TE AsylGH Beschluss 2009/11/10 E5 403654-1/2009

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Veröffentlicht am 10.11.2009
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Spruch

E5 403.654-1/2009-25E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau PRAHER über die Anträge der XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, vom 23.12.2008 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau PRAHER über die Anträge der römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, vom 23.12.2008 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Für die minderjährige Antragstellerin, eine irakische Staatsangehörige, wurde von der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 02.12.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Für die minderjährige Antragstellerin, eine irakische Staatsangehörige, wurde von der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 02.12.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 08 12.178-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 12 AsylG ab; in Spruchteil II wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt. Dieser Bescheid wurde der Mutter der Antragstellerin als gesetzlicher Vertreterin am 17.12.2008 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 08 12.178-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin in Spruchteil römisch drei des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt. Dieser Bescheid wurde der Mutter der Antragstellerin als gesetzlicher Vertreterin am 17.12.2008 durch Hinterlegung zugestellt.

I.2. Mit Schreiben vom 23.12.2008 stellte die Mutter der Antragstellerin einen Antrag, welcher mit der Überschrift "Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung/Flüchtlingsberatung" betitelt wurde.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 23.12.2008 stellte die Mutter der Antragstellerin einen Antrag, welcher mit der Überschrift "Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung/Flüchtlingsberatung" betitelt wurde.

Darin wird u. a. wörtlich (nachstehend anonymisiert) ausgeführt:

"Am 16.12.2008 erhielt ich den Bescheid vom Bundesasylamt Innsbruck vom 9.12.2008, AZl: 08 12.178-BAI für meine neugeborene Tochter, A I. Der Bescheid besteht aus 38 Seiten und beinhaltet mehrere Sprüche."Am 16.12.2008 erhielt ich den Bescheid vom Bundesasylamt Innsbruck vom 9.12.2008, AZl: 08 12.178-BAI für meine neugeborene Tochter, A römisch eins. Der Bescheid besteht aus 38 Seiten und beinhaltet mehrere Sprüche.

Auf der Suche nach einer rechtlichten Beratung landete ich in der Flüchtlingsstelle der Caritas in Innsbruck, Klostergasse 1. Dort erklärte mir Frau I., dass die Flüchtlingsstelle keine rechtliche Unterstützung im Asylverfahren mehr tätigt und dass es zur Zeit in Tirol keine Einrichtung gibt, welche kostenlose Rechtsberatung im Asylverfahren anbietet. Sie machte mich darauf aufmerksam, dass ich entweder die Flüchtlingsberatung beim Bundesasylamt oder einen Rechtsanwalt aufsuchen muss. Mein Mann ist zwar erwerbstätig, aber das Einkommen reicht kaum um die Miete zu begleichen und wir können uns keinen Rechtsanwalt leisten, deswegen bat ich Frau I., einen Termin bei der Flüchtlingsberatung auszumachen. Nach einem Telefonat mit dem Bundesasylamt Innsbruck teilte Frau I. mir mit, dass die Flüchtlingsberaterin erst am 7.1.2009 wieder bei Bundesasylamt erreichbar sein wird. Ich soll vorläufig auf einem Zettel, 'ich lege gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2008 in deren gesamten Umfang Berufung ein', schreiben und es an den Asylgerichtshof schicken und im Januar die Flüchtlingsberaterin am Bundesasylamt wegen des Verfassens einer Berufungsergänzung aufsuchen, hat die Sachbearbeiterin vom Bundesasylamt gesagt. Ich zweifle, dass dies die richtige Vorgehensweise ist, zumal eine Beschwerde zu begründen ist und ich gegen Spruch II und Spruch III des oben genannten Bescheides keine Beschwerde einreichen möchte, deswegen stelle ich den Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung.Auf der Suche nach einer rechtlichten Beratung landete ich in der Flüchtlingsstelle der Caritas in Innsbruck, Klostergasse 1. Dort erklärte mir Frau römisch eins., dass die Flüchtlingsstelle keine rechtliche Unterstützung im Asylverfahren mehr tätigt und dass es zur Zeit in Tirol keine Einrichtung gibt, welche kostenlose Rechtsberatung im Asylverfahren anbietet. Sie machte mich darauf aufmerksam, dass ich entweder die Flüchtlingsberatung beim Bundesasylamt oder einen Rechtsanwalt aufsuchen muss. Mein Mann ist zwar erwerbstätig, aber das Einkommen reicht kaum um die Miete zu begleichen und wir können uns keinen Rechtsanwalt leisten, deswegen bat ich Frau römisch eins., einen Termin bei der Flüchtlingsberatung auszumachen. Nach einem Telefonat mit dem Bundesasylamt Innsbruck teilte Frau römisch eins. mir mit, dass die Flüchtlingsberaterin erst am 7.1.2009 wieder bei Bundesasylamt erreichbar sein wird. Ich soll vorläufig auf einem Zettel, 'ich lege gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2008 in deren gesamten Umfang Berufung ein', schreiben und es an den Asylgerichtshof schicken und im Januar die Flüchtlingsberaterin am Bundesasylamt wegen des Verfassens einer Berufungsergänzung aufsuchen, hat die Sachbearbeiterin vom Bundesasylamt gesagt. Ich zweifle, dass dies die richtige Vorgehensweise ist, zumal eine Beschwerde zu begründen ist und ich gegen Spruch römisch zwei und Spruch römisch drei des oben genannten Bescheides keine Beschwerde einreichen möchte, deswegen stelle ich den Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung.

Gem. §66 AsylG 2005 Abs1 hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Flüchtlingsberater haben gem. §66 Abs 2 Zi. 1 bis 4 Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen, in Verfahren nach dem Asylgesetz zu vertreten, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.Gem. §66 AsylG 2005 Abs1 hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Flüchtlingsberater haben gem. §66 Absatz 2, Zi. 1 bis 4 Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen, in Verfahren nach dem Asylgesetz zu vertreten, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.

Gem. Artikel 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde, auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung gewährt wird.

Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass Rechtsschutzeinrichtungen

ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer

Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen ... .

... Ich mache jedenfalls von meinem Recht gebrauch, mir eine

Rechtsvertretung beizustellen, da ich kein hinrechendes Einkommen und Vermögen habe, um einen gewählten berufsmäßigen Parteienvertreter beizuziehen. Aufgrund meiner geringen Kenntnis der Amtsprache und aufgrund der bisherigen Dauer meines Aufenthaltes in Österreich war ich nicht in der Lage, mich hinreichend über die Rechtslage in diesem Land und die dazu ergangene Rechtsprechung zu informieren. Auch konnte ich das nicht vor meinem Grenzübertritt machen, da ich bis kurz vor meiner Einreise gar nicht wusste, dass ich nach Österreich kommen werde.

Ich behalte mir ausdrücklich vor, die Nichterfüllung dieses Antrages als Verfahrensmangel in einer allfälligen Beschwerde geltend zu machen."

I.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 zu Zl. E5 317.352-1/2009-6E wurde der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 zu Zl. E5 317.352-1/2009-6E wurde der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

I.4. Gegen diesen Beschluss des Asylgerichtshofes erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Laszlo Szabo, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welche dieser mit Schreiben vom 15.05.2009 samt weiteren Aufträgen übermittelte.römisch eins.4. Gegen diesen Beschluss des Asylgerichtshofes erhob die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Laszlo Szabo, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welche dieser mit Schreiben vom 15.05.2009 samt weiteren Aufträgen übermittelte.

