Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D15 256046-4/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, FZ. 05 14.385-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, FZ. 05 14.385-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, FZ. 05 14.385-BAT, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, FZ. 05 14.385-BAT, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25.10.2005, GZ.:
256.046/17-VII/19/05, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.256.046/17-VII/19/05, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zahl 0318.165-BAW, wurde der vom Antragsteller am 17.06.2003 gestellte Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zahl 0318.165-BAW, wurde der vom Antragsteller am 17.06.2003 gestellte Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung (gegen die Spruchteile I. und II.) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.02.2005, GZ.: 256.046/3-VII/19/05, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 28.02.2005 erfolgten Zustellung des letztgenannten Bescheides an den Antragsteller erwuchs dieser mit selbigem Tag in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0204-6 abgelehnt.Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung (gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.02.2005, GZ.: 256.046/3-VII/19/05, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 28.02.2005 erfolgten Zustellung des letztgenannten Bescheides an den Antragsteller erwuchs dieser mit selbigem Tag in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0204-6 abgelehnt.
Am 08.09.2005 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2005, GZ.:
256.046/17-VII/19/05, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.256.046/17-VII/19/05, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers vom 28.08.2006 wurde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 AVG beantragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, GZ. 0514.385-EAST Ost wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers vom 28.08.2006 wurde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG beantragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, GZ. 0514.385-EAST Ost wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Gegen diesen am 26.01.2007 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 und dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, und dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
1.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.1.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits oben zitiert - ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus (vgl. VwSlg 8605 A/1974).Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits oben zitiert - ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus vergleiche VwSlg 8605 A/1974).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
2.3. Zu Spruchpunkt I2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Abs. 4 der leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Absatz 4, der leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen (in Bezug auf vom UBAS abgeschlossene Verfahren) folgt (trotz fehlender expliziter legistischer Nennung) aus der exzeptionell engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache (für deren Fortsetzung jedenfalls eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes besteht). Einen solchen Antrag überhaupt für unzulässig anzusehen, würde fundamentalen Rechtsschutzinteressen widerstreiten. Ihn bei der Verwaltungsinstanz anzusiedeln, würde andererseits einen sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Instanzenzug eröffnen und schiene es auch sonst nicht sachgerecht, dem Bundesasylamt die Entscheidung aufzutragen, ob ein (seinerzeit) von der übergeordneten Instanz abgeschlossenes Verfahren fortzusetzen wäre.
Wie aus dem oben näher beschriebenen Verfahrensgang hervorgeht, richtet sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2005, GZ.: 256.046/17-VII/19/05 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bundesasylamt hat als erstinstanzliche Behörde entgegen dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 4 AVG eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr aber nicht zukommt, weshalb die gegenständliche Entscheidung zu beheben war.Wie aus dem oben näher beschriebenen Verfahrensgang hervorgeht, richtet sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2005, GZ.: 256.046/17-VII/19/05 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bundesasylamt hat als erstinstanzliche Behörde entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 4, AVG eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr aber nicht zukommt, weshalb die gegenständliche Entscheidung zu beheben war.
2.4. Zu Spruchpunkt II2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei
Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag den Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geltend und legte eine Scheidungsurkunde, Kopien des Reisepasses seines Vaters, moldawische Personalausweise seiner Eltern sowie je eine schriftliche Erklärung des XXXX ( einem Bekannten seiner Familie) und seiner Mutter bei. Inhaltlich gibt der Zeuge XXXX die eidesstattliche Erklärung ab, dass er mit dem Beschwerdeführer am 05.04.2003 ein Telefongespräch geführt habe und dieser ihm von Problemen berichtet habe. Als er ihn getroffen habe, seien auf der linken Seite des Oberkörpers zwei Schusswunden sichtbar gewesen, er habe ihn zu einem Facharzt gebracht und anschließend in einer Sauna versteckt. In der eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers gibt diese im Wesentlichen an, dass sich der Beschwerdeführer in Folge seiner Probleme zwei Monate im Heimatland versteckt gehalten habe. Er habe ihr noch kurz geschildert, dass er bei Privatpersonen als Chauffeur gearbeitet habe und er mit Dokumenten, deren Inhalt er nicht gewusst habe, in die Stadt XXXX geschickt worden sei und auf ihn zwei Unbekannte geschossen hätten. Er sei in Gefahr gewesen und hätten nach seiner Ausreise unbekannte Personen oftmals nach seinem Verbleib nachgefragt.Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag den Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend und legte eine Scheidungsurkunde, Kopien des Reisepasses seines Vaters, moldawische Personalausweise seiner Eltern sowie je eine schriftliche Erklärung des römisch 40 ( einem Bekannten seiner Familie) und seiner Mutter bei. Inhaltlich gibt der Zeuge römisch 40 die eidesstattliche Erklärung ab, dass er mit dem Beschwerdeführer am 05.04.2003 ein Telefongespräch geführt habe und dieser ihm von Problemen berichtet habe. Als er ihn getroffen habe, seien auf der linken Seite des Oberkörpers zwei Schusswunden sichtbar gewesen, er habe ihn zu einem Facharzt gebracht und anschließend in einer Sauna versteckt. In der eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers gibt diese im Wesentlichen an, dass sich der Beschwerdeführer in Folge seiner Probleme zwei Monate im Heimatland versteckt gehalten habe. Er habe ihr noch kurz geschildert, dass er bei Privatpersonen als Chauffeur gearbeitet habe und er mit Dokumenten, deren Inhalt er nicht gewusst habe, in die Stadt römisch 40 geschickt worden sei und auf ihn zwei Unbekannte geschossen hätten. Er sei in Gefahr gewesen und hätten nach seiner Ausreise unbekannte Personen oftmals nach seinem Verbleib nachgefragt.
