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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs5 idF 2003/I/133;Rechtssatz
Für die Bejahung einer beruflichen Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 5 AuslBG ist nicht irgendeine berufliche Erfahrung, sondern die "qualifizierte Berufspraxis" in jenem Bereich erforderlich, in welchem der Ausländer in der angestrebten Position eingesetzt und tätig werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090056.X01Im RIS seit
19.07.2005