Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bf. die behauptete Zweitehe mit ihrem in Österreich lebenden Mann in Afghanistan vor einem Mullah nach den Vorschriften des in Afghanistan vorherrschenden islamischen Rechts traditioneller Auslegung vor etwa zwölf Jahren geschossen hat. Zum diesem Zeitpunkt war der Mann der Bf. bereits mit einer anderen Frau ebenfalls nach den in Afghanistan vorherrschenden Formvorschriften und sozialen Gebräuchen verheiratet. Eine gemeinsame Ehegemeinschaft aller drei Eheleute hatte bis zur Einreise des Bf. in Österreich im Jahr 2004 bestanden. Da sowohl die Bf. als auch ihr Mann afghanische Staatsangehörige sind (ebenso wie die Erstehefrau) und die Ehe in Afghanistan geschlossen wurde, wäre hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Eheschließung gemäß § 16 Abs. 2 iVm. § 9 Abs. 1 IPRG grundsätzlich das in Afghanistan geltende Recht als Personalstatut beider Verlobten anzuwenden.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bf. die behauptete Zweitehe mit ihrem in Österreich lebenden Mann in Afghanistan vor einem Mullah nach den Vorschriften des in Afghanistan vorherrschenden islamischen Rechts traditioneller Auslegung vor etwa zwölf Jahren geschossen hat. Zum diesem Zeitpunkt war der Mann der Bf. bereits mit einer anderen Frau ebenfalls nach den in Afghanistan vorherrschenden Formvorschriften und sozialen Gebräuchen verheiratet. Eine gemeinsame Ehegemeinschaft aller drei Eheleute hatte bis zur Einreise des Bf. in Österreich im Jahr 2004 bestanden. Da sowohl die Bf. als auch ihr Mann afghanische Staatsangehörige sind (ebenso wie die Erstehefrau) und die Ehe in Afghanistan geschlossen wurde, wäre hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Eheschließung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, IPRG grundsätzlich das in Afghanistan geltende Recht als Personalstatut beider Verlobten anzuwenden.
Die derartige Schließung einer Zweitehe ist jedoch selbst bei Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung jedenfalls nicht vereinbar.
Schlagworte
Familienbegriff, internationales Privatrecht, ordre publicZuletzt aktualisiert am
30.11.2009