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylbeantragung am 17.06.2003 sowohl Kenntnis vom Vorhandensein des genannten Zeugen XXXX, mit welchem er - laut nun vorgelegter Erklärung - ein Telefongespräch am 05.04.2003 gehabt haben soll und dieser zwei Schusswunden an seinem Körper wahrgenommen haben soll, als auch die Möglichkeit gehabt hat, seine Eltern als weitere mögliche Zeugen für seine angebliche Bedrohungssituation im Heimatland vor der Ausreise bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer hat aber in Kenntnis dieser Beweismittel deren zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde (bereits schon im ersten Verfahrensgang) offensichtlich unterlassen. War bereits das Sachverhaltsvorbringen zum "neuen" Fluchtgrund des Beschwerdeführers von der Rechtskraftwirkung des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens umfasst, wie es der Unabhängige Bundesasylsenat im Bescheid vom 25.10.2005, GZ.:Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylbeantragung am 17.06.2003 sowohl Kenntnis vom Vorhandensein des genannten Zeugen römisch 40 , mit welchem er - laut nun vorgelegter Erklärung - ein Telefongespräch am 05.04.2003 gehabt haben soll und dieser zwei Schusswunden an seinem Körper wahrgenommen haben soll, als auch die Möglichkeit gehabt hat, seine Eltern als weitere mögliche Zeugen für seine angebliche Bedrohungssituation im Heimatland vor der Ausreise bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer hat aber in Kenntnis dieser Beweismittel deren zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde (bereits schon im ersten Verfahrensgang) offensichtlich unterlassen. War bereits das Sachverhaltsvorbringen zum "neuen" Fluchtgrund des Beschwerdeführers von der Rechtskraftwirkung des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens umfasst, wie es der Unabhängige Bundesasylsenat im Bescheid vom 25.10.2005, GZ.:
256.046/17-VII/19/05, schon festgestellt hat, so kann dies umso mehr nur für die nun angebotenen Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens gelten, da auch diese trotz Kenntnis nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, weshalb die erste Voraussetzung zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages nicht erfüllt ist.
Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Beschwerdeführers verhalten hätte.
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch ebenfalls nicht geschehen ist). Dass das Unterlassen der Vorlage dieser Beweismittel durch den Beschwerdeführer vielmehr grob fahrlässig war, zeigt auch der Umstand, dass dieser von Beginn seines Verfahrens an rechtsfreundlich vertreten war, er hatte demnach genügend Gelegenheit gehabt sämtliche Beweismittel für sein Vorbringen zeitgerecht vorzulegen. Daran kann auch sein Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf seine Angst (auch betreffend seine Eltern) reduzierte, zu keinem anderen Ergebnis führen und ist dieses Verhalten auch angesichts des Bestehens einer rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist auch, dass der beantragte Zeuge XXXX am selben Tag wie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf Asylgewährung gestellt hat und sich seitdem auch durchgehend im Bundesgebiet aufhält und ein Hinderungsgrund für eine zeitgerechte Nennung dieses Zeugen vom Beschwerdeführer auch konkret nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hätte demnach sämtliche Erklärungen jederzeit während des anhängigen Verfahrens beischaffen können oder zumindest einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht worden wären.Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch ebenfalls nicht geschehen ist). Dass das Unterlassen der Vorlage dieser Beweismittel durch den Beschwerdeführer vielmehr grob fahrlässig war, zeigt auch der Umstand, dass dieser von Beginn seines Verfahrens an rechtsfreundlich vertreten war, er hatte demnach genügend Gelegenheit gehabt sämtliche Beweismittel für sein Vorbringen zeitgerecht vorzulegen. Daran kann auch sein Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf seine Angst (auch betreffend seine Eltern) reduzierte, zu keinem anderen Ergebnis führen und ist dieses Verhalten auch angesichts des Bestehens einer rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist auch, dass der beantragte Zeuge römisch 40 am selben Tag wie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf Asylgewährung gestellt hat und sich seitdem auch durchgehend im Bundesgebiet aufhält und ein Hinderungsgrund für eine zeitgerechte Nennung dieses Zeugen vom Beschwerdeführer auch konkret nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hätte demnach sämtliche Erklärungen jederzeit während des anhängigen Verfahrens beischaffen können oder zumindest einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht worden wären.
Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.Da somit schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.
Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch auf den nicht mehr entscheidungswesentlichen Umstand hinzuweisen, dass die erstmalig im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente keinesfalls dazu geeignet gewesen wären, zu einem anderen Spruch zu führen. Selbst wenn man dem Schreiben des Zeugen und seiner Mutter, welche natürlicherweise (wenn auch ein wenig spät) bestrebt ist, den Sohn bestmöglich zu unterstützen, verstärkt Glauben schenken will, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den negativ entschiedenen ersten Asylantrag vorbrachte, dass in Moldawien sein Leben in Gefahr sei, er dorthin nicht zurückkehren wolle, weil er aus politischen Gründen Probleme habe, dieses Vorbringen aber bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Dabei können die vorgelegten Beweismittel auch keine anderslautende Entscheidung herbeiführen, wurde doch bereits die (im Folgeverfahren nun konkreter vorgebrachte) diesbezügliche Thematik der Korruption und Verbrechensbekämpfung durch staatliche Maßnahmen in Moldau im Erstverfahren (insb. in der Länderfeststellung) ebenfalls abgehandelt und keine relevante Gefährdungslage in Moldawien festgestellt. Vielmehr haben sich staatliche Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung auch aktuell wesentlich verbessert, was dem als notorisch vorausgesetzten Amtswissen entspricht, sodass auch aktuell davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seitens staatlicher Behörden Schutz vor Verfolgung durch Kriminelle finden kann. Auch bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die Tat dieser Kriminellen zur Anzeige zu bringen und hat er der Flucht aus seinem Heimatland den Vorzug gegeben. Selbst wenn man dem "neuen" Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glauben wollte, nämlich als Privatperson in irgendwelche Schießereien von unbestimmt gebliebenen Personen hineingeraten zu sein, so kann auch darin kein relevanter Grund erblickt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist bzw. er bei Rückkehr iSd. Art. 3 EMRK gefährdet sei.Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch auf den nicht mehr entscheidungswesentlichen Umstand hinzuweisen, dass die erstmalig im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente keinesfalls dazu geeignet gewesen wären, zu einem anderen Spruch zu führen. Selbst wenn man dem Schreiben des Zeugen und seiner Mutter, welche natürlicherweise (wenn auch ein wenig spät) bestrebt ist, den Sohn bestmöglich zu unterstützen, verstärkt Glauben schenken will, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den negativ entschiedenen ersten Asylantrag vorbrachte, dass in Moldawien sein Leben in Gefahr sei, er dorthin nicht zurückkehren wolle, weil er aus politischen Gründen Probleme habe, dieses Vorbringen aber bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Dabei können die vorgelegten Beweismittel auch keine anderslautende Entscheidung herbeiführen, wurde doch bereits die (im Folgeverfahren nun konkreter vorgebrachte) diesbezügliche Thematik der Korruption und Verbrechensbekämpfung durch staatliche Maßnahmen in Moldau im Erstverfahren (insb. in der Länderfeststellung) ebenfalls abgehandelt und keine relevante Gefährdungslage in Moldawien festgestellt. Vielmehr haben sich staatliche Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung auch aktuell wesentlich verbessert, was dem als notorisch vorausgesetzten Amtswissen entspricht, sodass auch aktuell davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seitens staatlicher Behörden Schutz vor Verfolgung durch Kriminelle finden kann. Auch bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die Tat dieser Kriminellen zur Anzeige zu bringen und hat er der Flucht aus seinem Heimatland den Vorzug gegeben. Selbst wenn man dem "neuen" Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glauben wollte, nämlich als Privatperson in irgendwelche Schießereien von unbestimmt gebliebenen Personen hineingeraten zu sein, so kann auch darin kein relevanter Grund erblickt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist bzw. er bei Rückkehr iSd. Artikel 3, EMRK gefährdet sei.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen war.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Verschulden, Wiederaufnahme, ZuständigkeitsmangelZuletzt aktualisiert am
03.12.2009