Darin wird nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen wörtlich ausgeführt:

"ad 1.)

a.) Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde inhaltlich gar nicht vollständig behandelt. Er deutete den Antrag als Verfahrenshilfeantrag und wies ihn ab, obwohl er inhaltlich auch auf Beigebung eines kostenlosen Rechtsbeistandes gerichtet war, der im Asylverfahren zumindest für das Zulassungsverfahren gesetzlich vorgesehen ist.

Ausserdem ist der Anfechtungswille bezüglich den den Asylantrag abweisenden Bescheid der ersten Instanz aus dem Antrag der mit der angefochtenen Entscheidung angefochten wurde, klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Abweisung des Asylantrages beschweren will und hätte daher die belangte Behörde - nach allfälligem Verbesserungsverfahren - in der Sache selbst entscheiden müssen.

ad 2.) Durch die Verweigerung eines kostenlosen professionellen Rechtsbeistand im Verfahren wurde dem Beschwerdeführer das Recht genommen, den Bescheid auf Abweisung seines Asylantrages wirksam oder zumindest mit Aussicht auf Erfolg vor dem Asylgerichtshof zu bekämpfen.

Denn selbst wenn die Ansicht des Asylgerichtshofes richtig wäre, dass gemäß Art 1 § 23 Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz das AVG Anwendung findet, und dort die Institution der Verfahrenshilfe nicht ausdrücklich geregelt sei und dies auch im Asylgesetz oder im Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz so sei, so wäre diese Gesetzeslücke planwidrig, da das Recht auf Verfahrenshilfe für mittellose Asylwerber sich schon aus dem Grundsatz des Art 6 MRK der Gewährung eines fairen Verfahrens und aus dem Legalitätsprinzip Diskriminierungsverbot und dem Gleichheitsgrundsatz ergibt. Aus letzterem deshalb, weil wohl der Ausländer nicht in den Genuss des Gleichheitsgrundsatzes kommt, aber rein verfahrensrechtliche Bestimmungen den gleichen hohen rechtsstaatlichen Standard gegenüber allen Normunterworfenen aufweisen müssen, so dass die Frage ob Verfahrenshilfe gewährt wird oder nicht darauf abzustellen hat, ob es im Asylverfahren erforderlich ist, zur Sicherstellung eines hohen rechtsstaatlichen Standards den die Verfassung von allen Staatsorganen fordert, die mittellose Partei in den Genuss professioneller rechtlicher Hilfe gelangen zu lassen. Schließlich geht es bei der Frage ob Asyl gewährt wird um den Anträge auf Schutz des Lebens, des Schutzes vor Folter, auf Schutz der Freiheit und auf Schutz vor gravierender Diskriminierung, und Schutz der persönlichen Sicherheit, also der höchsten Rechtsgüter die unsere Rechtsordnung zu verteidigen bereit steht.Denn selbst wenn die Ansicht des Asylgerichtshofes richtig wäre, dass gemäß Artikel eins, Paragraph 23, Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz das AVG Anwendung findet, und dort die Institution der Verfahrenshilfe nicht ausdrücklich geregelt sei und dies auch im Asylgesetz oder im Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz so sei, so wäre diese Gesetzeslücke planwidrig, da das Recht auf Verfahrenshilfe für mittellose Asylwerber sich schon aus dem Grundsatz des Artikel 6, MRK der Gewährung eines fairen Verfahrens und aus dem Legalitätsprinzip Diskriminierungsverbot und dem Gleichheitsgrundsatz ergibt. Aus letzterem deshalb, weil wohl der Ausländer nicht in den Genuss des Gleichheitsgrundsatzes kommt, aber rein verfahrensrechtliche Bestimmungen den gleichen hohen rechtsstaatlichen Standard gegenüber allen Normunterworfenen aufweisen müssen, so dass die Frage ob Verfahrenshilfe gewährt wird oder nicht darauf abzustellen hat, ob es im Asylverfahren erforderlich ist, zur Sicherstellung eines hohen rechtsstaatlichen Standards den die Verfassung von allen Staatsorganen fordert, die mittellose Partei in den Genuss professioneller rechtlicher Hilfe gelangen zu lassen. Schließlich geht es bei der Frage ob Asyl gewährt wird um den Anträge auf Schutz des Lebens, des Schutzes vor Folter, auf Schutz der Freiheit und auf Schutz vor gravierender Diskriminierung, und Schutz der persönlichen Sicherheit, also der höchsten Rechtsgüter die unsere Rechtsordnung zu verteidigen bereit steht.

Auch war das geltende Verfahrenshilfegesetz BGBl. Nr. 569/1973 das auch Regelungen im AVG vorsah, eindeutig von diesem Gedanken getragen, nur stellte sich damals die Frage der rechtsstaatliche Notwendigkeit einer Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes in Verwaltungssachen offenbar noch nicht. Betreffend das Verwaltungsstrafrecht, das ebenso auf das AVG verweist, hat der Gesetzgeber diese Problematik explizit aufgegriffen und schon aus verfassungsrechtlichen Gründen die Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Verteidigers eingeführt. Und dabei muss darauf hingewiesen werden, dass ein rechtswidrig zustande gekommenes verurteilendes Erkenntnis im Verwaltungsstrafrecht in der Regel weit geringfügigere Grundrechtsverletzungen beim Betroffenen mit sich bringt, als ein rechtswidrig zustande gekommenes Erkenntnis in einer Asylsache.Auch war das geltende Verfahrenshilfegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973, das auch Regelungen im AVG vorsah, eindeutig von diesem Gedanken getragen, nur stellte sich damals die Frage der rechtsstaatliche Notwendigkeit einer Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes in Verwaltungssachen offenbar noch nicht. Betreffend das Verwaltungsstrafrecht, das ebenso auf das AVG verweist, hat der Gesetzgeber diese Problematik explizit aufgegriffen und schon aus verfassungsrechtlichen Gründen die Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Verteidigers eingeführt. Und dabei muss darauf hingewiesen werden, dass ein rechtswidrig zustande gekommenes verurteilendes Erkenntnis im Verwaltungsstrafrecht in der Regel weit geringfügigere Grundrechtsverletzungen beim Betroffenen mit sich bringt, als ein rechtswidrig zustande gekommenes Erkenntnis in einer Asylsache.

Der Asylwerber hat schon begriffstypisch geringere bis keine Kenntnis des österreichischen Rechtes. Ihm fehlt begriffstypisch die Inlandsintegration und Sprachkenntnis, was die Beratung in Asylsachen erheblich erschwert ebenso sie das Aneignen der deutschen Rechtstexte geradezu unmöglich macht. Denn zwischen der Setzung des Asylgrundes und einer Erledigung seines Antrages in angemessener Frist sollte so viel Zeit, die nötig wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Rechtes anzueignen gar nicht zur Verfügung stehen, insbesondere dann wenn der gesetzgeberische Wille, das Asylverfahren zu straffen auch realisiert wird.

Die finanzielle Möglichkeit sich entsprechend entgeltlich rechtlich beraten zu lassen, ist aufgrund der typischen Einkommens und Vermögenssituation eines Asylwerbers (idR. Grundversorgung) extrem beschränkt.

Die Möglichkeit qualifizierte, oder gar anwaltliche Beratung unentgeltlich zu bekommen ist ebenfalls limitiert. Auf die Problematik der limitierten vom Staat zur Verfügung gestellten Möglichkeiten einer unentgeltlichen und professionellen Rechtsberatung in Asylsachen und die mangelnde tatsächliche Ausstattung um der Manduduktionspflicht nachzukommen wurde bereits im von der Antragstellerin gestellten Antrag an den Asylgerichtshof der abgewiesen wurde, hingewiesen.

Verfahrenshilfe ist nicht begriffsnotwendig mit Anwaltszwang verbunden wie der Asylgerichthof in seiner Begründung offenbar meint, sondern ist in den österreichischen Verfahrensgesetzen idR. an die Voraussetzung gebunden, dass nicht ganz einfache Rechtsfragen zu lösen sind, und auch im Tatsachenbereich mit schwierigere Beweisfragen in der Regel zu lösen sind.

Beide dieser Voraussetzungen sind im Asylverfahren typischerweise gegeben, so dass anwaltliche Hilfe dort auch für den Mittellosen dringend erforderlich ist.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass - wie sich in zahlreichen Asylverfahren zeigt und gezeigt hat, wohl viele Aufhebungsbeschlüsse im Beschwerdeverfahren vermieden werden könnten, wären Vorbringen und Anträge professionell formuliert, wäre für entsprechendes Vorbringen gesorgt, und würden zielgerichtete und juristisch schlüssige Fragen in der Verhandlung gestellt.

Und - nebenbei - es wurden in der Vergangenheit auch zahlreiche in sich unbegründete und unschlüssige Asylanträge von Asylwerbern zurückgezogen, nachdem sie anwaltlich beraten wurden.

Auch würde ein Adressat einer rechtsrichtigen erstinstanzlichen Entscheidung eher akzeptieren, dass dagegen ein Rechtsmittel aussichtslos ist, wenn ihm das von einer in jeder Hinsicht unabhängigen (diese Unabhängigkeit liegt bei Personen die einem öffentlichen Besoldungssystem unterliegen, und nicht unabsetzbar sind, nicht vor) parteiischen, mit dem Vertrauen des Mandanten und mit Verschwiegenheitspflicht ausgestatteten rechtskundigen Person, wie es eben der Anwalte kraft Gesetzes ist, erklärt wird, dass es nichts bringt, eine aussichtslose Sache weiterzuverfolgen, was insgesamt betrachtet zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren beiträgt.

Zumindest aber muss nach Ansicht der Beschwerdeführer eine professionelle parteiische Rechtsberatung und Vertretung im Asylverfahren gewährt sein, und das war im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen offenbar nicht gegeben.

Sonst wäre im konkreten Fall wohl gemeinsam mit dem Verfahrenshilfeantrag zumindest so weit ein Berufungsvorbringen erstattet worden, dass die Entscheidung erster Instanz vom Asylgerichtshof geprüft werden hätte können. Schließlich ist ja noch das Asylverfahren des Vaters A. A. zu GZ 0310.444 BAI anhängig, mit welchem das Verfahren verbunden hätte werden müssen.

Auch dieser Verfahrensmangel im konkreten Verfahren zeigt, wie dringlich es ist, dass für professioneller unentgeltlicher Rechtsvertretung mittelloser Asylwerber sorge zu tragen ist.

Denn genau solche Fehler wie der geschilderte verhindern die zügige rechtsrichtige Erledigung von Asylanträgen, und führen zu überlangen Verfahrensdauern, mit allen damit verbundenen (verfassungs-)rechtlichen, politischen und menschlichen Problemen.

Gerade durch die Ausbildung des aktuellen Rechtsmittelverfahrens im Asylverfahren, das Neuerungen eingeschränkt ist die Kunst gefordert, eine Rechtsmittel prozessordnungskonform unter Bezugnahme auf die in erster Instanz vorgebrachten Tatsachen und Beweise auszuführen.

Dieses Gebot stellt einen nicht durch einen professionellen Rechtsbeistand vertretenen Asylwerber vor ein schier unlösbares Problem und nimmt ihm sein Beschwerderecht nach Art 13 MRK.Dieses Gebot stellt einen nicht durch einen professionellen Rechtsbeistand vertretenen Asylwerber vor ein schier unlösbares Problem und nimmt ihm sein Beschwerderecht nach Artikel 13, MRK.

ad 3.) §64 AsylG trifft eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung indem es einen Anspruch auf die Beistellung rechtskundiger Personen im Zulassungsverfahren, durch quasiunabhängige - da vom Bundesminister für Inneres also von der Behörde selbst ausgewählten und bestellten Rechtsberatern (vgl. §65 AsylG), während im Asylverfahren selbst nicht einmal diese Form von Rechtsbeistand gewährt ist.ad 3.) §64 AsylG trifft eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung indem es einen Anspruch auf die Beistellung rechtskundiger Personen im Zulassungsverfahren, durch quasiunabhängige - da vom Bundesminister für Inneres also von der Behörde selbst ausgewählten und bestellten Rechtsberatern vergleiche §65 AsylG), während im Asylverfahren selbst nicht einmal diese Form von Rechtsbeistand gewährt ist.

Daher hätte der Asylgerichtshof bei verfassungskonformer Auslegung einen Rechtsberater iSd. §65 AsylG in analoger Anwendung bestellen müssen.

Denn es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb es im Zulassungsverfahren zwingend einen Rechtsberater an der Seite des Asylwerbers gibt, wohingegen im Hauptverfahren ein solcher kostenloser Rechtsbeistand nicht vorgesehen ist.

Gerade aber im Hauptverfahren selbst wäre professionelle Rechtsberatung und Vertretung essentiell und dringend geboten. Denn während im Zulassungsverfahren nur Zuständigkeitsfragen zu klären sind, geht es im Asylverfahren darum die Fluchtgründe unter Beweis zu stellen. Dort ist klassische rechtsfreundliche Vertretung weit dringender geboten als im Zulassungsverfahren. Denn eine professionelle rechtsfreundliche Vertretung hat im Asylverfahren abgesehen von der Aufgabe die Einhaltung der Verfahrensregeln zu überwachen und einzumahnen die Aufgabe, die Entscheidungsgrundlage durch Beweisanträge zu verbreitern, also beispielsweise Anträge zu stellen auf Einholung konkreter Informationen aus dem Ursprungsland, nämlich nicht nur der Länderberichte, die ohnehin amtswegig immer in die Entscheidungen hineinkopiert werden, sondern Anträge auf Einholung konkreter Recherchen zum Fluchtvorbringen im Rechtshilfeweg durch die österreichischen Vertretungsbehörden vor Ort, er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Asylwerber selbst, Beweise für wesentliche Tatsachen soweit er über sie verfügen kann oder sie selbst beschaffen kann beibringt und dass diese der Asylbehörde vorgelegt werden.

Dadurch dass zwar im Zulassungsverfahren wenn schon kein Verfahrenshelfer vorgesehen ist, so zumindest ein Rechtsberater iSd.

§65 AsylG, in weiterer Folge aber der Rechtsberater diese Funktion nicht mehr wahrnimmt, weil er vom Gesetz nicht vorgesehen ist, wird eine unsachliche Unterscheidung in diesen beiden Verfahrensarten gemacht, die eben dem Beschwerdeführers die Möglichkeit ein Verfahren mit Aussicht auf Erfolg zu führen genommen hat."

Demnach wurde von der Beschwerdeführerin die analoge Anwendung der im Zulassungsverfahren greifenden Bestimmung des § 65 AsylG auf das "Hauptverfahren" beantragt.Demnach wurde von der Beschwerdeführerin die analoge Anwendung der im Zulassungsverfahren greifenden Bestimmung des Paragraph 65, AsylG auf das "Hauptverfahren" beantragt.

I.5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13 der Beschwerde, gegen welche durch den Asylgerichtshof keine Gegenschrift erstattet wurde, stattgegeben und den Beschluss des Asylgerichtshofes zu Zl. E5 317.352-1/2009-6E aufgrund eines in die Verfassungssphäre reichenden Fehlers aufgehoben.römisch eins.5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13 der Beschwerde, gegen welche durch den Asylgerichtshof keine Gegenschrift erstattet wurde, stattgegeben und den Beschluss des Asylgerichtshofes zu Zl. E5 317.352-1/2009-6E aufgrund eines in die Verfassungssphäre reichenden Fehlers aufgehoben.

Begründend hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin - in Anbetracht des gerade in Asylangelegenheiten gegebenen engen Konnexes zwischen den Instituten eines rechtskundigen Beraters einerseits und eines sachkundigen Beistandes andererseits - verfehlt nur unter dem Aspekt eines Verfahrenshilfeantrags behandelt hat, ohne sich mit dem darüber hinausgehenden, auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) gestützten Begehren der Beschwerdeführerin, rechtliche Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines Flüchtlingshelfers gemäß § 66 AsylG 2005 zu erhalten, auseinanderzusetzen. In Ermangelung einer Erörterung des diesbezüglichen, mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe in engem Zusammenhang stehenden (wesentlichen) Vorbringens wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben.Begründend hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin - in Anbetracht des gerade in Asylangelegenheiten gegebenen engen Konnexes zwischen den Instituten eines rechtskundigen Beraters einerseits und eines sachkundigen Beistandes andererseits - verfehlt nur unter dem Aspekt eines Verfahrenshilfeantrags behandelt hat, ohne sich mit dem darüber hinausgehenden, auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) gestützten Begehren der Beschwerdeführerin, rechtliche Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines Flüchtlingshelfers gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 zu erhalten, auseinanderzusetzen. In Ermangelung einer Erörterung des diesbezüglichen, mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe in engem Zusammenhang stehenden (wesentlichen) Vorbringens wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes behoben.

I.6. Der Vater der Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 06.10.2009 um Mitteilung (im Sinne des Erkenntnisses, welches sein Verfahrenshelfer vor dem VfGH bekommen habe), was nun zu tun sei, um Rechtsberatung und Rechtsschutz und Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes für sein Kind zu bekommen, damit es sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung beschwerden könne.römisch eins.6. Der Vater der Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 06.10.2009 um Mitteilung (im Sinne des Erkenntnisses, welches sein Verfahrenshelfer vor dem VfGH bekommen habe), was nun zu tun sei, um Rechtsberatung und Rechtsschutz und Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes für sein Kind zu bekommen, damit es sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung beschwerden könne.

I.7. Mit Schreiben vom 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen ist, zumal der Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung / Flüchtlingsberatung, über welchen nunmehr neuerlich abzusprechen ist, keine Beschwerde darstellt.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen ist, zumal der Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung / Flüchtlingsberatung, über welchen nunmehr neuerlich abzusprechen ist, keine Beschwerde darstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall (Hauptsache: inhaltliche Asylentscheidung) besteht kein Anhaltspunkt für eine Einzelrichterzuständigkeit.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall (Hauptsache: inhaltliche Asylentscheidung) besteht kein Anhaltspunkt für eine Einzelrichterzuständigkeit.

II.2. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 AsylGHG. Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Durch die Novelle BGBl I. Nr. 147/2008 wurde klargestellt, dass die in § 23 - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen soll. An der Anwendbarkeit der in diesen Gesetzen enthaltenen, den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen (zB § 72 zweiter Satz VwGG) ändert diese Klarstellung nichts.römisch zwei.2. Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG. Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, wurde klargestellt, dass die in Paragraph 23, - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen soll. An der Anwendbarkeit der in diesen Gesetzen enthaltenen, den Asylgerichtshof betreffenden Bestimmungen (zB Paragraph 72, zweiter Satz VwGG) ändert diese Klarstellung nichts.

II.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2008 war im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, insbesondere im Hinblick auf den letzten Absatz des Antrages dahingehend zu deuten, dass darin lediglich die allfällige künftige Einbringung einer Beschwerde (abhängig vom Ergebnis einer erwarteten Rechtsbelehrung) in Erwägung gezogen wurde.römisch zwei.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2008 war im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, insbesondere im Hinblick auf den letzten Absatz des Antrages dahingehend zu deuten, dass darin lediglich die allfällige künftige Einbringung einer Beschwerde (abhängig vom Ergebnis einer erwarteten Rechtsbelehrung) in Erwägung gezogen wurde.

Grundsätzlich begehrte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Gewährung "einer kostenlosen Rechtsvertretung / Flüchtlingsberatung" nicht nur die Bewilligung einer Verfahrenshilfe (Beigabe eines Rechtsanwaltes), sondern auch eine kostenlose Rechtsvertretung zur Erwirkung einer sachkundigen Belehrung über die asylrelevante Rechtslage in Österreich sowie eine Beratung und Vertretung zwecks (allfälliger) Erhebungen einer Beschwerde gegen den abweislichen Teil der Entscheidung des Bundesasylamtes.

An dieser Stelle wird vorweg ausgeführt, dass es sich bei dem Antrag vom 23.12.2008 offenbar um einen durch die Mutter der Beschwerdeführerin mit Hilfe der Caritas verfassten Antrag handelt, und weder die Mutter noch die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine Vertretung gegenüber dem Asylgerichtshof bekanntgegeben haben. Auch aus dem Schreiben vom 06.10.2009 ergibt sich, dass der zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt lediglich als Verfahrenshelfer vor dem VfGH eingesetzt war, und die Beschwerdeführerin somit als unvertreten zu behandeln ist.

II.4. Zum Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilferömisch zwei.4. Zum Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage eines Anspruches des Asylwerbers auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshof die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Der Antrag auf "Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung" iS eines Antrages auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

II.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu U 556/09 weder ausgesprochen, dass die Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG vom 01.12.2005, ABl L 326/13 vom 13.12.2005 idF ABl C 158/03 vom 21.06.2008; in der Folge VerfahrensRL) unmittelbare Wirkung entfaltet (mangels entsprechender Umsetzung in nationales Recht), noch dargetan, um welche rechtlichen Themenkomplexe es sich bei dem im Schriftsatz vom 23.12.2008 formulierten Antrag auf Gewährung einer "kostenlosen Rechtsvertretung / Flüchtlingsberatung handelt. Jedenfalls kann - wie sich aus dem Gesamtkonnex erschließt - nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemeint sein, da der Asylgerichtshof den diesbezüglichen Anspruch zu Recht abgelehnt hat (vgl. oben). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung zu U 561/09 ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, da der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Asylwerbers, insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen in den §§ 64ff AsylG Rechnung getragen hat. Demnach sind im vorliegenden Fall sonstige Rechtsberatungsmechanismen im österreichischen Recht zu untersuchen, und hat sich der Asylgerichtshof mit dem Institut des Flüchtlingsberaters im Zusammenhang mit Art. 15 VerfahrensRL und § 66 AsylG 2005 auseinanderzusetzen.römisch zwei.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu U 556/09 weder ausgesprochen, dass die Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG vom 01.12.2005, Amtsblatt L 326/13 vom 13.12.2005 in der Fassung Amtsblatt C 158/03 vom 21.06.2008; in der Folge VerfahrensRL) unmittelbare Wirkung entfaltet (mangels entsprechender Umsetzung in nationales Recht), noch dargetan, um welche rechtlichen Themenkomplexe es sich bei dem im Schriftsatz vom 23.12.2008 formulierten Antrag auf Gewährung einer "kostenlosen Rechtsvertretung / Flüchtlingsberatung handelt. Jedenfalls kann - wie sich aus dem Gesamtkonnex erschließt - nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemeint sein, da der Asylgerichtshof den diesbezüglichen Anspruch zu Recht abgelehnt hat vergleiche oben). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung zu U 561/09 ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, da der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Asylwerbers, insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen in den Paragraphen 64 f, f, AsylG Rechnung getragen hat. Demnach sind im vorliegenden Fall sonstige Rechtsberatungsmechanismen im österreichischen Recht zu untersuchen, und hat sich der Asylgerichtshof mit dem Institut des Flüchtlingsberaters im Zusammenhang mit Artikel 15, VerfahrensRL und Paragraph 66, AsylG 2005 auseinanderzusetzen.

II.5.1. Erstmals sah das AsylG 1991 Bestimmungen über Flüchtlingsberater (§ 23 AsylG 1991, § 40 AsylG 1997, § 66 AsylG 2005) vor, die bis dato mit Modifizierungen beim Bestellmodus, in den Qualifikationserfordernissen und im Aufgabenfeld durch die zahlreichen Novellen übernommen wurden. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2005 wurde normiert, dass der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der "notwendigen Anzahl" zu bestellen hat. Hiezu findet sich in der RV 952 BlgNrrömisch zwei.5.1. Erstmals sah das AsylG 1991 Bestimmungen über Flüchtlingsberater (Paragraph 23, AsylG 1991, Paragraph 40, AsylG 1997, Paragraph 66, AsylG 2005) vor, die bis dato mit Modifizierungen beim Bestellmodus, in den Qualifikationserfordernissen und im Aufgabenfeld durch die zahlreichen Novellen übernommen wurden. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2005 wurde normiert, dass der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der "notwendigen Anzahl" zu bestellen hat. Hiezu findet sich in der Regierungsvorlage 952 BlgNr

22. GP 74 ausdrücklich auch der Hinweis, dass die Anzahl der bestellten Flüchtlingsberater anzusteigen habe, wenn die, einst noch nicht verabschiedete VerfahrensRL in Kraft trete.22. Gesetzgebungsperiode 74 ausdrücklich auch der Hinweis, dass die Anzahl der bestellten Flüchtlingsberater anzusteigen habe, wenn die, einst noch nicht verabschiedete VerfahrensRL in Kraft trete.

Seit diesem Zeitpunkt wurden keinerlei weitere, die VerfahrensRL umsetzenden Aktivitäten seitens des Gesetzgebers vorgenommen. Lediglich im zur Fremdenrechtsnovelle 2009 ergangenen Ministerratsbeschluss (Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; RV 330 BlgNr. XXIV. GP, FrÄG 2009) findet sich eine Änderung der Terminologie, die offenbar der "Umsetzung" der VerfahrensRL dienen soll. In der Richtlinie wird der Begriff "Rechtsberater im Beschwerdeverfahren" verwendet, und wurde daher in der RV zum FrÄG 2009 zu Z 18 ausgeführt, dass mit dieser Novelle beabsichtigt ist, die derzeit geltende Terminologie betreffend Rechtsberater (§§ 64 und 65) und Flüchtlingsberater (§ 66) zu ändern. "In Zukunft soll der Rechtsberater als ¿Rechtsberater im Zulassungsverfahren' und der Flüchtlingsberater als ¿Rechtsberater' benannt werden. Damit erfolgt insbesondere auch eine Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der RL 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie). Auf Grund dieser neuen begrifflichen Unterscheidung werden terminologische Anpassungen in den oben genannten Bestimmungen vorgenommen."Seit diesem Zeitpunkt wurden keinerlei weitere, die VerfahrensRL umsetzenden Aktivitäten seitens des Gesetzgebers vorgenommen. Lediglich im zur Fremdenrechtsnovelle 2009 ergangenen Ministerratsbeschluss (Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Regierungsvorlage 330 BlgNr. römisch 24 . GP, FrÄG 2009) findet sich eine Änderung der Terminologie, die offenbar der "Umsetzung" der VerfahrensRL dienen soll. In der Richtlinie wird der Begriff "Rechtsberater im Beschwerdeverfahren" verwendet, und wurde daher in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2009 zu Ziffer 18, ausgeführt, dass mit dieser Novelle beabsichtigt ist, die derzeit geltende Terminologie betreffend Rechtsberater (Paragraphen 64 und 65) und Flüchtlingsberater (Paragraph 66,) zu ändern. "In Zukunft soll der Rechtsberater als ¿Rechtsberater im Zulassungsverfahren' und der Flüchtlingsberater als ¿Rechtsberater' benannt werden. Damit erfolgt insbesondere auch eine Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der RL 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie). Auf Grund dieser neuen begrifflichen Unterscheidung werden terminologische Anpassungen in den oben genannten Bestimmungen vorgenommen."

II.5.2. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit die VerfahrensRL, durch welche das Recht auf eine wirksame Beschwerde ausdrücklich (vgl. auch Art. 13 EMRK) eingeräumt wurde, in das Österreichische Recht umgesetzt wurde, bzw. ob eine direkte Anwendbarkeit, insbesondere der Bestimmung des Art. 15 VerfahrensRL (der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird), besteht.römisch zwei.5.2. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit die VerfahrensRL, durch welche das Recht auf eine wirksame Beschwerde ausdrücklich vergleiche auch Artikel 13, EMRK) eingeräumt wurde, in das Österreichische Recht umgesetzt wurde, bzw. ob eine direkte Anwendbarkeit, insbesondere der Bestimmung des Artikel 15, VerfahrensRL (der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird), besteht.

Artikel 15 VerfahrensRL lautet konkret:

Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.

