TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/16 D14 406260-2/2009

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Veröffentlicht am 16.11.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 406260-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag vom 13.10.2009 der XXXX, StA. von Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 08 09.590-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag vom 13.10.2009 der römisch 40 , StA. von Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 08 09.590-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag vom 13.10.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.05.2009, GZ. 406260-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG idgF abgewiesen.Der Antrag vom 13.10.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.05.2009, GZ. 406260-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Die Antragstellerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 06.10.2008 die Gewährung von Internationalem Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.04.2009 ab, eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2009 vollinhaltlich abgewiesen. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Begründung des Erkenntnisses vom 28.05.2009 betreffend den Familienvater XXXX, auf dessen Vorbringen sämtliche Anträge beruhen, vollinhaltlich wiedergegeben:römisch eins. 1. Die Antragstellerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 06.10.2008 die Gewährung von Internationalem Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.04.2009 ab, eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2009 vollinhaltlich abgewiesen. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Begründung des Erkenntnisses vom 28.05.2009 betreffend den Familienvater römisch 40 , auf dessen Vorbringen sämtliche Anträge beruhen, vollinhaltlich wiedergegeben:

"Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Georgien, er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX (AIS 08 09.590) und dem gemeinsamen Sohn XXXX (AIS 08 09.591) am 06.10.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt."Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Georgien, er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 (AIS 08 09.590) und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 (AIS 08 09.591) am 06.10.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bereits am 04.02.2002 beantragte der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Gattin, den beiden Kindern und seinem Bruder XXXX - zu dem der Beschwerdeführer später angab, dass es sich bei diesem nicht um seinen Bruder, sondern um einen Cousin zweiten Grades handle - unter dem Namen XXXX die Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 15.02.2002 eingestellt.Bereits am 04.02.2002 beantragte der Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Gattin, den beiden Kindern und seinem Bruder römisch 40 - zu dem der Beschwerdeführer später angab, dass es sich bei diesem nicht um seinen Bruder, sondern um einen Cousin zweiten Grades handle - unter dem Namen römisch 40 die Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 15.02.2002 eingestellt.

Zu seinem gegenständlichen - zweiten - Antrag wurde der Beschwerdeführer am 06.10.2008 (Erstbefragung), durch die Erstaufnahmestelle Ost am 15.10.2008 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 31.03.2009 niederschriftlich einvernommen.

Sein Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl.

08 09.589-BAL, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

Im Wesentlichen behauptete der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, dass in Georgien Krieg herrsche, die Russen zusammen mit Osseten und Kosaken sein Haus geplündert hätten und er bei einer Rückkehr Angst um sein Leben und das seiner Familie habe.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, bereits im Jahr 2002 lediglich für zwei Wochen in Österreich gewesen zu sein. Aufgrund des Todes seiner Mutter sei er jedoch wieder ausgereist und habe bis zu seiner neuerlichen Einreise in Österreich in Georgien keine Probleme gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer, dass im September 2008 von einem nahegelegenen Posten Russen zu ihm nachhause gekommen wären, die von ihm etwas zu Trinken gewollt hätten. Diese hätten den Beschwerdeführer und seine Familie mit dem Umbringen gedroht.

Mit Schreiben vom 20.11.2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führerscheines unter Hinweis, dass aus diesem sein richtiger Name hervorgehe und er aus Angst vor Verfolgung durch die georgischen Behörden den Familiennamen seines Großvaters XXXX angegeben habe. Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels nach § 119 FPG zur Anzeige gebracht.Mit Schreiben vom 20.11.2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führerscheines unter Hinweis, dass aus diesem sein richtiger Name hervorgehe und er aus Angst vor Verfolgung durch die georgischen Behörden den Familiennamen seines Großvaters römisch 40 angegeben habe. Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 119, FPG zur Anzeige gebracht.

In einer weiteren Einvernahme am 31.03.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er an einer Allergie leide, der behandelnde Arzt ihm jedoch keine Medikamente verschrieben habe. In Tbilisi habe er von einem Arzt, bei dem er nach den Vorfällen vom 08. oder 09.08.2008 in Behandlung stehe, ein Medikament zur Beruhigung verschrieben erhalten. Er sei weiters einvernahmefähig und geistig und körperlich in der Lage der Einvernahme zu folgen. Zu seinem ersten Asylantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien "dieselben Probleme wie im gegenständlichen Verfahren" gehabt habe. Diese hätten sich jedoch gelöst, weshalb er nach zwei Wochen wieder nach Georgien zurückkehren habe können.

Befragt zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, "auf dem Papier" Förster zu sein, diesen Beruf jedoch nur zwei Monate ausgeübt zu haben. Er habe in XXXX und sein Vater im ca. 80 bis 120 km entfernten XXXX, gelebt. Er habe mit seinem Vater gemeinsam eine Landwirtschaft betrieben und von dieser auch gelebt. Sein Haus, das leer geplündert und zurzeit unbewohnt sei, befinde sich nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers. In seiner Heimat würden sein Vater und dessen zweite Ehefrau leben, seine Mutter sei bereits verstorben. Weiters würden in XXXX seine Schwiegereltern und die verheiratete Schwägerin mit deren beiden Töchtern leben, die ebenfalls eine Landwirtschaft betreiben würden.Befragt zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, "auf dem Papier" Förster zu sein, diesen Beruf jedoch nur zwei Monate ausgeübt zu haben. Er habe in römisch 40 und sein Vater im ca. 80 bis 120 km entfernten römisch 40 , gelebt. Er habe mit seinem Vater gemeinsam eine Landwirtschaft betrieben und von dieser auch gelebt. Sein Haus, das leer geplündert und zurzeit unbewohnt sei, befinde sich nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers. In seiner Heimat würden sein Vater und dessen zweite Ehefrau leben, seine Mutter sei bereits verstorben. Weiters würden in römisch 40 seine Schwiegereltern und die verheiratete Schwägerin mit deren beiden Töchtern leben, die ebenfalls eine Landwirtschaft betreiben würden.

