RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §914;
AuslBG §14a Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §7 Abs6 Z1 idF 2002/I/126;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/09/0163 E 21. September 2005 2003/09/0148 E 21. September 2005 2003/09/0091 E 21. September 2005

Rechtssatz

Bei Lösung der Frage, ob eine Unterbrechung im Sinne von - wenn auch kurzfristiger - Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliegt, kommt es allein auf den Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung an, die nach den Regeln des § 914 ABGB auszulegen ist (Hinweis E 18.4.2002, Zl. 2001/09/0022). Sind daher in einem Vertragstext Klauseln enthalten, denen der präsumtive Vertragspartner nicht zustimmen kann oder will, so muss er diesen Vorbehalt zum Ausdruck bringen oder vom Vertragsabschluss Abstand nehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090058.X02

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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