(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder

c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Eine Richtlinie ist nach der Rechtssprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) dann unmittelbar anwendbar, wenn sie Rechte für den Einzelnen begründet, hinreichend konkretisiert ist und durch die unmittelbare Anwendung keine Nachteile für Dritte entstehen (vgl. EuGH, Rs 41/74, Van Duyn/Home Office, Slg 1974, 1349). Bei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden Ansprüche des Einzelnen damit direkt auf die RL gestützt. Grundsätzlich ist den europarechtlichen Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, und nimmt man damit auch eine gewisse Unsicherheit bei der Rechtsanwendung in Kauf (vgl. Connect-Urteil des EuGH, C-462/99, in welchem der EuGH festgehalten hat, dass ein sehr großer Gestaltungsspielraum, wie das Fehlen der ausdrücklichen Anführung der zur Überprüfung einer Entscheidung einzusetzenden Behörde, nicht einen Anwendungsvorrang der entsprechenden Richtlinienbestimmung verhindert). Die Umsetzungsfrist für Art. 15 der VerfahrensRL ist zwar mit 01.12.2008 abgelaufen, wie bereits dargestellt erfolgte jedoch keine (ausreichende) Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber (vgl. dazu auch Stern, Das Recht auf Rechtsvertretung bzw. -beratung im Asylverfahren im Lichte des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, fabl 3/2009, 61ff). Die Bestimmung des Art. 15 VerfahrensRL an sich wiederum kann nicht unmittelbar angewendet werden, da sich aus ihr weder die Kriterien, unter welchen Vorraussetzungen Asylwerbern ein solcher Anspruch auf Rechtsvertretung bzw. -beratung zugebilligt werden soll, noch unter welchen verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Antrag zu stellen und zu prüfen ist, ergibt. Damit ist Art. 15 VerfahrensRL nicht hinreichend bestimmt, und spricht auch der Wortlaut der Absätze drei und vier des Artikel 15 VerfahrensRL gegen eine direkte Anwendung desselben, da darin explizit Einschränkungsmöglichkeiten für die Umsetzung dieses Artikels angeführt sind, was darauf schließen lässt, dass keine unmittelbare Anwendbarkeit beabsichtigt war. Eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ist derzeit (vgl. insbesondere Art. 13 der Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2011 abläuft) nicht ersichtlich.Eine Richtlinie ist nach der Rechtssprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) dann unmittelbar anwendbar, wenn sie Rechte für den Einzelnen begründet, hinreichend konkretisiert ist und durch die unmittelbare Anwendung keine Nachteile für Dritte entstehen vergleiche EuGH, Rs 41/74, Van Duyn/Home Office, Slg 1974, 1349). Bei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden Ansprüche des Einzelnen damit direkt auf die RL gestützt. Grundsätzlich ist den europarechtlichen Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, und nimmt man damit auch eine gewisse Unsicherheit bei der Rechtsanwendung in Kauf vergleiche Connect-Urteil des EuGH, C-462/99, in welchem der EuGH festgehalten hat, dass ein sehr großer Gestaltungsspielraum, wie das Fehlen der ausdrücklichen Anführung der zur Überprüfung einer Entscheidung einzusetzenden Behörde, nicht einen Anwendungsvorrang der entsprechenden Richtlinienbestimmung verhindert). Die Umsetzungsfrist für Artikel 15, der VerfahrensRL ist zwar mit 01.12.2008 abgelaufen, wie bereits dargestellt erfolgte jedoch keine (ausreichende) Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber vergleiche dazu auch Stern, Das Recht auf Rechtsvertretung bzw. -beratung im Asylverfahren im Lichte des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, fabl 3 aus 2009,, 61ff). Die Bestimmung des Artikel 15, VerfahrensRL an sich wiederum kann nicht unmittelbar angewendet werden, da sich aus ihr weder die Kriterien, unter welchen Vorraussetzungen Asylwerbern ein solcher Anspruch auf Rechtsvertretung bzw. -beratung zugebilligt werden soll, noch unter welchen verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Antrag zu stellen und zu prüfen ist, ergibt. Damit ist Artikel 15, VerfahrensRL nicht hinreichend bestimmt, und spricht auch der Wortlaut der Absätze drei und vier des Artikel 15 VerfahrensRL gegen eine direkte Anwendung desselben, da darin explizit Einschränkungsmöglichkeiten für die Umsetzung dieses Artikels angeführt sind, was darauf schließen lässt, dass keine unmittelbare Anwendbarkeit beabsichtigt war. Eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ist derzeit vergleiche insbesondere Artikel 13, der Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2011 abläuft) nicht ersichtlich.

Aus europäischen Vorschriften bzw. der Verfahrensrichtlinie ist daher nicht ableitbar, dass etwa die verfahrensführende Asylbehörde oder der Asylgerichtshof verpflichtet wären, den Asylwerbern auf deren Antrag Rechts- bzw. Flüchtlingsberater beizugeben. Diesbezüglich räumt Art. 15 Abs. 4 VerfahrensRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung festzulegen. Die einzige diesbezüglich in Betracht kommende innerstaatliche Norm, § 66 AsylG 2005, trifft allerdings keine Regelung, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof an der Beigebung der Flüchtlingsberater mitzuwirken hätten, sondern normiert eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres bezüglich Bestellung und Auswahl derselben.Aus europäischen Vorschriften bzw. der Verfahrensrichtlinie ist daher nicht ableitbar, dass etwa die verfahrensführende Asylbehörde oder der Asylgerichtshof verpflichtet wären, den Asylwerbern auf deren Antrag Rechts- bzw. Flüchtlingsberater beizugeben. Diesbezüglich räumt Artikel 15, Absatz 4, VerfahrensRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung festzulegen. Die einzige diesbezüglich in Betracht kommende innerstaatliche Norm, Paragraph 66, AsylG 2005, trifft allerdings keine Regelung, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof an der Beigebung der Flüchtlingsberater mitzuwirken hätten, sondern normiert eine Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres bezüglich Bestellung und Auswahl derselben.

II.5.3. Gemäß § 66 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen. Gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG haben Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß § 66 Abs. 3 AsylG obliegt die Auswahl der Flüchtlingsberater dem Bundesminister für Inneres.römisch zwei.5.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) hat der Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG haben Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AsylG obliegt die Auswahl der Flüchtlingsberater dem Bundesminister für Inneres.

Flüchtlingsberater

§ 66. (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

(2) Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen;

2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und

5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 18 NAG) Bedacht nehmen.(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 18, NAG) Bedacht nehmen.

(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist."(4) Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist."

Dass die Formulierung "auf Verlangen" wohl im Sinne von "auf Antrag" zu verstehen ist, ist wohl ebenso eindeutig, wie der Wortlaut "hat der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen" keine andere Interpretationsmöglichkeit zulässt, als dass in dieser Bestimmung dem einzelnen Asylwerber ein Rechtsanspruch gegenüber der Bundesministerin für Inneres eingeräumt ist. Auch wenn man annehmen wollte, dass der Gesetzgeber eine derartige Auslegung des Gesetzestextes bei seiner Normierung im Jahr 1991 nicht vor Augen hatte, so ergibt sich diese Auslegung nunmehr zwingend aus dem konkreten Wortlaut, welcher wohl auch europarechtskonform zu interpretieren ist.