Zu seinem Cousin XXXX habe er lediglich im Jahr 2002 für zwei Wochen Kontakt gehabt.Zu seinem Cousin römisch 40 habe er lediglich im Jahr 2002 für zwei Wochen Kontakt gehabt.

Seine beiden anderen Kinder XXXX und XXXX seien nach Österreich nachgereist, wobei der Vater des Beschwerdeführers die Reise organisiert habe.Seine beiden anderen Kinder römisch 40 und römisch 40 seien nach Österreich nachgereist, wobei der Vater des Beschwerdeführers die Reise organisiert habe.

Die Landwirtschaft habe immer reichlich Profit abgeworfen und er habe zudem gearbeitet, weshalb er sich auch die Schlepperkosten in Höhe von ¿ 6.000,00 leisten habe können.

Bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise sei er in XXXX aufhältig gewesen.Bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise sei er in römisch 40 aufhältig gewesen.

Wiederholt befragt zu seinem Fluchtgrund, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Haus am 08.08 oder 09.08.2008 - wie auch die Häuser der Nachbarn - von den Russen oder von anderen Personen geplündert worden seien und alles in Chaos versunken sei. Nach der Plünderung sei er mit seiner Familie zu seinem Vater nach XXXX gegangen und habe am 01.10.2008 Georgien verlassen. Es habe Krieg geherrscht und er und seine Familie seien bedroht worden. Selbst die "Regierungsleute" seien geflüchtet. Auf Hinweis, dass die Russen das georgische Staatsgebiet bereits verlassen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Falschinformation handle und diese sowie auch die Osseten nach wie vor da seien.Wiederholt befragt zu seinem Fluchtgrund, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Haus am 08.08 oder 09.08.2008 - wie auch die Häuser der Nachbarn - von den Russen oder von anderen Personen geplündert worden seien und alles in Chaos versunken sei. Nach der Plünderung sei er mit seiner Familie zu seinem Vater nach römisch 40 gegangen und habe am 01.10.2008 Georgien verlassen. Es habe Krieg geherrscht und er und seine Familie seien bedroht worden. Selbst die "Regierungsleute" seien geflüchtet. Auf Hinweis, dass die Russen das georgische Staatsgebiet bereits verlassen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Falschinformation handle und diese sowie auch die Osseten nach wie vor da seien.

Auf Nachfrage, die Ereignisse detailliert zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass betrunkene Russen Vodka verlangt und gemeint hätten, dass das Gebiet, auf dem sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) leben würden, den Osseten gehöre, und sie das Gebiet verlassen müssten.

Auf Vorhalt, dass XXXX nicht in Süd-Ossetien liege, entgegnete der Beschwerdeführer, dass XXXX zu Ossetien gehören würden.Auf Vorhalt, dass römisch 40 nicht in Süd-Ossetien liege, entgegnete der Beschwerdeführer, dass römisch 40 zu Ossetien gehören würden.

Befragt nach Problemen im Falle einer Rückkehr nach Georgien, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lebenssituation in Georgien schwierig sei. Aus dem Fernsehen wisse er, dass am 09.04.2009 in Georgien etwas passieren werde. Aufgrund der Asylantragstellung würden sie im Ausland als Landesverräter bezeichnet werden.

Wiederholt befragt nach seinen Problemen im Jahr 2002, gab der Beschwerdeführer an, damals Georgien verlassen zu haben, da sein Cousin aufgrund des Krieges in Abchasien ausgereist sei. Er sei mit ihm mitgegangen, da die Menschen damals ebenso wie heute Angst vor dem Krieg gehabt hätten.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Georgien - insbesondere zu den Kaukasus-Regionen Abchasien und Süd-Ossetien - verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Stellungnahmefrist und meinte, dass das georgische Niveau nicht so hoch sei, wie in Österreich. Er wolle in Österreich arbeiten und ersuche um Unterstützung bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil III gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt als belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente feststehe, der Beschwerdeführer die Behörde im Übrigen jedoch hinsichtlich seiner Identitätsdaten getäuscht habe. Die belangte Behörde wertete das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und begründet dies wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch drei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt als belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumente feststehe, der Beschwerdeführer die Behörde im Übrigen jedoch hinsichtlich seiner Identitätsdaten getäuscht habe. Die belangte Behörde wertete das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und begründet dies wie folgt:

Bereits zu seiner Identität habe der Beschwerdeführer zweimal Falschangaben getätigt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse würden keine Deckung in den eingeholten aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde finden. Im Übrigen sei sein Vorbringen widersprüchlich zu jenem seiner Ehegattin.

Weiters führte die belangte Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass dieser an keiner schwerwiegenden Krankheit leide.

Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung mit keinen Problemen seitens staatlicher Behörden zu rechnen und sei aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens keine weitere Gefährdung ersichtlich. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über weitreichenden familiären Rückhalt in Georgien und würden in Georgien zudem humanitäre Organisationen zur Unterstützung existieren. Bei einer Rückkehr würden sich für den Beschwerdeführer keine existenzbedrohenden Umstände ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführte, seine wahre Identität aus Angst verschwiegen zu haben, da er in Georgien mit Gefängnis und Tod bedroht worden sei. Er habe in einem ossetischen Dorf gewohnt und sei als Landesverräter bezeichnet worden, da er nicht gegen die Russen und Osseten gekämpft habe. Nachdem er sich in Österreich sicher gefühlt habe, habe er seinen Namen richtiggestellt.

Georgien sei sehr instabil. In seinem Wohnbezirk (XXXX) würden die Russen herrschen. Am 09.04.2009 hätten Demonstrationen gegen die georgische Regierung begonnen, die noch längere Zeit andauern würden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien vor "Unrecht und Blutgießerei" geflüchtet.Georgien sei sehr instabil. In seinem Wohnbezirk (römisch 40 ) würden die Russen herrschen. Am 09.04.2009 hätten Demonstrationen gegen die georgische Regierung begonnen, die noch längere Zeit andauern würden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien vor "Unrecht und Blutgießerei" geflüchtet.

Mit Schreiben vom 28.04.2009 langte eine weitere Beschwerde, des in der Zwischenzeit bestellten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, in der begründend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zu keinem Zeitpunkt Falschangaben zu deren Identität gemacht hätten, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden abzuerkennen.

Da der Beschwerdeführer seine Identität richtiggestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit damit begründet habe, dass er seine wahre Identität nicht preisgeben wolle.

Die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien darauf zurückzuführen, dass seine Ehegattin ein "detaillierteres Vorbringen" erstattet habe. Sein Haus sei teilweise abgebrannt, zudem hätte er zum georgischen Heer eingezogen werden sollen, dies sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich gewesen, weshalb er nunmehr in seiner Heimat als Landesverräter gelte.

Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:

Die im Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen und auch die Beweiswürdigung sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. So bleibt auch in der Beschwerde unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Identität erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens berichtigt und auch im Erstverfahren seine Identität nicht preisgegeben hat. Aus diesen Umständen lässt sich somit sehr wohl bereits eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers ableiten.

Auffallend ist weiters, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Fluchtgrund vor der belangten Behörde ausführte, aus demselben Grund - nämlich aufgrund der Angst vor Krieg - wie im Jahr 2002 ausgereist zu sein. In der Einvernahme vom 15.10.2008 gab der Beschwerdeführer weiters an, nach zwei Wochen nach Georgien zurückgekehrt zu sein, da seine Mutter verstorben sei. Er hätte bis zu seiner neuerlichen Ausreise keine Probleme in Georgien gehabt. Im Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 31.03.2009 aus, dass sich seine Probleme gelöst hätten und dies der Grund für seine Rückkehr gewesen sei.

Wenn der Beschwerdeführer einerseits aufgrund massiver Bedrohung bzw. aus Angst vor Krieg im Jahr 2002 sein Heimatland verlassen hat und im nunmehrigen Verfahren erklärt, dass sich seine Probleme damals innerhalb von zwei Wochen gelöst gehabt hätten und er bis August 2008 unbehelligt in Georgien leben habe können ist dies in keiner Weise nachvollziehbar und gibt es letztlich keinen vernünftigen Grund, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr wahrheitskonforme Angaben tätigen sollte, zumal tatsächlich völlig ungeklärt geblieben ist, wieso der Beschwerdeführer nach dem Jahre 2002 plötzlich keine Angst vor Krieg mehr gehabt hat, wo laut Beschwerdeführer ständig Konflikte mit den Russen und Osseten geherrscht hätten.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ergeben sich zudem zahlreiche Widersprüche aus dem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu jenem seiner Ehegattin, woraus sich ohne Zweifel dessen Unglaubwürdigkeit ergibt und auf ein konstruiertes Vorbringen geschlossen werden kann.

So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Haus am 08.08. oder 09.08.2008 geplündert worden sei und er anschließend bis zu seiner Ausreise mit der gesamten Familie nach XXXX zu seinem Vater gezogen sei. Demgegenüber hat seine Ehegattin angegeben, noch bis 30.09.2008 im eigenen Haus in XXXX gelebt zu haben und von dort aus am 01.10.2008 Georgien verlassen zu haben.So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Haus am 08.08. oder 09.08.2008 geplündert worden sei und er anschließend bis zu seiner Ausreise mit der gesamten Familie nach römisch 40 zu seinem Vater gezogen sei. Demgegenüber hat seine Ehegattin angegeben, noch bis 30.09.2008 im eigenen Haus in römisch 40 gelebt zu haben und von dort aus am 01.10.2008 Georgien verlassen zu haben.

Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der Übergriffe, Drohungen, Plünderung und Zerstörung durch russische Soldaten das Land verlassen zu haben. Im Gegensatz dazu führte seine Ehegattin aus, dass er gewaltsam zum georgischen Heer rekrutiert hätte werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde ausführt, dass er zum georgischen Heer hätte eingezogen werden sollen und nachdem er dies nicht getan hat, als Landesverräter bezeichnet wurde, wird evident, dass der Beschwerdeführer offenkundig erkannt hat, dass sich seine Aussage nicht mit jener seiner Ehegattin deckt und wird dieses nunmehr in der Beschwerde nachgeschobene, im Verfahren jedoch bislang völlig unerwähnt gebliebene Vorbringen, als bloße Schutzbehauptung gewertet. Der Antragsteller führte vor der belangten Behörde vielmehr aus, dass er aufgrund der Asylantragstellung im Ausland als Landesverräter bezeichnet werde. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehegattin vor der belangten Behörde nicht erwähnt, dass sein Haus abgebrannt sei und dabei auch seine Dokumente zerstört worden seien. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass seine Dokumente in XXXX seien und versucht nunmehr in seiner Beschwerde die divergierenden Angaben im Vergleich zu seiner Ehegattin auf das "detailliertere Vorbringen" seiner Ehegattin zurückzuführen. Dieser Argumentation kann seitens des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer zum einen seitens der belangten Behörde wiederholt nach seinem Fluchtvorbringen befragt und ausdrücklich angehalten wurde, die Ereignisse vom 08. oder 09.08.2008 minutiös genau zu schildern und zum anderen ausdrücklich bestätigte, ausreichend Zeit eingeräumt bekommen zu haben, um seine Probleme vollständig und ausführlich schildern zu können. Es ist zudem mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer einen für diesen zweifelsohne gravierenden Umstand, wie das Abbrennen seines Hauses, mit keinem Wort erwähnt. Das fluchtauslösende Ereignis lag zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers lediglich kurze Zeit zurück, sodass es dem Beschwerdeführer möglich sein hätte müssen ein detailgetreues, alle wesentlichen Einzelheiten enthaltendes und lebendiges Vorbringen zu erstatten.Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der Übergriffe, Drohungen, Plünderung und Zerstörung durch russische Soldaten das Land verlassen zu haben. Im Gegensatz dazu führte seine Ehegattin aus, dass er gewaltsam zum georgischen Heer rekrutiert hätte werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde ausführt, dass er zum georgischen Heer hätte eingezogen werden sollen und nachdem er dies nicht getan hat, als Landesverräter bezeichnet wurde, wird evident, dass der Beschwerdeführer offenkundig erkannt hat, dass sich seine Aussage nicht mit jener seiner Ehegattin deckt und wird dieses nunmehr in der Beschwerde nachgeschobene, im Verfahren jedoch bislang völlig unerwähnt gebliebene Vorbringen, als bloße Schutzbehauptung gewertet. Der Antragsteller führte vor der belangten Behörde vielmehr aus, dass er aufgrund der Asylantragstellung im Ausland als Landesverräter bezeichnet werde. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehegattin vor der belangten Behörde nicht erwähnt, dass sein Haus abgebrannt sei und dabei auch seine Dokumente zerstört worden seien. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass seine Dokumente in römisch 40 seien und versucht nunmehr in seiner Beschwerde die divergierenden Angaben im Vergleich zu seiner Ehegattin auf das "detailliertere Vorbringen" seiner Ehegattin zurückzuführen. Dieser Argumentation kann seitens des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer zum einen seitens der belangten Behörde wiederholt nach seinem Fluchtvorbringen befragt und ausdrücklich angehalten wurde, die Ereignisse vom 08. oder 09.08.2008 minutiös genau zu schildern und zum anderen ausdrücklich bestätigte, ausreichend Zeit eingeräumt bekommen zu haben, um seine Probleme vollständig und ausführlich schildern zu können. Es ist zudem mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer einen für diesen zweifelsohne gravierenden Umstand, wie das Abbrennen seines Hauses, mit keinem Wort erwähnt. Das fluchtauslösende Ereignis lag zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers lediglich kurze Zeit zurück, sodass es dem Beschwerdeführer möglich sein hätte müssen ein detailgetreues, alle wesentlichen Einzelheiten enthaltendes und lebendiges Vorbringen zu erstatten.

Angesichts der gravierenden Divergenzen zum Vorbringen seiner Ehegattin im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen wird evident, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht, und der Beschwerdeführer offensichtlich den temporären Konflikt um Südossetien zum Anlass genommen hat, um nunmehr erneut in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl zu stellen und zudem offenkundig gar nicht wie behauptet, aus der Grenzregion zu Südostossetien stammen dürfte.

Der belangten Behörde ist weiters zu folgen, wenn sie zu Georgien feststellt, dass in XXXX keine russischen Truppen mehr stationiert sind und die russischen Truppen am 5.10.2008 mit dem Abzug aus den Pufferzonen begonnen haben. Die Kämpfe im August 2008 sind vorüber und würde das Leben in XXXX zur Normalität zurückkehren. Viele Flüchtlinge seien bereits im September 2008 wieder nach XXXX zurückgekehrt und seien im Übrigen internationale Organisationen wie die Welternährungshilfe, UNHCR, UNICEF, das Internationale und das Italienische Rote Kreuz in XXXX aktiv. Es finden sich daher keine Gründe, die den Beschwerdeführer an einer Rückkehr in seine Heimat hindern. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, in Georgien über keine Lebensgrundlage zu verfügen, verweist der Asylgerichtshof einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer in Georgien mit seiner Familie vor seiner Ausreise ein finanzielles Auslagen gefunden hat und er mit dieser nach wie vor über ein Haus und andererseits über weitreichende familiäre Bindungen verfügt und aufgrund des Familienzusammenhaltes zusätzliche Unterstützung anzunehmen ist. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausdrücklich aus, von der Landwirtschaft gelebt zu haben, die immer reichlich Profit abgeworfen hat.Der belangten Behörde ist weiters zu folgen, wenn sie zu Georgien feststellt, dass in römisch 40 keine russischen Truppen mehr stationiert sind und die russischen Truppen am 5.10.2008 mit dem Abzug aus den Pufferzonen begonnen haben. Die Kämpfe im August 2008 sind vorüber und würde das Leben in römisch 40 zur Normalität zurückkehren. Viele Flüchtlinge seien bereits im September 2008 wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und seien im Übrigen internationale Organisationen wie die Welternährungshilfe, UNHCR, UNICEF, das Internationale und das Italienische Rote Kreuz in römisch 40 aktiv. Es finden sich daher keine Gründe, die den Beschwerdeführer an einer Rückkehr in seine Heimat hindern. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, in Georgien über keine Lebensgrundlage zu verfügen, verweist der Asylgerichtshof einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer in Georgien mit seiner Familie vor seiner Ausreise ein finanzielles Auslagen gefunden hat und er mit dieser nach wie vor über ein Haus und andererseits über weitreichende familiäre Bindungen verfügt und aufgrund des Familienzusammenhaltes zusätzliche Unterstützung anzunehmen ist. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausdrücklich aus, von der Landwirtschaft gelebt zu haben, die immer reichlich Profit abgeworfen hat.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen wurde diesen von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise schlüssig entgegen getreten.

