RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0052

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §10 Abs2 idF 2000/I/142;
RGV 1955 §7 Abs5 idF 1994/665;
RGV 1955 §7 Abs5 idF 2000/I/0094;

Rechtssatz

Die Höhe des dem Beamten zustehenden Fahrtkostenersatzes für Fahrten zwischen Dienst- und Zuteilungsort, die ohne im Dienstesinteresse gelegen zu sein mit dem beamteneigenen PKW durchgeführt wurden, ergibt sich gemäß § 10 Abs. 2 RGV aus § 7 RGV. Der Verweis des § 10 Abs. 2 RGV auf § 7 RGV war bereits in dessen Stammfassung enthalten, welche den erst mit der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 eingefügten letzten Satz in Abs. 5 leg. cit. noch nicht beinhaltete. Unter dieser Rechtslage war es daher - mangels einer Nachweispflicht - möglich, trotz tatsächlicher Benützung der 2. Wagenklasse Fahrtkostenersatz nach der 1. Wagenklasse zuerkannt zu erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 oder 3 vorlagen. Dieser "Gewinn" sollte beseitigt werden. Abgesehen von pauschalierenden Regelungen sollte es Ziel der neu angefügten Bestimmung in § 7 Abs. 5 RGV sein, nur jenen notwendigen Mehraufwand zu ersetzen, der dem Bediensteten tatsächlich entstanden ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1656 Blg. NR XVIII. GP). Im Falle der Beanspruchung des eigenen PKW's wurde damit in Kauf genommen, dass der Ersatz fiktiver Fahrtkosten auf die Kosten des Massenbeförderungsmittels 2. Wagenklasse beschränkt blieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090052.X02

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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