RS AsylGH 2009/11/13 C9 317335-1/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bf. die behauptete Zweitehe mit ihrem in Österreich lebenden Mann in Afghanistan vor einem Mullah nach den Vorschriften des in Afghanistan vorherrschenden islamischen Rechts traditioneller Auslegung vor etwa zwölf Jahren geschossen hat. Zum diesem Zeitpunkt war der Mann der Bf. bereits mit einer anderen Frau ebenfalls nach den in Afghanistan vorherrschenden Formvorschriften und sozialen Gebräuchen verheiratet. Eine gemeinsame Ehegemeinschaft aller drei Eheleute hatte bis zur Einreise des Bf. in Österreich im Jahr 2004 bestanden. Da sowohl die Bf. als auch ihr Mann afghanische Staatsangehörige sind (ebenso wie die Erstehefrau) und die Ehe in Afghanistan geschlossen wurde, wäre hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Eheschließung gemäß § 16 Abs. 2 iVm. § 9 Abs. 1 IPRG grundsätzlich das in Afghanistan geltende Recht als Personalstatut beider Verlobten anzuwenden.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bf. die behauptete Zweitehe mit ihrem in Österreich lebenden Mann in Afghanistan vor einem Mullah nach den Vorschriften des in Afghanistan vorherrschenden islamischen Rechts traditioneller Auslegung vor etwa zwölf Jahren geschossen hat. Zum diesem Zeitpunkt war der Mann der Bf. bereits mit einer anderen Frau ebenfalls nach den in Afghanistan vorherrschenden Formvorschriften und sozialen Gebräuchen verheiratet. Eine gemeinsame Ehegemeinschaft aller drei Eheleute hatte bis zur Einreise des Bf. in Österreich im Jahr 2004 bestanden. Da sowohl die Bf. als auch ihr Mann afghanische Staatsangehörige sind (ebenso wie die Erstehefrau) und die Ehe in Afghanistan geschlossen wurde, wäre hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Eheschließung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, IPRG grundsätzlich das in Afghanistan geltende Recht als Personalstatut beider Verlobten anzuwenden.

Die derartige Schließung einer Zweitehe ist jedoch selbst bei Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung jedenfalls nicht vereinbar.

Schlagworte

Familienbegriff, internationales Privatrecht, ordre public

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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