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wird seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angeführten Albträumen und Schweißausbrüchen um keine schwerwiegende Erkrankung handelt. Der Beschwerdeführer stand in Österreich zwar in Behandlung, es wurden ihm jedoch keine Medikamente verschrieben. Im Übrigen stand der Beschwerdeführer auch in Georgien in Behandlung und bezog von einem Arzt in Tbilisi auch Medikamente. Letztendlich bestätigte der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung der belangten Behörde in der Einvernahme am 31.03.2009, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Für den Asylgerichtshof sind aufgrund der Einvernahmeprotokolle vor der belangten Behörde an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Zweifel entstanden. In der Beschwerde finden sich keine Ausführungen zum Gesundheitszustand bzw. bleiben die diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde unbestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt.

Aufgrund der im Verfahren dokumentierten grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in Georgien selbst für schwerwiegendste Erkrankungen, kann für den Beschwerdeführer, der in Moldawien zweifellos - wie auch bereits vor seiner Ausreise - erfolgreich medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann, eine "Außergewöhnlichkeit" der Umstände nicht erkannt werden.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Georgien Probleme mit den staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland zu bekommen, konnte, wie von der belangten Behörde aufgrund der eingeholten Länderberichte dargestellt, nicht bestätigt werden. Ergänzend führt der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer bereits 2002 nach Stellung eines Asylantrages nach Georgien zurückgereist ist, und vor der belangten Behörde ausdrücklich ausführte, nach seiner Rückkehr keine Probleme gehabt zu haben.

Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer sohin den Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um sich in Österreich dauerhaft niederzulassen, was sich aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, wonach er gerne arbeiten möchte und um Unterstützung bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis ersuche, zweifelsfrei ergibt.

In rechtlicher Hinsicht folgt:

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft ist, kann der von ihm vorgetragene Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien und ein Haus verfügt und im Übrigen bis zu seiner Ausreise von der Landwirtschaft gelebt hat, die von seinem Vater nach wie vor bewirtschaftet wird und immer reichlich Profit abgeworfen hat.Da das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft ist, kann der von ihm vorgetragene Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien und ein Haus verfügt und im Übrigen bis zu seiner Ausreise von der Landwirtschaft gelebt hat, die von seinem Vater nach wie vor bewirtschaftet wird und immer reichlich Profit abgeworfen hat.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, beispielsweise eine in Georgien nicht behandelbare Krankheit, sind im Verfahren nicht zutage getreten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Albträume und Schweißausbrüche, wurden seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht weiter releviert und stand der Beschwerdeführer diesbezüglich im Übrigen bereits in Georgien in Behandlung. Es haben sich letztendlich - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung ergeben. Der Vollständigkeit halber wird hierzu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für Georgien als notorisch vorausgesetzt wird - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, beispielsweise eine in Georgien nicht behandelbare Krankheit, sind im Verfahren nicht zutage getreten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Albträume und Schweißausbrüche, wurden seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht weiter releviert und stand der Beschwerdeführer diesbezüglich im Übrigen bereits in Georgien in Behandlung. Es haben sich letztendlich - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung ergeben. Der Vollständigkeit halber wird hierzu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für Georgien als notorisch vorausgesetzt wird - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides bleibt einzig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen kann, dass er im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Georgien, über familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügen würde. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers befinden, diese jedoch ebenfalls Asylwerber sind, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnis vom heutigen Tag jedoch ebenfalls ausgewiesen worden sind. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien weitreichende und enge familiäre Bindungen sowohl zu seiner Familie und weiteren Verwandten als auch zu jenen seiner Ehegattin.Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides bleibt einzig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen kann, dass er im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Georgien, über familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügen würde. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers befinden, diese jedoch ebenfalls Asylwerber sind, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnis vom heutigen Tag jedoch ebenfalls ausgewiesen worden sind. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien weitreichende und enge familiäre Bindungen sowohl zu seiner Familie und weiteren Verwandten als auch zu jenen seiner Ehegattin.

Weiters bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich erst seit Oktober 2008 im Bundesgebiet aufhält und sich zum Entscheidungszeitpunkt sohin erst ca. 8 Monate in Österreich aufhält, weshalb auch die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.

