RS AsylGH 2009/11/13 C9 317335-1/2008

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Aus den dargelegten Bestimmungen ergibt sich, dass das Verbot der Doppel- bzw. Mehrehe ein grundlegendes und gemeinsames Prinzip aller von den Grundwerten und den Garantien der EMRK getragenen demokratischen Staaten und ihrer Gesellschaften darstellt und eine Doppel- oder Mehrehe den Grundwertungen der Rechtsordnungen aller europäischer Staaten widerspricht.

Im vorliegenden Fall ist die Schließung einer Zweitehe der Bf. mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann in der oben angeführten Form mit den dargelegten Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich der rechtsgültigen Schließung einer Ehe zwischen Mann und Frau nicht vereinbar. Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 iVm. §§ 9 und 16 IPRG zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" sind daher für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der von der Bf. geschlossenen Ehe die Bestimmungen des islamischen Rechts nach der in Afghanistan vorherrschenden traditionellen Auslegung nicht anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist die Schließung einer Zweitehe der Bf. mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann in der oben angeführten Form mit den dargelegten Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich der rechtsgültigen Schließung einer Ehe zwischen Mann und Frau nicht vereinbar. Gemäß der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 16 IPRG zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" sind daher für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der von der Bf. geschlossenen Ehe die Bestimmungen des islamischen Rechts nach der in Afghanistan vorherrschenden traditionellen Auslegung nicht anzuwenden.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Bf. in Österreich nicht rechtsgültig verheiratet ist.

Schlagworte

Familienbegriff, ordre public, Zweitehe

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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