RS Vwgh 2005/6/22 2004/12/0171

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §23 Abs7;
BGBG 1993 §23 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0256 E 18. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen E 24.6.1998, 96/12/0189, und E 20.1.1999, 97/12/0177, klargestellt hat, normiert das BGBG 1993 für das Schadenersatzverfahren keine Bindungswirkung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission. § 23 Abs 7 BGBG 1993 knüpft vielmehr an eine von der Kommission festgestellte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nur die Verpflichtung der Kommission, die Leiterin/den Leiter des betreffenden Ressorts zu bestimmten Maßnahmen aufzufordern, wobei gemäß § 23 Abs 8 BGBG 1993 eine Nichtbefolgung der Vorschläge der Kommission dem Nationalrat im Wege des Tätigkeitsberichtes der Kommission mitzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120171.X07

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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