Da der Beschwerdeführer sich bislang einzig aufgrund seines ungerechtfertigen Asylbegehrens im Bundesgebiet aufhalten konnte, ist ein sonstiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach Wegfall des Status als Asylwerber nicht erkennbar, solches wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer musste sich somit von Beginn an darüber im Klaren sein, dass er sich nach Abweisung des Asylbegehrens auf die kurze Dauer des Asylverfahrens nicht berufen kann.

Eine legale Arbeit, soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen - der Schulbesuch der Kinder bzw. deren Aufnahme in eine lokale Fußballmannschaft sind bei einer dermaßen kurzen Aufenthaltsdauer bei einer Gesamtabwägung vernachlässigbar -, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber den nicht näher dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Georgien noch über weitreichenden Familienrückhalt verfügen soll (vgl. hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, GZ 2002/18/0207).Eine legale Arbeit, soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen - der Schulbesuch der Kinder bzw. deren Aufnahme in eine lokale Fußballmannschaft sind bei einer dermaßen kurzen Aufenthaltsdauer bei einer Gesamtabwägung vernachlässigbar -, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber den nicht näher dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Georgien noch über weitreichenden Familienrückhalt verfügen soll vergleiche hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, GZ 2002/18/0207).

Zuletzt müssen noch die falschen Angaben des Beschwerdeführers und sein nunmehr zweiter Asylantrag unter verschiedenen Identitäten zu seinem Nachteil ausgelegt werden.

Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken würden, zumal sich der Beschwerdeführer gerade acht Monate lediglich aufgrund der Asylantragstellung in Österreich aufhält.Es sind sohin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich - auch die Beschwerde enthält hiezu überhaupt keine konkreten Hinweise -, da weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken würden, zumal sich der Beschwerdeführer gerade acht Monate lediglich aufgrund der Asylantragstellung in Österreich aufhält.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der nunmehrigen Abweisung der Beschwerde war auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, nicht mehr näher einzugehen.Aufgrund der nunmehrigen Abweisung der Beschwerde war auf den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, nicht mehr näher einzugehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41

Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich."Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.09.2009

1. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und

2. die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Zl. U 1870 - 1874/09-4).

2. Am 13.10.2009 stellte die Antragstellerin - ebenso wie die restlichen Angehörigen - den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und begründete diesen wie folgt:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei mittlerweile in den Besitz von Urkunden gelangt, die seine Mitgliedschaft zur Labour-Party (Arbeitspartei) von Georgien nachweisen würden. Dieses Dokument sei ihm am 28.09.2009 zugegangen, am selben Tag habe er eine ärztliche Bestätigung des Klinikums XXXX erhalten, welcher zu entnehmen sei, dass bei seinem Kind XXXX eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei mittlerweile in den Besitz von Urkunden gelangt, die seine Mitgliedschaft zur Labour-Party (Arbeitspartei) von Georgien nachweisen würden. Dieses Dokument sei ihm am 28.09.2009 zugegangen, am selben Tag habe er eine ärztliche Bestätigung des Klinikums römisch 40 erhalten, welcher zu entnehmen sei, dass bei seinem Kind römisch 40 eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde.

Das Kind XXXX müsse zumindest für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden, diese genannten Dokumente würden neue Beweismittel darstellen, deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit den Beweisergebnissen des abgeführten Asylverfahrens für den Ehegatten der Beschwerdeführerin die Chance auf Asylgewährung eröffne, für den Sohn der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben. Diese Beweismittel seien ohne Verschulden während des Asylverfahrens nicht geltend gemacht worden.Das Kind römisch 40 müsse zumindest für zwei Jahre mit dem Medikament Ospolot behandelt werden, diese genannten Dokumente würden neue Beweismittel darstellen, deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit den Beweisergebnissen des abgeführten Asylverfahrens für den Ehegatten der Beschwerdeführerin die Chance auf Asylgewährung eröffne, für den Sohn der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gegeben. Diese Beweismittel seien ohne Verschulden während des Asylverfahrens nicht geltend gemacht worden.

Dem Antrag beigelegt waren das erwähnte Schreiben des Klinikums XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.09.2009, sowie eine - übersetzte - Kopie eines angeblichen Ausweises Nr. XXXX der Arbeitspartei von Georgien, derzufolge der Ehegatte der Beschwerdeführerin am XXXX in diese Arbeitspartei eingetreten sein soll, das Ausstellungsdatum ist der XXXX (laut Übersetzung offensichtlich unrichtig mit XXXX angegeben).Dem Antrag beigelegt waren das erwähnte Schreiben des Klinikums römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.09.2009, sowie eine - übersetzte - Kopie eines angeblichen Ausweises Nr. römisch 40 der Arbeitspartei von Georgien, derzufolge der Ehegatte der Beschwerdeführerin am römisch 40 in diese Arbeitspartei eingetreten sein soll, das Ausstellungsdatum ist der römisch 40 (laut Übersetzung offensichtlich unrichtig mit römisch 40 angegeben).

In einem "Nachhang zum Wiederaufnahmeantrag" wurde ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.10.2009 vorgelegt, worin eine Depressive Anpassungsstörung - Angst vor Abschiebung - sowie die Verschreibung des Medikamentes Saroten mit nachfolgender Besserung des Zustandes beschrieben wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat (hier: der Asylgerichtshof) entschieden hat, diesem.