Einen Rechtsanspruch hat derjenige, demgegenüber die Behörde zur Setzung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsaktes "verpflichtet" ist; ein rechtliches Interesse besteht hingegen dann, wenn die Behörde bei der von ihr zu fällenden Entscheidung zur Ermessensausübung ermächtigt ist (vgl Walter/Mayrer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 116ff). Da der Gesetzgeber keinerlei Einschränkungen (vgl. jedoch die Möglichkeit in Art. 15 Abs. 3 VerfahrensRL) für die Bereitstellung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 normiert hat, ist davon auszugehen, dass der Bundesminister bei einem entsprechenden Verlangen des Asylwerbers dafür Sorge zu tragen hat, dass diesem ein Flüchtlingsberater auch tatsächlich beigestellt wird. Erst wenn diesem Antrag (auf ein faktisches Verhalten) nicht iS eines Realaktes durch entsprechende Beistellung durch die Bundesministerin für Inneres entsprochen wird, kann sich der Asylwerber dagegen zur Wehr setzten.Einen Rechtsanspruch hat derjenige, demgegenüber die Behörde zur Setzung eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsaktes "verpflichtet" ist; ein rechtliches Interesse besteht hingegen dann, wenn die Behörde bei der von ihr zu fällenden Entscheidung zur Ermessensausübung ermächtigt ist vergleiche Walter/Mayrer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 116ff). Da der Gesetzgeber keinerlei Einschränkungen vergleiche jedoch die Möglichkeit in Artikel 15, Absatz 3, VerfahrensRL) für die Bereitstellung eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 normiert hat, ist davon auszugehen, dass der Bundesminister bei einem entsprechenden Verlangen des Asylwerbers dafür Sorge zu tragen hat, dass diesem ein Flüchtlingsberater auch tatsächlich beigestellt wird. Erst wenn diesem Antrag (auf ein faktisches Verhalten) nicht iS eines Realaktes durch entsprechende Beistellung durch die Bundesministerin für Inneres entsprochen wird, kann sich der Asylwerber dagegen zur Wehr setzten.

Das subjektive Recht, also eine Befugnis, die dem einzelnen durch die Rechtsordnung eingeräumt ist, kann nur dann einen echten Normsinn ergeben, wenn diese Befugnis vom Berechtigten notfalls auch (zwangsweise) durchgesetzt werden kann. Sonst bleibt das Recht eine leere Worthülse und der Bundesministerin für Inneres stünde es völlig frei, ihrer Verpflichtung nachzukommen oder nicht. Mit der Durchsetzbarkeit und einem (eventuell zum Asylverfahren als Hauptverfahren akzessorischen) Instanzenzug hat sich der Asylgerichtshof im Rahmen dieser Entscheidung jedoch nicht zu beschäftigen.

II.5.4. Normadressat der Bestimmung des § 66 AsylG 2005 ist nach deren klarem Wortlaut somit nicht der Asylgerichtshof, sondern die Bundesministerin für Inneres bzw. in weiterer Folge der von der Bundesministerin für Inneres bestellte bzw. ausgewählte Flüchtlingsberater. Dem Asylgerichtshof kommt keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Flüchtlingsberaters zu, eine derartige zuständigkeitsbegründende Norm ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Normen, die Zuständigkeiten regeln, ausreichend bestimmt zu sein haben - nicht ersichtlich. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof, wie dies die Beschwerdeführerin offensichtlich durch ihren Antrag erreichen will, kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht, welche sich weder im Asylgesetz oder Asylgerichthofgesetz, noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen findet.römisch zwei.5.4. Normadressat der Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 ist nach deren klarem Wortlaut somit nicht der Asylgerichtshof, sondern die Bundesministerin für Inneres bzw. in weiterer Folge der von der Bundesministerin für Inneres bestellte bzw. ausgewählte Flüchtlingsberater. Dem Asylgerichtshof kommt keine Zuständigkeit zur Bestellung oder Auswahl eines Flüchtlingsberaters zu, eine derartige zuständigkeitsbegründende Norm ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Normen, die Zuständigkeiten regeln, ausreichend bestimmt zu sein haben - nicht ersichtlich. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof, wie dies die Beschwerdeführerin offensichtlich durch ihren Antrag erreichen will, kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht, welche sich weder im Asylgesetz oder Asylgerichthofgesetz, noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen findet.

§ 66 AsylG 2005 normiert daher nicht, unter welchen Voraussetzungen dem als Verlangen des Fremden bezeichneten Antrag auf Vertretung durch den Flüchtlingsberater stattzugeben ist, sondern vielmehr, dass dem Fremden auf sein Verlangen durch den Bundesminister für Inneres ein Flüchtlingsberater zur Vertretung u. a. im Asylverfahren beigegeben wird, wobei weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof in diesen Vorgang eingebunden sind. In welchem Verfahrensstadium ein Asylwerber allerdings ein solches Verlangen bzw. einen solchen Antrag stellt, liegt in seiner eigenen Verantwortung.Paragraph 66, AsylG 2005 normiert daher nicht, unter welchen Voraussetzungen dem als Verlangen des Fremden bezeichneten Antrag auf Vertretung durch den Flüchtlingsberater stattzugeben ist, sondern vielmehr, dass dem Fremden auf sein Verlangen durch den Bundesminister für Inneres ein Flüchtlingsberater zur Vertretung u. a. im Asylverfahren beigegeben wird, wobei weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof in diesen Vorgang eingebunden sind. In welchem Verfahrensstadium ein Asylwerber allerdings ein solches Verlangen bzw. einen solchen Antrag stellt, liegt in seiner eigenen Verantwortung.

II.5.6. Für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ist somit ein Verlangen des Beschwerdeführers erforderlich, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Es stand und steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu verlangen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurden die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 15.01.2008, AS 47; Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 02.12.2003, AS 69) ausdrücklich auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen. Die telefonische Anfrage durch eine Sachbearbeiterin der Caritas, welche durch die Eltern der Beschwerdeführerin konsultiert wurde, beim Bundesasylamt betreffend einen Termin bei der dort ansässigen Flüchtlingsberaterin vermag einen Antrag an die zuständige Bundesministerin für Inneres nicht zu ersetzen. Auch wenn man davon ausginge, dass den Eltern der Beschwerdeführerin ein Terminvorschlag erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist gemacht worden sei, und die Eltern der Beschwerdeführerin Zweifel an der Richtigkeit der durch das Bundesasylamt angeblich vorgeschlagenen sofortigen "Formalbeschwerde" und späteren Beschwerdeergänzung gehabt hätten, so ist darin nicht die Verweigerung oder das Fehlen der zur Verfügung Stellung eines Flüchtlingsberaters an sich zu sehen. Vielmehr würde dies eventuell ein Fehlverhalten des Flüchtlingsberaters darstellen, welches wohl als Verfahrensmangel in der Beschwerde gegen die Entscheidung an sich geltend zu machen wäre. Dies haben die Eltern der Beschwerdeführerin schon durch ihren Vorbehalt im Antrag vom 23.12.2008, dass sie im Falle der Nichterfüllung des Antrages dies als Verfahrensmangel in einer Beschwerde geltend machen werden, angekündigt, eine Beschwerde betreffend diesem Punkt ist jedoch bis dato nicht erfolgt.römisch zwei.5.6. Für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ist somit ein Verlangen des Beschwerdeführers erforderlich, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Es stand und steht dem Beschwerdeführer jederzeit frei, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu verlangen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurden die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 15.01.2008, AS 47; Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 02.12.2003, AS 69) ausdrücklich auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen. Die telefonische Anfrage durch eine Sachbearbeiterin der Caritas, welche durch die Eltern der Beschwerdeführerin konsultiert wurde, beim Bundesasylamt betreffend einen Termin bei der dort ansässigen Flüchtlingsberaterin vermag einen Antrag an die zuständige Bundesministerin für Inneres nicht zu ersetzen. Auch wenn man davon ausginge, dass den Eltern der Beschwerdeführerin ein Terminvorschlag erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist gemacht worden sei, und die Eltern der Beschwerdeführerin Zweifel an der Richtigkeit der durch das Bundesasylamt angeblich vorgeschlagenen sofortigen "Formalbeschwerde" und späteren Beschwerdeergänzung gehabt hätten, so ist darin nicht die Verweigerung oder das Fehlen der zur Verfügung Stellung eines Flüchtlingsberaters an sich zu sehen. Vielmehr würde dies eventuell ein Fehlverhalten des Flüchtlingsberaters darstellen, welches wohl als Verfahrensmangel in der Beschwerde gegen die Entscheidung an sich geltend zu machen wäre. Dies haben die Eltern der Beschwerdeführerin schon durch ihren Vorbehalt im Antrag vom 23.12.2008, dass sie im Falle der Nichterfüllung des Antrages dies als Verfahrensmangel in einer Beschwerde geltend machen werden, angekündigt, eine Beschwerde betreffend diesem Punkt ist jedoch bis dato nicht erfolgt.

II.6. Mangels Existenz des Institutes der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof können derartige Anträge nur zurückgewiesen werden und können auch nicht geeignet sein, eine Fristverlängerung - wie gesetzlich betreffend der Verfahrenshilfeanträge in anderen Materiengesetzen vorgesehen (vgl.§ 61 Abs. 1 und 2 VwGG, § 26 Abs. 3 VwGG, § 63 Abs 1 ZPO, § 51 Abs. 5 VStG, § 51a Abs. 1 bis 4 VStG) - zu bewirken. Nähme man an, erst nach einer allfälligen Zurückweisung eines solchen Antrages liefe die zweiwöchige Beschwerdefrist neu oder weiter, würde die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist wohl entgegen dem Willen des Gesetzgebers unterlaufen. Die gleichen Überlegungen haben auch für einen Antrag auf Gewährung eines Flüchtlingsberaters zu gelten. Hiezu ist festzustellen, dass keine Regelung eine Fristverlängerung bzw. Fristhemmung im Falle der Einbringung eines Antrages gemäß § 66 AsylG vorsieht. Die Beschwerde an sich ist daher jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen. Dies wurde im vorliegenden Falle unterlassen, vielmehr wurde lediglich der Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung / Flüchtlingsberatung" innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht. Bedenklich erscheint diesbezüglich, dass dieser Antrag offenbar mit der Sachbearbeiterin bei der Caritas gemeinsam verfasst wurde, und es der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern insofern wohl offenbar gerade in diesem Falle auch möglich war, die wesentlichen Bestandteile der Entscheidung des Bundesasylamtes zu verstehen. Warum unter diesen Voraussetzungen nicht "vorsichtshalber" jedenfalls auch Beschwerde eingebracht wurde, vermag zwar zu verwundern, ändert aber nichts an der Tatsache, dass durch gegenständlichen Antrag keinerlei Fristverlängerung erfolgt ist und damit keinerlei Beschwerdemöglichkeit für die Beschwerdeführerin besteht. Dem steht nach Ansicht des Asylgerichthofes auch nicht das Recht auf eine wirksame Beschwerde iS des Art. 13 EMRK (Art. 6 EMRK erfasst keine Asylverfahren, VfSlg 13831/1994) entgegen, da es der Beschwerdeführerin ja tatsächlich möglich gewesen wäre, Beschwerde einzubringen und diese auch wirksam iS einer inhaltlichen Behandlung durch den Asylgerichtshof gewesen wäre. Bei dieser Frage geht es nämlich um die grundsätzliche Möglichkeit an sich für den Asylwerber, seine Interessen durch eine wirksame Beschwerde geltend zu machen.römisch zwei.6. Mangels Existenz des Institutes der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof können derartige Anträge nur zurückgewiesen werden und können auch nicht geeignet sein, eine Fristverlängerung - wie gesetzlich betreffend der Verfahrenshilfeanträge in anderen Materiengesetzen vorgesehen (vgl.Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG, Paragraph 26, Absatz 3, VwGG, Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, Paragraph 51, Absatz 5, VStG, Paragraph 51 a, Absatz eins bis 4 VStG) - zu bewirken. Nähme man an, erst nach einer allfälligen Zurückweisung eines solchen Antrages liefe die zweiwöchige Beschwerdefrist neu oder weiter, würde die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist wohl entgegen dem Willen des Gesetzgebers unterlaufen. Die gleichen Überlegungen haben auch für einen Antrag auf Gewährung eines Flüchtlingsberaters zu gelten. Hiezu ist festzustellen, dass keine Regelung eine Fristverlängerung bzw. Fristhemmung im Falle der Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 66, AsylG vorsieht. Die Beschwerde an sich ist daher jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen. Dies wurde im vorliegenden Falle unterlassen, vielmehr wurde lediglich der Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung / Flüchtlingsberatung" innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht. Bedenklich erscheint diesbezüglich, dass dieser Antrag offenbar mit der Sachbearbeiterin bei der Caritas gemeinsam verfasst wurde, und es der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern insofern wohl offenbar gerade in diesem Falle auch möglich war, die wesentlichen Bestandteile der Entscheidung des Bundesasylamtes zu verstehen. Warum unter diesen Voraussetzungen nicht "vorsichtshalber" jedenfalls auch Beschwerde eingebracht wurde, vermag zwar zu verwundern, ändert aber nichts an der Tatsache, dass durch gegenständlichen Antrag keinerlei Fristverlängerung erfolgt ist und damit keinerlei Beschwerdemöglichkeit für die Beschwerdeführerin besteht. Dem steht nach Ansicht des Asylgerichthofes auch nicht das Recht auf eine wirksame Beschwerde iS des Artikel 13, EMRK (Artikel 6, EMRK erfasst keine Asylverfahren, VfSlg 13831 aus 1994,) entgegen, da es der Beschwerdeführerin ja tatsächlich möglich gewesen wäre, Beschwerde einzubringen und diese auch wirksam iS einer inhaltlichen Behandlung durch den Asylgerichtshof gewesen wäre. Bei dieser Frage geht es nämlich um die grundsätzliche Möglichkeit an sich für den Asylwerber, seine Interessen durch eine wirksame Beschwerde geltend zu machen.

Mangels entsprechender Rechtsgrundlage für den Asylgerichtshof war daher auch der Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Flüchtlingsberatung zurückzuweisen.

Schlagworte

Flüchtlingsberater, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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