Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C8 409.949-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, AZ. 09 09.180-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, AZ. 09 09.180-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 03.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selbigen Tag einer Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unterzogen und am 22.10.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung vom 03.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass ihn jemand angezeigt hätte, weil er mit einem anderen Fischerboot eine Kollision gehabt hätte.
Am 20.05.2009 sei gegen ihn bei einer ihm unbekannten Behörde eine Anzeige erstattet worden. Aus diesem Grund habe er die Flucht ergriffen.
Am 22.10.2009 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er im Zeitraum von 1989 bis Juni 2009 in C. als selbständiger Fischer tätig gewesen sei.
Er habe im Monat etwa 2000 bis 3000 RMB verdient. Er sei mit zwei, drei anderen Personen in einer Partnerschaft gewesen, welche die Konzession bei der Behörde der Fischerei beantragt hätten. Die Partnerschaft habe vom Juni 2004 bis 2009 bestanden. Er selbst sei schon vor 2004 als Fischer selbständig gewesen. Auf die Frage wo er die Gewerbeberechtigung beantragt habe, gab dieser im Bezirk XXXX, ohne nähere Angaben darüber zu machen, an. Er habe dies nicht persönlich beantragt. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer an die Konzession selbst beantragt zu haben, nachdem dieser angab die Frage falsch verstanden zu haben.Er habe im Monat etwa 2000 bis 3000 RMB verdient. Er sei mit zwei, drei anderen Personen in einer Partnerschaft gewesen, welche die Konzession bei der Behörde der Fischerei beantragt hätten. Die Partnerschaft habe vom Juni 2004 bis 2009 bestanden. Er selbst sei schon vor 2004 als Fischer selbständig gewesen. Auf die Frage wo er die Gewerbeberechtigung beantragt habe, gab dieser im Bezirk römisch 40 , ohne nähere Angaben darüber zu machen, an. Er habe dies nicht persönlich beantragt. Unmittelbar darauf gab der Beschwerdeführer an die Konzession selbst beantragt zu haben, nachdem dieser angab die Frage falsch verstanden zu haben.
Auf die Aufforderung hin die konkrete Bezeichnung und Anschrift der Behörde anzugeben, gab dieser die Behörde der Fischerei ohne die konkrete Adresse zu nennen an.
Hinsichtlich der Angaben zu der Marke bzw. zum Fabrikat des Bootes des Beschwerdeführers führte der Beschwerdeführer aus ein Boot aus Eisen gehabt zu haben. Auf die nochmalige Aufforderung der Angaben hinsichtlich der Marke bzw. Fabrikat des Bootes zu machen, gab dieser an, dass das Boot eine Länge von 25 Meter und eine Breite von 5 Metern gehabt habe.
Auf die Frage, welche Leistung der Motor des Bootes gehabt habe, gab dieser 200 PS an. Auf Nachfrage um welchen Motor es sich dabei gehandelt habe, gab dieser an, dass nur eine Maschine im Schiff drinnen gewesen wäre und keinen Motor gehabt habe.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass drei Personen auf dem Boot gearbeitet hätten, später gab dieser dazu an, dass sie insgesamt fünf Personen ( zwei Partner und zwei Arbeiter und er ) gewesen wären.
Im Zuge einer Kollision seines Schiffes mit einem anderen sei dieses gesunken. Die Familienangehörigen der Opfer hätten ihn angezeigt und weil er kein Geld gehabt habe, seien diese hinter ihm her. Die Familienangehörigen der jeweiligen Opfer hätten einen Betrag von je 300.000 RMB verlangt.
Der Beschwerdeführer wisse zwar, dass er von der Sicherheitsbehörde gesucht werde, doch könne er nicht angeben von welcher Behörde genau.
Er wisse, dass er gesucht werde, weil ihn die Familienangehörigen der Opfer angezeigt hätten. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer von der Anzeige wisse, gab dieser an, dass die Familienangehörigen bei ihnen gewesen wären und Geld verlangt hätten. Es sei normal, dass wenn man kein Geld haben würde, man angezeigt werden würde. Ein Schriftstück, welches diesen Umstand belegen könne, habe er allerdings nicht.
Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer nach diesem Unfall aufgehalten habe, gab dieser an, dass er in XXXX gewesen wäre und sich zuvor zu Hause aufgehalten habe.Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer nach diesem Unfall aufgehalten habe, gab dieser an, dass er in römisch 40 gewesen wäre und sich zuvor zu Hause aufgehalten habe.
Auf die Aufforderung hin konkretere Angaben dazu zu machen, gab dieser an, dass sich der Vorfall am 20.05.2009 ereignet habe. Am 15.06.2009 sei er nach XXXX gefahren und habe sich dort bis zum 20.06.2009 aufgehalten. Am 20.06.2009 sei er dann nach Shanghai gefahren.Auf die Aufforderung hin konkretere Angaben dazu zu machen, gab dieser an, dass sich der Vorfall am 20.05.2009 ereignet habe. Am 15.06.2009 sei er nach römisch 40 gefahren und habe sich dort bis zum 20.06.2009 aufgehalten. Am 20.06.2009 sei er dann nach Shanghai gefahren.
Auf die Frage, ob dies so zu verstehen sei, dass er ab dem 15.06.2009 nicht mehr zu Hause aufhältig gewesen wäre, gab dieser an noch zwei bis drei Tage, nämlich vom 18.06.2009 bis zum 20.06.2009 zu Hause gewesen zu sein.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor etwas anderes gesagt habe, gab dieser an, dass er am 18.06.2009 nach Hause zurückgekehrt sei und schauen habe wollen, ob es eventuell eine friedliche Lösung geben hätte können.
Auf die Aufforderung hin zum Ort und zur Zeit des die Flucht auslösenden Vorfalls, sowie der darin involvierten Personen konkrete Anagben zu machen, gab dieser an, dass er davon nichts wisse, da diese aus einer anderen Provinz kommen würden.
Ebenso könne er zu den konkreten Personendaten der Familienangehörigen sowie der Toten keine Angaben machen, da er nicht wisse aus welcher Provinz sie kommen würden.
Seine Frau habe ihm gesagt, dass er nicht zurückkehren dürfe. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass er ins Gefängnis zurückkehren müsse, wenn er kein Geld habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf ihren Heimatstaat nicht zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf ihren Heimatstaat nicht zuerkannt.
Im Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Im Spruchpunkt römisch drei. wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, 2008; UK Home Office, Dezember 2007; Hannes Seidel Stiftung, VR China, Monatsbericht Jänner 2008; IOM Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, März 2008; ÖB, Mai 2007) zur allgemeinen Lage in China. Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 22-25 des Bescheides des Bundesasylamtes):
In persönlicher Hinsicht sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen beim Bundesasylmat als glaubwürdig in Erscheinung zu treten.
So habe der Beschwerführer in der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen behauptet, dass er am 20.06.2009 XXXX mit einem Reispass verlassen habe und sich nach Shanghai begeben habe.So habe der Beschwerführer in der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen behauptet, dass er am 20.06.2009 römisch 40 mit einem Reispass verlassen habe und sich nach Shanghai begeben habe.
Im völligen Widerspruch dazu, habe er jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Wien vom 22.10.2009 wiederum angegeben, dass er bis zum 26.06.2009 an der heimatlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen wäre und im Laufe der Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise behauptet habe, nunmehr, zwecks Ausreise am 20.06.2009 mit einem Zug nach Shanghai gereist zu sein.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 03.08.2009 bloß lapidar behauptet, dass gegen ihn am 20.05.2009 auf Grund einer Kollision mit einem anderen Fischereiboot Anzeige erstattet worden wäre.
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer lediglich behauptet, dass es am 20.05.2009 passiert sei.
Aufgefordert sein Vorbringen zu präzisieren und konkrete Fluchtgründe darzulegen, habe er lediglich behauptet, dass er an die Familienangehörigen der Opfer je 300.000 RMB zu zahlen hätte und deshalb aus der VR China ausgereist sei.
Auf die neuerliche Aufforderung die Fluchtgründe darzulegen, habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben von den Leuten angezeigt zu werden und kein Geld gehabt zu haben. Weitere Fluchtgründe habe er ausgeschlossen.
Trotz der Behauptung, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang als Fischer berufstätig gewesen wäre, sei er nicht in der Lage gewesen diesbezüglich konkrete und detaillierte Auskünfte zu geben. Hinsichtlich einer Aufforderung konkrete Angaben zur Marke bzw. zum Hersteller des Bootes zu machen, gab dieser an, dass das Schiff aus Eisen gewesen wäre.
Auf nochmalige Aufforderung hin konkrete Angaben hinsichtlich Marke und Fabrikat des Bootes zu tätigen, gab dieser an, dass es eine Länge von 25 Metern und eine Breite von 5 Metern gehabt hätte.
Aufgefordert die Leistung des Motors bekannt zu geben, gab dieser 200 PS an und gab nach näherer Befragung des Motors in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise an, dass nur eine Maschine im inneren des Schiffes und kein Motor gewesen wäre.
Selbstständige würden jederzeit über einfachste Belange in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Auskunft geben können und auch Details dazu benennen können. Es sei davon auszugehen, dass ein selbstständiger Fischer über seine Ausrüstung z.B. sein Boot detaillierte Auskünfte erteilen könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht imstande gewesen nur ein marginales Wissen über diese Tätigkeiten auszuweisen. Da dieser ganz offensichtlich niemals selbstständig als Fischer tätig gewesen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zuge seiner behaupteten selbstständigen Tätigkeit einen Bootsunfall verursacht und in der Folge Furcht vor Verfolgung zu befürchten gehabt habe.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige auch sein Unvermögen, konkrete und detaillierte Angaben zu dem behaupteten Bootsunfall zu machen.
Aufgefordert, konkrete Angaben in Bezug auf Tatörtlichkeit und Vorfallszeitpunkt, sowie der in den Unfall involvierten Personen (Opfer) sowie deren Familienangehörige, welche angeblich Schadenersatzzahlungen in Höhe von 600.000 RMB vom Beschwerdeführer gefordert hätten, zu geben, behauptete der Beschwerdeführer lapidar, dass der Beschwerdeführer darüber überhaupt nichts wisse, da die Opfer aus einer anderen Provinz kommen würde. Neuerlich aufgefordert, konkrete Personendaten der Familienangehörigen, sowie der bei dem Unfall tödlich verunglückten Personen zu nennen, wiederholte der Beschwerdeführer nunmehr lediglich, dies nicht zu wissen. Personen, welche tatsächlich aufgrund eines verschuldeten Unfalls eine hohe Geldstrafe bzw. sogar hohe Haftstrafe drohen würde, könnten aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sowie der Amtserfahrung des Bundesasylamtes genaue Angaben sowohl zum Unglückshergang der dabei involvierten Personen, sowie zum behördlichen Verfahrenshergang machen.
In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen seiner Ausreise aus China und den genannten Einvernahmen würden sich derartig massiv widersprüchliche Angaben nicht nachvollziehen lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblich beruflichen Tätigkeit als Fischer einen Unfall verursacht habe, in dessen Folge zwei Personen gestorben wären und der Beschwerdeführer in der Folge Furcht vor Verfolgung zu befürchten gehabt hätte.
Über den Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer im Verfahren aufgestellten Behauptungen sei somit abzusprechen. Eine derartig widersprüchliche Vorbringenerstattung würde nicht nur die Unglaubwürdigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit bezeugen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden wären, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die VR China einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden wären, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die VR China einer Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte.
Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der Polizeidienstelle, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine ausführliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte, beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines Fluchtvorbringens. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geht auch das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend und kann somit durch den im Beschwerdeschriftsatz vorgenommenen Verweis auf einen Artikel des Spiegel Online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel gezogen werden. Unabhängig davon wird auch von Seiten des Asylgerichtshof nicht verkannt, dass es in China Menschenrechtsprobleme gibt, doch sich aus den Länderberichten weder eine generelle noch systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, ergibt, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
Außerdem kann in diesem Zusammenhang der Behauptung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, dass die vom Bundesasylamt verwendeten Länderfeststellungen im Gegensatz zum UNO-Menschenrechtsausschuss die Lage in China bagatellisieren würden nicht gefolgt werden. Im Übrigen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter diese Behauptung ohne nähere Begründung in den Raum gestellt und räumt dieser später selbst ein, dass das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der VR China durchgeführt hat.
3. Die Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund ihrer widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung ihrer Fluchtgründe. Insofern konnte im gegenständlichen Fall auch von der Einholung eines landeskundlichen Sachverständigen abgesehen werden.
Für den Asylgerichtshof ist es zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer jemals als Fischer selbständig tätig gewesen ist.
Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er schon immer Fischer gewesen sei, doch ist es auf Grund dieses Umstandes für den Asylgerichtshof umso erstaunlicher, dass dieser nicht einmal über den Typ seines Bootes bzw. der Marke oder dem Fabrikat Angaben machen konnte.
Der Beschwerdeführer gab dazu trotz mehrmaliger Frage lediglich an, dass dies eine Länge von 25 Metern und eine Breite von 5 Metern gehabt hätte.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, welche Leistung der Motor des Bootes gehabt hätte, 200 PS an, während er später der Frage nach der Art des Motors auswich, indem er nunmehr angab, dass dieses eine Maschine und keinen Motor gehabt hat.
Aber auch hinsichtlich der Personen, mit welchen der Beschwerdeführer auf dem Schiff zusammengearbeitet haben will, konnte dieser keine klaren Angaben machen. Zwar führte dieser zunächst die Namen seiner beiden Geschäftspartner, mit denen er im Zeitraum Juni 2004 bis 2009 zusammengearbeitet hat, an, doch konnte er hinsichtlich deren Wohnadresse keine Angaben machen. Dies erscheint dem Asylgerichtshof auf Grund der langjährigen und engen Zusammenarbeit allerdings nicht nachvollziehbar, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieser wenigstens den Wohnort seiner beiden Geschäftspartner nennen hätte können.
Widersprüche ergeben sich überdies hinsichtlich der Anzahl der Personen, welche mit dem Beschwerdeführer am Schiff zusammengearbeitet haben, indem dieser einmal angab, dass drei Personen und ein anderes Mal im Gegensatz dazu angab, dass fünf Personen auf dem Schiff gearbeitet hätten.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer aber selbst hinsichtlich seiner im Jahr 2004 beantragten Gewerbeberechtigung keine widerspruchsfreien Angaben machen. So gab dieser zunächst an, dass er diese im Bezirk XXXX beantragt hat, räumte unmittelbar darauf allerdings ein dies nicht persönlich gemacht zu haben und gab gleich darauf wiederum an die Frage falsch verstanden zu haben und die Gewerbeberechtigung doch im Jahr 2004 selbst beantragt zu haben. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen ist es für den Asylgerichtshof dann allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Adresse nicht nennen konnte, an der er sich die Gewerbeberechtigung ausstellen hat lassen.Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer aber selbst hinsichtlich seiner im Jahr 2004 beantragten Gewerbeberechtigung keine widerspruchsfreien Angaben machen. So gab dieser zunächst an, dass er diese im Bezirk römisch 40 beantragt hat, räumte unmittelbar darauf allerdings ein dies nicht persönlich gemacht zu haben und gab gleich darauf wiederum an die Frage falsch verstanden zu haben und die Gewerbeberechtigung doch im Jahr 2004 selbst beantragt zu haben. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen ist es für den Asylgerichtshof dann allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Adresse nicht nennen konnte, an der er sich die Gewerbeberechtigung ausstellen hat lassen.
Unabhängig davon ergeben sich es auch hinsichtlich der Zeitangaben des Aufenthaltes nach dem das die Flucht auslösende Ereignis divergierende Angaben.
So gab dieser zunächst an, dass er am 15.6.2009 nach XXXX gefahren sei und sich dort bis 20.6.2009 aufgehalten hat, bevor er an diesem Tag nach Shnaghai gefahren ist. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem 15.6.2009 noch zu Hause gewesen ist, gab dieser nunmehr an sich vom 18.6.2009 bis 20.06.2009 aufgehalten zu haben.So gab dieser zunächst an, dass er am 15.6.2009 nach römisch 40 gefahren sei und sich dort bis 20.6.2009 aufgehalten hat, bevor er an diesem Tag nach Shnaghai gefahren ist. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem 15.6.2009 noch zu Hause gewesen ist, gab dieser nunmehr an sich vom 18.6.2009 bis 20.06.2009 aufgehalten zu haben.
Auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen, gab der Beschwerdeführer ohne diese aufzuklären an, dass er am 18.6.2009 noch einmal nach Hause gefahren ist, um zu schauen, ob es eine friedliche Lösung gegeben hätte.
Abgesehen von diesem Widerspruch, ist es für den Asylgerichtshof nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wiederum in seinen Heimatort zurückgekehrt ist, nachdem er aus Furcht vor den Angehörigen der Opfer des Unfalles bzw. der Polizei geflüchtet ist, zumal er das von Ihnen geforderte Schmerzensgeld nicht zahlen konnte. Die Gefahr von den Angehörigen bzw. der Polizei dabei angetroffen zu werden, wäre viel zu hoch gewesen. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch eine andere Möglichkeit gehabt hätte, wenn er lediglich die Lage in seinem Dorf in Erfahrung bringen hätte wollen.
Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er im Falle seiner Rückkehr wegen seiner offenen Schulden ins Gefängnis müsste, so geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch hervor, dass dieser eine Anzeige nur deshalb annimmt, weil die Familienangehörigen der Opfer beim Beschwerdeführer zu Haus gewesen wären, Geld verlangt hätten und es üblich wäre angezeigt zu werden, wenn man das Geld nicht zurückzahlen kann.
Abgesehen davon, dass es für den Asylgerichsthof nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Namen der Opfer des Unfalls nicht nennen konnte, obwohl dieser aber umgekehrt von seiner Familie darüber verständigt worden ist, dass die Angehörigen der Opfer wegen einer Geldforderung im Hause des Beschwerdeführers gewesen sind, so geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die chinesischen Behörden jemals die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer aufgenommen hätten.
Des Weiteren geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrheitsunterstellung keinen den in der Genfer Konvention angeführten Fluchtgründe erfüllt und somit nicht unter den in der Konvention angeführten Flüchtlingsbegriff subsumierbar ist. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt vorgebracht, jedoch geht aus diesem keineswegs eine Verfolgung aus den in der GFK genannten Konventionsgründen hervor.
Zusammenfassend kann daher auf Grund der widersprüchlichen und teilweise absolut unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat gemäß seinen eigenen Angaben in China vor seiner Ausreise als Fischer gearbeitet, wenngleich der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass dieser aus den o. a. Gründen nicht selbständig als Fischer tätig gewesen ist und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Weiters verfügt er durch seine Familienangehörigen (Ehegattin, Sohn), welche ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten, über ein soziales Netz in China. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat gemäß seinen eigenen Angaben in China vor seiner Ausreise als Fischer gearbeitet, wenngleich der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass dieser aus den o. a. Gründen nicht selbständig als Fischer tätig gewesen ist und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Weiters verfügt er durch seine Familienangehörigen (Ehegattin, Sohn), welche ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten, über ein soziales Netz in China. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. den von der Erstbehörde herangezogenen Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche den von der Erstbehörde herangezogenen Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall, auch aufgrund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Familienangehörigen (Ehegattin, Sohn) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt knapp einjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Familienangehörigen (Ehegattin, Sohn) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt knapp einjährigen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
III: Über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird wie folgt erwogen:
Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 22.10.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Flüchtlingsberaterin hingewiesen (AS. 53).Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 22.10.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Flüchtlingsberaterin hingewiesen (AS. 53).
Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.
Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichthof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundige Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch kaum substantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
13.01.2010