Als "neu hervorgekommene Tatsache" im Sinne der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1Als "neu hervorgekommene Tatsache" im Sinne der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins

Z 2 AVG hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass der Ehegatte ohne sein Verschulden erst nunmehr eine Kopie seines Mitgliedsausweises zur Labour-Party (Arbeitspartei) nachweisen könne, diese Urkunde sei ihm am 28.09.2009 zugegangen.Ziffer 2, AVG hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass der Ehegatte ohne sein Verschulden erst nunmehr eine Kopie seines Mitgliedsausweises zur Labour-Party (Arbeitspartei) nachweisen könne, diese Urkunde sei ihm am 28.09.2009 zugegangen.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass einerseits der Ehegatte der Beschwerdeführerin jeglichen Hinweis darauf unterlässt, warum dieses Dokument ihm erst im September 2009 aus Georgien auf postalischem Wege übermittelt wurde bzw. warum er sich dieses Dokument nicht bereits wesentlich früher hat nachschicken lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin lt. AS 87 des vorliegenden Asylaktes am 20.11.2008 beispielsweise schriftlich um die Korrektur seines Namens ersucht und dabei geschildert hat, dass er "gestern per Post aus Georgien einen Führerschein zugeschickt bekommen habe, aus diesem Führersein würde sein richtiger Name XXXX hervorgehen".Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass einerseits der Ehegatte der Beschwerdeführerin jeglichen Hinweis darauf unterlässt, warum dieses Dokument ihm erst im September 2009 aus Georgien auf postalischem Wege übermittelt wurde bzw. warum er sich dieses Dokument nicht bereits wesentlich früher hat nachschicken lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin lt. AS 87 des vorliegenden Asylaktes am 20.11.2008 beispielsweise schriftlich um die Korrektur seines Namens ersucht und dabei geschildert hat, dass er "gestern per Post aus Georgien einen Führerschein zugeschickt bekommen habe, aus diesem Führersein würde sein richtiger Name römisch 40 hervorgehen".

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat somit erkennbar während des Asylverfahrens, zudem bereits im Jahre 2008, Kontakt mit seiner Familie in Georgien gehabt, diese hat ihm Postsendungen aus Georgien übermittelt, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich Beweismittel während des gesamten ersten Asylverfahrens nachschicken zu lassen. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wäre somit zweifelsfrei offen gestanden, den mit XXXX (nur die Übersetzung spricht vom XXXX) datierten Mitgliedsausweis zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, jedenfalls aber während des ersten Asylverfahrens, vorzulegen, sei es durch persönliche Mitnahme nach Österreich, sei es durch eine der stattgefundenen postalischen Nachsendungen durch Familienangehörige.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat somit erkennbar während des Asylverfahrens, zudem bereits im Jahre 2008, Kontakt mit seiner Familie in Georgien gehabt, diese hat ihm Postsendungen aus Georgien übermittelt, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich Beweismittel während des gesamten ersten Asylverfahrens nachschicken zu lassen. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wäre somit zweifelsfrei offen gestanden, den mit römisch 40 (nur die Übersetzung spricht vom römisch 40 ) datierten Mitgliedsausweis zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, jedenfalls aber während des ersten Asylverfahrens, vorzulegen, sei es durch persönliche Mitnahme nach Österreich, sei es durch eine der stattgefundenen postalischen Nachsendungen durch Familienangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist weiters darauf hinzuweisen, dass ihr Ehegatte im Rahmen des ersten Verfahrens sehr detailliert zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde, insbesonders wurde er lt. AS 133 detailliert nach möglichen Fluchtgründen befragt. Auf die Frage, ob er in der Heimat vorbestraft oder im Heimatland jemals inhaftiert gewesen sei, lauteten die Antworten jeweils "Nein", der Ehegatte der Beschwerdeführerin will auch niemals Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt haben.

Auch die Frage, ob er jemals politisch tätig war, wurde vom Ehegatten verneint, die Antwort auf die Frage, ob er jemals Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, lautete lt. AS 133 erneut "Nein".

Es ergibt sich somit, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Befragung weder im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen seiner fristgerechten Beschwerde vom 21.04.2009 auch nur erwähnt hat, dass er jemals Mitglied der Arbeitspartei gewesen wäre und dass deshalb für den Ehegatten oder die Familie jemals Probleme entstanden wären.

Es ist somit geradezu zwingend davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Bestätigung vorgelegt hat, die zu Unrecht eine Mitgliedschaft bezeugt, jedenfalls hat der Ehegatte jedoch im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise die Behauptung aufgestellt, Mitglied der Arbeitspartei zu sein und deshalb jemals Probleme gehabt zu haben. Es liegt somit keine neue Tatsache und auch kein neues Beweismittel vor, welches im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie dargestellt, zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft bei der Arbeitspartei auch nur erwähnt hat.

Das diesbezügliche Vorbringen vermag somit die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen.

Aber auch die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegte Bestätigung des Klinikums XXXX vom 25.09.2009 vermag eine Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen, da einerseits auch diese Bestätigung nicht darlegt, dass während des Asylverfahrens der Sohn der Beschwerdeführerin bereits unter der diagnostizierten Form von Epilepsie gelitten hätte, wobei im gegenständlichen Antrag nicht einmal behauptet wird, dass die diagnostizierte Epilepsie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes (09.04.2009) bzw. des Asylgerichtshofs (28.05.2009) bereits vorhanden gewesen wäre. Die der Beschwerde vom 28.04.2009 beigelegte Bestätigung des Fußballvereines XXXX vom 16.04.2009 bestätigte die gute Aufnahme in eine Fußballmannschaft, eine gegenteilige Behauptung über gesundheitliche Probleme wurde niemals erstattet.Aber auch die von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegte Bestätigung des Klinikums römisch 40 vom 25.09.2009 vermag eine Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen, da einerseits auch diese Bestätigung nicht darlegt, dass während des Asylverfahrens der Sohn der Beschwerdeführerin bereits unter der diagnostizierten Form von Epilepsie gelitten hätte, wobei im gegenständlichen Antrag nicht einmal behauptet wird, dass die diagnostizierte Epilepsie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes (09.04.2009) bzw. des Asylgerichtshofs (28.05.2009) bereits vorhanden gewesen wäre. Die der Beschwerde vom 28.04.2009 beigelegte Bestätigung des Fußballvereines römisch 40 vom 16.04.2009 bestätigte die gute Aufnahme in eine Fußballmannschaft, eine gegenteilige Behauptung über gesundheitliche Probleme wurde niemals erstattet.

Gleiches gilt für die im Befund vom 13.10.2009 beschriebenen Angst vor Abschiebung, verbunden mit depressiver Anpassungsstörung, da eine solche im Herbst diagnostizierte psychische Verstimmung im Verfahren selbst nicht behauptet wurde.

Insbesonders ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.05.2009 betreffend den Ehegatten festgestellt hat, dass dieser selbst beispielsweise in Georgien stets in medizinischer Behandlung war und in Tiflis auch Medikamente erhalten hat.

Aufgrund der im Verfahren dokumentierten grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in Georgien selbst für schwerwiegendste Erkrankungen konnte bereits im Erkenntnis vom 28.05.2009 betreffend den Ehegatten keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden. Das Bundesasylamt traf darüber hinaus bereits im Bescheid vom 09.04.2009 umfassende Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien, denen zufolge fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelbar sind. Das Bundesasylamt traf dabei umfangreiche Feststellungen über die Behandlungsmöglichkeiten auch schwerwiegendster Erkrankungen wie Hepatitis, Aids bzw. auch Drogenerkrankungen, der Asylgerichtshof ging, wie dargestellt, im Erkenntnis vom 28.05.2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie offenkundig gar nicht wie behauptet aus der Grenzregion zu Südossetien stammen dürfte, sie sich somit ebenso wie ihre Familienangehörigen nicht nur auf familiären Rückhalt in Zentralgeorgien, sondern auch auf die in Zentralgeorgien existierenden Gesundheitseinrichtungen verlassen könne.

Darüber hinaus mangelt es der Diagnose vom 25.09.2009 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin und dem Befund vom 13.10.2009 an Relevanz, um die Wiederaufnahme rechtfertigen zu können. Die Tatsache des Bestehens einer Form von Epilepsie mag für den Sohn der Beschwerdeführerin und die Familie eine unangenehme Erscheinung sein, andererseits ist auch durch das Klinikum XXXX nur eine ambulante Kontrolle in 3-monatlichen Abständen für erforderlich angesehen worden. Dem Antrag auf Wiederaufnahme lässt sich nicht entnehmen, dass die Behandlung von Epilepsie in Georgien unmöglich wäre bzw. ein Medikament wie Ospolot in Georgien nicht verfügbar wäre, diesbezüglich mangelt es dem Vorbringen vollkommen an nachvollziehbaren Ausführungen. Gleiches gilt für die Depressive Anpassungsstörung, beschrieben im Befund vom 13.10.2009. Unter nochmaligem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, ist erneut festzuhalten, dass nach der Judikatur des EGMR ein Fremder kein Recht darauf hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Asylgerichtshofs ist es dabei unerheblich, wenn die Behandlung von abgewiesenen Asylwerbern im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.Darüber hinaus mangelt es der Diagnose vom 25.09.2009 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin und dem Befund vom 13.10.2009 an Relevanz, um die Wiederaufnahme rechtfertigen zu können. Die Tatsache des Bestehens einer Form von Epilepsie mag für den Sohn der Beschwerdeführerin und die Familie eine unangenehme Erscheinung sein, andererseits ist auch durch das Klinikum römisch 40 nur eine ambulante Kontrolle in 3-monatlichen Abständen für erforderlich angesehen worden. Dem Antrag auf Wiederaufnahme lässt sich nicht entnehmen, dass die Behandlung von Epilepsie in Georgien unmöglich wäre bzw. ein Medikament wie Ospolot in Georgien nicht verfügbar wäre, diesbezüglich mangelt es dem Vorbringen vollkommen an nachvollziehbaren Ausführungen. Gleiches gilt für die Depressive Anpassungsstörung, beschrieben im Befund vom 13.10.2009. Unter nochmaligem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, ist erneut festzuhalten, dass nach der Judikatur des EGMR ein Fremder kein Recht darauf hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Asylgerichtshofs ist es dabei unerheblich, wenn die Behandlung von abgewiesenen Asylwerbern im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Da der Asylgerichtshof, wie dargestellt, davon ausging, dass die Familie der Beschwerdeführerin aus Zentralgeorgien stammt, die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, dass Epilepsie oder Depressive Störungen in Georgien unbehandelbar sei und darüber hinaus der Asylgerichtshof, wie dargestellt, vom Bestehen familiärer Bindungen in Georgien ausging, kann somit eine Außergewöhnlichkeit der Umstände nicht erkannt werden, sodass es auch dem diesbezüglichen Vorbringen vollkommen an Relevanz fehlt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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