TE AsylGH Beschluss 2009/11/11 A4 402110-1/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2009
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Norm

AVG §63
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A4 402.110-1/2008/5E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

A4 402.111-1/2008/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde der XXXX, StA von Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 08 06.342-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde der römisch 40 , StA von Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 08 06.342-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführerin XXXX ist eine ägyptische Staatsangehörige und hat über ihre Mutter XXXX, geb. XXXX als gesetzliche Vertreterin am 21.07.2008 internationalen Schutz beantragt. Weiters legte die Mutter ihre Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Wien-Innere Stadt, XXXX sowie eine Meldebestätigung vor.römisch eins. 1. Die am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführerin römisch 40 ist eine ägyptische Staatsangehörige und hat über ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 als gesetzliche Vertreterin am 21.07.2008 internationalen Schutz beantragt. Weiters legte die Mutter ihre Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Wien-Innere Stadt, römisch 40 sowie eine Meldebestätigung vor.

2. Am 27.08.2008 hat der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, vor dem Bundesasylamt erklärt, dass er mit der Asylantragstellung durch die Mutter nicht einverstanden sei und den Asylantrag des Kindes zurückziehen wolle.2. Am 27.08.2008 hat der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , vor dem Bundesasylamt erklärt, dass er mit der Asylantragstellung durch die Mutter nicht einverstanden sei und den Asylantrag des Kindes zurückziehen wolle.

3. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 04.09.2008 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie legte eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, und einen Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers (JWT) auf Betrauung mit der Obsorge gem. § 215 ABGB iVm § 176 ABGB vor. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Zwillingsbruder am 06.08.2008 bei Krisenpflegeeltern untergebracht wurde.3. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 04.09.2008 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie legte eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , und einen Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers (JWT) auf Betrauung mit der Obsorge gem. Paragraph 215, ABGB in Verbindung mit Paragraph 176, ABGB vor. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Zwillingsbruder am 06.08.2008 bei Krisenpflegeeltern untergebracht wurde.

Der weiteren Einvernahme wurde daraufhin eine Vertreterin der MA 11 als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beigezogen.

Bezüglich der Fluchtgründe wurde ausschließlich auf das Vorbringen der Mutter verwiesen, ein individuelles Gefährdungspotential wurde demgegenüber nicht ins Treffen geführt.

4. Am 04.09.2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Hierbei erklärte er erneut, mit der Asylantragstellung nicht einverstanden zu sein. Er legte eine Vereinbarung vom 08.08.2008 über einen Krisenaufenthaltes der Beschwerdeführerin und deren Zwillingsbruder bei Pflegeeltern, den Meldezettel, die Geburtsurkunde und die Krankenversicherungskarte (e-card) der Beschwerdeführerin, eine Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 17.07.2008 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihren ägyptischen Reisepass vor.

5. Mit Bescheid vom 30.09.2008, FZ. 08 06.342-BAW, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Asylantragstellung vom 21.07.2008 durch die Mutter die zeitlich frühere Erklärung gegenüber der widerstreitenden Erklärung des Vaters vom 27.08.2008, keinen Asylantrag einbringen zu wollen, sei. Die Behörde habe von einer bestehenden Obsorge der Mutter und somit auch von einer zulässigen Asylantragstellung auszugehen. Der Mutter wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2005, FZ 04 06.047-BAW, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin sei daher der gleiche Schutz wie der Mutter zu gewähren.5. Mit Bescheid vom 30.09.2008, FZ. 08 06.342-BAW, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Asylantragstellung vom 21.07.2008 durch die Mutter die zeitlich frühere Erklärung gegenüber der widerstreitenden Erklärung des Vaters vom 27.08.2008, keinen Asylantrag einbringen zu wollen, sei. Die Behörde habe von einer bestehenden Obsorge der Mutter und somit auch von einer zulässigen Asylantragstellung auszugehen. Der Mutter wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2005, FZ 04 06.047-BAW, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin sei daher der gleiche Schutz wie der Mutter zu gewähren.

Gegen diese Entscheidung erhob der Vater der Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Die Beschwerde enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zur Obsorge der minderjährigen XXXX wird folgendes festgestellt:Zur Obsorge der minderjährigen römisch 40 wird folgendes festgestellt:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde die Obsorge, welche bis zu diesem Zeitpunkt beiden Elternteilen zukam, dem Vater XXXX entzogen und der Mutter XXXX, geb. XXXX alleine übertragen. Dem Vater wurde ein wöchentliches einstündiges Besuchsrecht im Rahmen einer Besuchsbegleitung eingeräumt. Gegen diese Entscheidung erhob der Vater der Beschwerdeführerin Rekurs. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom XXXX, wurde dem Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Obsorge, welche bis zu diesem Zeitpunkt beiden Elternteilen zukam, dem Vater römisch 40 entzogen und der Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 alleine übertragen. Dem Vater wurde ein wöchentliches einstündiges Besuchsrecht im Rahmen einer Besuchsbegleitung eingeräumt. Gegen diese Entscheidung erhob der Vater der Beschwerdeführerin Rekurs. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom römisch 40 , wurde dem Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Damit kommt der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX nunmehr das alleinige Obsorgerecht zu.Damit kommt der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 nunmehr das alleinige Obsorgerecht zu.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 63 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufung dient dazu, die Rechte und rechtlichen Interessen der Parteien durchzusetzen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 237). Eine Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 61). Entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Einbringung einer Berufung, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der (Erstinstanz) Instanz zur rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wird (VwGH 27.11.1972, 0883/72). Eine Berufung ist unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (VwGH 22.04.1994, 93/02/0283; VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; VfSlg. 13.212/1992).Die Berufung dient dazu, die Rechte und rechtlichen Interessen der Parteien durchzusetzen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 237). Eine Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 61). Entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Einbringung einer Berufung, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der (Erstinstanz) Instanz zur rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wird (VwGH 27.11.1972, 0883/72). Eine Berufung ist unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (VwGH 22.04.1994, 93/02/0283; VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; VfSlg. 13.212 aus 1992,).

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 08 06.342-BAW dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.07.2008 gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag der Beschwerdeführin wurde somit vollinhaltlich stattgegeben, weshalb eine Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mangels Beschwer unzulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ. 08 06.342-BAW dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.07.2008 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag der Beschwerdeführin wurde somit vollinhaltlich stattgegeben, weshalb eine Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mangels Beschwer unzulässig ist.

Daher war es auch nicht erforderlich, der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 63 Abs 3 AVG iVm § 13 Abs 3 AVG - infolge Fehlens eines begründeten Beschwerdeantrages in der Beschwerde - zu erteilen.Daher war es auch nicht erforderlich, der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG - infolge Fehlens eines begründeten Beschwerdeantrages in der Beschwerde - zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

begründeter Beschwerdeantrag, Beschwer, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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