Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 3
Aus den dargelegten Bestimmungen ergibt sich, dass das Verbot der Doppel- bzw. Mehrehe ein grundlegendes und gemeinsames Prinzip aller von den Grundwerten und den Garantien der EMRK getragenen demokratischen Staaten und ihrer Gesellschaften darstellt und eine Doppel- oder Mehrehe den Grundwertungen der Rechtsordnungen aller europäischer Staaten widerspricht.
Im vorliegenden Fall ist die Schließung einer Zweitehe der Bf. mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann in der oben angeführten Form mit den dargelegten Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich der rechtsgültigen Schließung einer Ehe zwischen Mann und Frau nicht vereinbar. Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 iVm. §§ 9 und 16 IPRG zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" sind daher für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der von der Bf. geschlossenen Ehe die Bestimmungen des islamischen Rechts nach der in Afghanistan vorherrschenden traditionellen Auslegung nicht anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist die Schließung einer Zweitehe der Bf. mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann in der oben angeführten Form mit den dargelegten Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich der rechtsgültigen Schließung einer Ehe zwischen Mann und Frau nicht vereinbar. Gemäß der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 16 IPRG zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" sind daher für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der von der Bf. geschlossenen Ehe die Bestimmungen des islamischen Rechts nach der in Afghanistan vorherrschenden traditionellen Auslegung nicht anzuwenden.
Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Bf. in Österreich nicht rechtsgültig verheiratet ist.
Schlagworte
Familienbegriff, ordre public, ZweiteheZuletzt aktualisiert am
30.11.2009