nie kennen gelernt und seine Hauptbezugspersonen sind seine Mutter und deren in Österreich lebender Ehegatte, der nicht aus der Ukraine stammt und der für den Beschwerdeführer eine Art "Ersatzvater" geworden ist. Angesichts der starken Bindungen des minderjährigen Beschwerdeführers zu seiner Mutter würde die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht einen unverhältnismäßig Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedeuten, weshalb die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.

Schlagworte

Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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