TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 C9 317336-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C9 317336-1/2008/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C9 317334-1/2008/2E

C9 317337-1/2008/2E

C9 317338-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.397-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.397-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.), XXXX, StA. Afghanistan, stellte für den Bf. am 30.08.2006 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) einen Antrag auf Einreise und internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 35 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), und brachte nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 persönlich ein.1. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.), römisch 40 , StA. Afghanistan, stellte für den Bf. am 30.08.2006 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) einen Antrag auf Einreise und internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 35, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), und brachte nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 persönlich ein.

Am 10.12.2007 fand in der EAST Ost vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein der Mutter die Erstbefragung des Bf. im Asylverfahren statt.

Die Bf. wurde am 21.01.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), im Beisein seiner Mutter niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 06 11.397-BAW, zugestellt durch Hinterlegung an die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.01.2008, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.06.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 06 11.397-BAW, zugestellt durch Hinterlegung an die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 28.01.2008, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.06.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAW am 05.02.2008 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 28.01.2008. Die Mutter des Bf. als gesetzliche Vertreterin beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen sowie ihren Kindern und ihr Asyl zu gewähren.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAW am 05.02.2008 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 28.01.2008. Die Mutter des Bf. als gesetzliche Vertreterin beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen sowie ihren Kindern und ihr Asyl zu gewähren.

Die gegenständliche Berufung des Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 11.02.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 ist das gegenständliche Verfahren vom Asylgerichtshof als Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

Der Asylgerichtshof führte in der Rechtssache der Mutter des Bf., Zl. C9 317335-1/2008, am 28.07.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Mutter des Bf. im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung und der Einvernahme sowie die Berufung des Bf. (OZ 1).

Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des Bf., Zl. C9 317335-1/2008.

Einsicht in die von der Mutter des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.07.2009 im Original vorgelegte afghanische Geburtsurkunde betreffend den Bf.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die Identität des mj. Bf. steht fest. Der Bf. heißt XXXX und ist am XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren und damit minderjährig. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.1. Die Identität des mj. Bf. steht fest. Der Bf. heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Kabul (Afghanistan) geboren und damit minderjährig. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.

Der Bf. ist mj. Sohn der XXXX, StA. Afghanistan. Der Vater des Bf. ist verstorben. Der Bf. lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.Der Bf. ist mj. Sohn der römisch 40 , StA. Afghanistan. Der Vater des Bf. ist verstorben. Der Bf. lebt in Österreich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.11.2009, Zl. C9 317335-1/2008/7E, die Beschwerde der Mutter des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.390-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.11.2009, Zl. C9 317335-1/2008/7E, die Beschwerde der Mutter des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.390-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Die Mutter des Bf. hat ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Bf. verlassen, um gemeinsam mit dem Mann der Mutter des Bf. in Österreich zu leben. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Bf. hat im gegenständlichen Verfahren eigene asylrelevante Gründe des Bf. für das Verlassen seines Heimatstaates nicht vorgebracht. Die Mutter des Bf. hat beantragt, dem Bf. im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigen Sohn und damit als Familienangehörigen denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegende folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellungrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung

1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde des Bf., an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die Mutter stützt sich auf die von der Mutter des Bf. vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof getätigten Angaben.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsyGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsyGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter des Bf. zweifelsfrei geklärt ist.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:

"§ 36. ...

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

4.1. Der Bf. ist minderjährig und Sohn der subsidiär Schutzberechtigten XXXX. Der Bf. ist daher Familienangehöriger iSd.4.1. Der Bf. ist minderjährig und Sohn der subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 . Der Bf. ist daher Familienangehöriger iSd.

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

4.2. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, Zl. C9 262446-0/2008/7E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.4.2. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, Zl. C9 262446-0/2008/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4.3. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.3. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

5. Da eigene Fluchtgründe des Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenso als unbegründet abzuweisen.5. Da eigene Fluchtgründe des Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenso als unbegründet abzuweisen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten