Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D5 318317-1/2008/4E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2008, FZ. 08 02.171-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2008, FZ. 08 02.171-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hinsichtlich des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wird
XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.11.2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.11.2010 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppen, wurde am XXXX als Tochter der S.P. (AIS-Zl. 04 21.647) und des A.E. (AIS-Zl. 04 21.648) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, am 3.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater. Hiezu gab der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 10.3.2008 eine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 11.3.2008, Zl. 08 02.171-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 leg. cit. in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 14.3.2008 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppen, wurde am römisch 40 als Tochter der S.P. (AIS-Zl. 04 21.647) und des A.E. (AIS-Zl. 04 21.648) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte, vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter, am 3.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater. Hiezu gab der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 10.3.2008 eine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 11.3.2008, Zl. 08 02.171-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 14.3.2008 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
Im Zuge der Stellungnahme vom 10.3.2008 verwies der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter auf seine Angaben in seinem Verfahren und führte weiters aus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
Das Bundesasylamt traf im o.a. Bescheid auf den Seiten 2 bis 29 umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation im Allgemeinen und in Tschetschenien im Besonderen und stellte im Wesentlichen fest:
Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin stehe fest. Sie gehöre der Kernfamilie des A.E. (AIS-Zl. 04 21.648) und der S.P. (AIS-Zl. 04 21.647) an. Den Mitgliedern der Kernfamilie der minderjährigen Beschwerdeführerin sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden. Der Grund für ihre Asylantragstellung liege in dem Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt werden solle. Die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin habe weder die drohende Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Motiv, noch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe, noch das Bestehen eines Ausweisungshindernisses vorgebracht, noch ergebe sich ein solches aus dem Amtswissen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin habe für diese ausschließlich deswegen einen Asylantrag gestellt, um den familiären Zusammenhalt zu wahren. Dem Bundesasylamt würden auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von ausgewiesenen Asylwerbern vorliegen, sodass Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden seien.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst aus, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege, und führte zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst aus, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, und führte zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Weder aus dem Vorbringen des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin noch aus dem Amtswissen lasse sich ableiten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im gesamten Russischen Staatsgebiet der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. Im gegenständlichen Fall sei unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstände anzuführen, dass aufgrund der individuellen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin (Gesundheitszustand, familiäre Anknüpfungspunkte, Alter) davon auszugehen sei, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, nicht in eine dauerhafte, existenzbedrohende, aussichtslose Lage gedrängt werde. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der minderjährigen Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt worden sei, könne sich auch daraus kein Rechtstitel ableiten lassen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG 2005 sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass sich weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergebe, dass diese einen Sachverhalt verwirkliche, welcher mit der Todesstrafe geahndet werde. Ebenso deute nichts darauf hin, dass für ihre Person aus der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation eine verstärkte Gefährdungssituation ableitbar wäre, weshalb hieraus ebenfalls keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 abgeleitet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei weiters festzustellen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich wäre und insbesondere keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden seien. Der minderjährigen Beschwerdeführerin stünde es frei, ihren dauernden Aufenthalt unter Einhaltung von zumutbaren administrativen Bestimmungen zu begründen, ohne hierdurch einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in die Russische Föderation als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten habe. Auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin stehe den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, da sich sämtliche Familienmitglieder im selben Verfahrensstand wie die minderjährige Beschwerdeführerin befinden würden und sich diese daher während des gesamten Verfahrens in der Obsorge der pflege- und unterhaltspflichtigen Familienmitglieder befinde. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der minderjährigen Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, lasse sich auch daraus kein Rechtstitel ableiten.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. Im gegenständlichen Fall sei festzustellen, dass sich weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergebe, dass diese einen Sachverhalt verwirkliche, welcher mit der Todesstrafe geahndet werde. Ebenso deute nichts darauf hin, dass für ihre Person aus der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation eine verstärkte Gefährdungssituation ableitbar wäre, weshalb hieraus ebenfalls keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 abgeleitet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei weiters festzustellen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich wäre und insbesondere keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden seien. Der minderjährigen Beschwerdeführerin stünde es frei, ihren dauernden Aufenthalt unter Einhaltung von zumutbaren administrativen Bestimmungen zu begründen, ohne hierdurch einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in die Russische Föderation als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten habe. Auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin stehe den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, da sich sämtliche Familienmitglieder im selben Verfahrensstand wie die minderjährige Beschwerdeführerin befinden würden und sich diese daher während des gesamten Verfahrens in der Obsorge der pflege- und unterhaltspflichtigen Familienmitglieder befinde. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der minderjährigen Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, lasse sich auch daraus kein Rechtstitel ableiten.
In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:
Das Asylverfahren sei für die minderjährige Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten, doch sei zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstelle. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein Anknüpfungspunkt zu Angehörigen der Kernfamilie vor, doch seien diese im selben Umfang wie die minderjährige Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen. Sei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greife sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht jedoch in ihr Familienleben ein. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener der minderjährigen Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender) und keine sonstigen Hinweise vorliegen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingegriffen werde, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Asylverfahren sei für die minderjährige Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten, doch sei zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstelle. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein Anknüpfungspunkt zu Angehörigen der Kernfamilie vor, doch seien diese im selben Umfang wie die minderjährige Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen. Sei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greife sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht jedoch in ihr Familienleben ein. Da kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege (der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie jener der minderjährigen Beschwerdeführerin nur ein vorübergehender) und keine sonstigen Hinweise vorliegen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin eingegriffen werde, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 14.3.2008 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer am XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX, Standesamt, ausgestellten Geburtsurkunde XXXX, deren Kopie vom Original sich im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes auf AS 5 befindet, nachweisen.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte ihre Identität durch Vorlage ihrer am römisch 40 vom Magistrat der Stadt römisch 40 , Standesamt, ausgestellten Geburtsurkunde römisch 40 , deren Kopie vom Original sich im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes auf AS 5 befindet, nachweisen.
Festgestellt wird, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 15.4.2009 freiwillig in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückgekehrt ist und die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin nunmehr in Scheidung leben.
Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter der S.P. (AIS-Zl. 04 21.647) ist, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009, GZ. D5 307136-1/2008/6E, subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2010 erteilt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergehen an die Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin A.A. (AIS-Zl. 04 21.650), A.S. (AIS-Zl. 04 21.651) und A.A. (AIS-Zl. 04 21.649).
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin am 3.3.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin am 3.3.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, der im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Vorwegzunehmen ist im vorliegenden Fall, dass der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater gestellt worden war. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ist jedoch - wie bereits in den Feststellungen festgehalten - am 15.4.2009 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Die Rückkehr des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005), nämlich ihrer Mutter, war und daher der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne weiteres auch auf ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bezogen werden kann. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich die Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Asylantragstellung auf jene ihres Vaters bezogen haben, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt die Gewährung von subsidiärem Schutz im Falle der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch auf Gründen beruht, die in der Person der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gelegen sind.Vorwegzunehmen ist im vorliegenden Fall, dass der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater gestellt worden war. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ist jedoch - wie bereits in den Feststellungen festgehalten - am 15.4.2009 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Die Rückkehr des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005), nämlich ihrer Mutter, war und daher der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne weiteres auch auf ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bezogen werden kann. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich die Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Asylantragstellung auf jene ihres Vaters bezogen haben, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt die Gewährung von subsidiärem Schutz im Falle der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch auf Gründen beruht, die in der Person der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gelegen sind.
Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, das stärkste Recht gewährt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.4. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Aus dem gesamten Vorbringen der Mutter bzw. des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin lässt sich, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat (siehe oben 1.2.), keine gegen die minderjährige Beschwerdeführerin persönlich gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit ableiten. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Aus dem gesamten Vorbringen der Mutter bzw. des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin lässt sich, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat (siehe oben 1.2.), keine gegen die minderjährige Beschwerdeführerin persönlich gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit ableiten. Die minderjährige Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des o.a Bescheides zu bestätigen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des o.a Bescheides zu bestätigen.
2.5. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2.5. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/ 0582, Zl. 2005/20/0095).Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/ 0582, Zl. 2005/20/0095).
Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, durch die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Sohin war der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, durch die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, das stärkste Recht gewährt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Sohin war der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
2.6. Zu Spruchteil III. des Erkenntnisses:2.6. Zu Spruchteil römisch drei. des Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 18.11.2010 zu erteilen war. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. bis zum 18.11.2010 zu erteilen war. Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
2.7. Zu Spruchteil IV. des Erkenntnisses:2.7. Zu Spruchteil römisch vier. des Erkenntnisses:
Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.
2.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
25.11.2009