Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Mit der Behauptung, die Angaben der Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Glaubhaftmachung, Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)Zuletzt aktualisiert am
07.04.2010