RS Vwgh 2005/6/22 2005/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;

Rechtssatz

Als ein rechtskundiger Bediensteter im Sinne des § 24 Abs 2 VwGG ist jedenfalls nur ein solcher Dienstnehmer (des Dienst- oder Ruhestandes) anzusehen, der das Studium der Rechtswissenschaften vollendet hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 97/12/0183). (Hier: Die Beschwerdeführerin - ihrem Vorbringen zufolge eine "pensionierte Volksschullehrerin" - ist nicht als rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG anzusehen; auch ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120043.X01

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten