TE Vfgh Erkenntnis 1981/10/5 WI-9/79

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Veröffentlicht am 05.10.1981
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art95
B-VG Art141 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita: MRK 1. ZP Art3
MRK Art14
StGG Art19 Abs1
Krnt LandtagswahlO 1974 §2 idF LGBl 49/1979
Krnt LandtagswahlO 1974 §2a idF LGBl 49/1979
Krnt L-VG 1974 Art7
StV Wien 1955 Art7 §4
StV Wien 1955 Art8
StV St Germain 1919 Art67
StV St Germain 1919 Art68 Abs2
VfGG §67 Abs1
VfGG §69 Abs2
VfGG §70 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 70 heute
  2. VfGG § 70 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. VfGG § 70 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  5. VfGG § 70 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Art67 und 68 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain; Art7 §4 - Art8 des Staatsvertrages von Wien; Art14 MRK; Art3 des 1. ZP zur MRK; Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zugunsten des Minderheitenschutzes; Ktn. Landesverfassungsgesetz 1974; keine Bedenken gegen Art7 (Zahl der Mitglieder des Landtages); Ktn. Landtagswahlordnung 1974; keine Bedenken gegen §§2 und 2a idF LGBl. 49/1979 (Wahlkreiseinteilung)

Spruch

Der Anfechtung der Wahl des Landtages von Ktn. vom 7. Oktober 1979 wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Das Landesverfassungsgesetz vom 5. Juli 1974, LGBl. 190/1974, mit dem die Verfassung für das Land Ktn. erlassen wird (Landesverfassung für das Land Ktn. - L-VG), bestimmt in Art7, daß der Landtag aus 36 Mitgliedern besteht.römisch eins.1. Das Landesverfassungsgesetz vom 5. Juli 1974, Landesgesetzblatt 190 aus 1974,, mit dem die Verfassung für das Land Ktn. erlassen wird (Landesverfassung für das Land Ktn. - L-VG), bestimmt in Art7, daß der Landtag aus 36 Mitgliedern besteht.

Zum Zwecke der Wahl in den Landtag wird das Land gemäß der Landtagswahlordnung 1974, LGBl. 191/1974 idF des Gesetzes LGBl. 49/1979 - im folgenden LWO -, in folgende vier Wahlkreise eingeteilt (§2), die in die Wahlkreisverbände Ost (gebildet aus den Wahlkreisen 1 und 2) und West (gebildet aus den Wahlkreisen 3 und 4) zusammengefaßt werden (§2a):Zum Zwecke der Wahl in den Landtag wird das Land gemäß der Landtagswahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 191 aus 1974, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 49 aus 1979, - im folgenden LWO -, in folgende vier Wahlkreise eingeteilt (§2), die in die Wahlkreisverbände Ost (gebildet aus den Wahlkreisen 1 und 2) und West (gebildet aus den Wahlkreisen 3 und 4) zusammengefaßt werden (§2a):

Wahlkreis 1; er umfaßt den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt Land ohne den der Politischen Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt;

Wahlkreis 2; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan, den Bereich des politischen Bezirkes Völkermarkt sowie den Bereich des politischen Bezirkes Wolfsberg;

Wahlkreis 3; er umfaßt den Bereich der Stadt Villach und den Bereich des politischen Bezirkes Villach Land;

Wahlkreis 4; er umfaßt den Bereich des politischen Bezirkes Hermagor und den Bereich des politischen Bezirkes Spittal an der Drau sowie den Bereich der Politischen Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt.

An die Stelle des Bereiches der Politischen Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (die schon seit 1903 besteht) tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 der Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen (Verordnung der Landesregierung LGBl. 84/1980).An die Stelle des Bereiches der Politischen Expositur Feldkirchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (die schon seit 1903 besteht) tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 der Bereich des politischen Bezirkes Feldkirchen (Verordnung der Landesregierung Landesgesetzblatt 84 aus 1980,).

Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen (Art95 Abs3 B-VG), und zwar auf die in §2b LWO näher geregelte Weise.

Bei der Landtagswahl am 7. Oktober 1979 entfielen auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung vom 12. Mai 1971 von den 36 zu vergebenden Mandaten auf den

Wahlkreis 1 (125.959 Staatsbürger) ...........  9 Mandate

Wahlkreis 2 (159.169 Staatsbürger) ........... 11 Mandate

Wahlkreis 3 (109.056 Staatsbürger) ...........  7 Mandate

Wahlkreis 4 (123.402 Staatsbürger) ...........  9 Mandate

             --------------------              ----------

Summe        517.586 Staatsbürger  ........... 36 Mandate

Die "Ktn. Einheitsliste - Koroska enotna lista (KEL)" hat gemäß §40 LWO rechtzeitig Wahlvorschläge für die Wahlkreise 1 bis 3 und gemäß §48a LWO rechtzeitig Wahlvorschläge für das zweite Ermittlungsverfahren (Verbandswahlvorschläge) für die beiden Wahlkreisverbände Ost und West vorgelegt.

Bei der Landtagswahl am 7. Oktober 1979 entfielen auf die KEL 4.279 gültige Stimmen, sodaß sie kein Mandat erhalten konnte. In den einzelnen Wahlkreisen zeigte sich folgendes Bild:

                  Wahlberechtigte   gültige Stimmen   KEL    Wahlzahl

Wahlkreis 1 ........  95.125             77.020      1.394    7.703

Wahlkreis 2 ........ 107.397             90.939      1.999    7.579

Wahlkreis 3 ........  79.615             64.999        886    8.125

Wahlkreis 4 ........  84.262             68.709          0    6.871

                     -----------------------------------------------

                     366.399            301.667      4.279

2. Die Wählergruppe "Ktn. Einheitsliste - Koroska enotna lista (KEL)" ficht die Wahl in den Ktn. Landtag vom 7. Oktober 1979 gemäß Art141 B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an.

Sie erblickt die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht in der Vollziehung des L-VG und der LWO durch die Wahlbehörden, sondern ausschließlich darin, daß die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder des Landtages, über die Wahlkreise und über die Wahlkreisverbände - insbesondere Art7 L-VG sowie §§2 und §2a LWO in der Fassung der Nov. 1979 - gegen Bundesverfassungsrecht verstießen.

Die anfechtende Wählergruppe verweist auf die in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Art67 und Art68 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920, des Art7 §4 und Art8 des Staatsvertrages von Wien, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. 152/1955, des Art3 und Art5 des (ersten) Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Art14 dieser Konvention, BGBl. 210/1958.Die anfechtende Wählergruppe verweist auf die in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Art67 und Art68 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920, des Art7 §4 und Art8 des Staatsvertrages von Wien, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, des Art3 und Art5 des (ersten) Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Art14 dieser Konvention, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,.

Diese Rechtsnormen verböten es, durch die Normierung einer zu geringen Anzahl von Mandaten und durch die Grenzziehung von Wahlkreisen und Wahlkreisverbänden ein Wahlrecht zu schaffen, welches es der slowenischen Minderheit in Ktn. unmöglich mache, auch nur einen einzigen der Minderheit angehörenden Vertreter in den Ktn. Landtag zu wählen.

Keine der drei im Landtag vertretenen Parteien habe einen Angehörigen der slowenischen Minderheit an wählbarer Stelle als Kandidaten aufgestellt.

Die Grenzen der durch die Landtagswahlordnungs-Nov. 1979 geschaffenen Wahlkreise und der Wahlkreisverbände seien bewußt so gezogen worden, daß das zweisprachige Gebiet Ktn. (iS des Ausführungsgesetzes LGBl. 44/1959 zum Minderheiten-Schulgesetz) auf alle vier Wahlkreise aufgeteilt und so die Erreichung der Wahlzahl durch eine Liste der Minderheit völlig unmöglich gemacht worden sei.Die Grenzen der durch die Landtagswahlordnungs-Nov. 1979 geschaffenen Wahlkreise und der Wahlkreisverbände seien bewußt so gezogen worden, daß das zweisprachige Gebiet Ktn. (iS des Ausführungsgesetzes Landesgesetzblatt 44 aus 1959, zum Minderheiten-Schulgesetz) auf alle vier Wahlkreise aufgeteilt und so die Erreichung der Wahlzahl durch eine Liste der Minderheit völlig unmöglich gemacht worden sei.

Dagegen lasse sich nicht einwenden, daß die anfechtende Wählergruppe bei der Landtagswahl vom 7. Oktober 1979 auch dann kein Mandat errungen hätte, wenn das Land Ktn. - wie vor der Landtagswahlordnungs-Nov. 1979 - einen einzigen Wahlkreis gebildet hätte. Durch die Zersplitterung des zweisprachigen Gebietes und die hiedurch bewirkte völlige Aussichtslosigkeit, einen eigenen Vertreter in den Landtag zu bringen, seien nämlich ganz offenkundig viele Slowenen davon abgehalten worden, der anfechtenden Wählergruppe ihre Stimme zu geben, obwohl sie KEL gewählt hätten, wenn diese eine Erfolgschance gehabt hätte. Nur so lasse sich erklären, daß die anfechtende Wählergruppe, die bei der Landtagswahl 1975 immerhin

6.130 Stimmen erreichen habe können, bei der Landtagswahl 1979 nur noch 4.279 Stimmen erzielt habe.

Dazu komme, daß die Zahl der Landtagsmandate mit 36 zu niedrig angesetzt sei, um eine Vertretung im Landtag für die Minderheit erreichbar zu machen.

Vorbehaltlich aller Einwände gegen die Volkszählung 1971 habe die Wohnbevölkerung der Slowenen in Ktn. nach dieser Volkszählung 17.014 (ohne Windische) bzw. 20.972 (mit Windischen) betragen. Daraus errechne sich, wenn man die Quote der Stimmberechtigten innerhalb der Wohnbevölkerung in der gleichen Höhe wie für ganz Ktn. annehme (70,79Z), eine Zahl von 12.044 (ohne Windische) bzw. 14.846 (mit Windischen) Angehörigen der slowenischen Minderheit in Ktn., die bei der Landtagswahl 1979 stimmberechtigt gewesen seien.

Die Wahlzahlen in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landtagswahl 1979 hätten betragen:

Wahlkreis 1 ..... Wahlzahl 7.703    Wahlkreis 3 ..... Wahlzahl 8.125

Wahlkreis 2 ..... Wahlzahl 7.579    Wahlkreis 4 ..... Wahlzahl 6.871

Diese Ziffern zeigten, daß es durchaus möglich sei, ein Wahlsystem so zu gestalten, daß die Minderheit eine reelle Chance habe, ein Mandat zu erreichen.

Dabei verkenne die anfechtende Wählergruppe nicht, daß seit dem Burgenland-Erk. des VfGH G11/78 (VfSlg. 8321/1978) klargestellt sei, daß die Bundesverfassung auch bei Landtagswahlen eine Mehrheit von Wahlkreisen verlangt.

Es müsse dann eben durch eine entsprechende Grenzziehung der Wahlkreise und durch eine Erhöhung der Mandatszahl, die zu einer Senkung der Wahlzahlen führe, für eine entsprechende Vertretung der Minderheit im Landtag vorgesorgt werden. Auf diese Weise könne in Ktn. ein Wahlrecht geschaffen werden, das im Einklang mit der Bundesverfassung stehe.

Die eingangs angeführten bundesverfassungsrechtlichen Normen ordneten zwingend an, der slowenischen Minderheit in Ktn. die Möglichkeit einer Repräsentation im Landtag durch eine entsprechende Gestaltung des Wahlrechtes einzuräumen.

Art67 des Staatsvertrages von St. Germain gebe der Minderheit - rechtlich und faktisch - Anspruch auf dieselbe Behandlung wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen. Dieser Verfassungsbefehl lasse sich nicht durch den banalen Hinweis darauf entkräften, daß jeder Ktn. slowenischer Zunge das gleiche aktive und passive Wahlrecht habe "wie ein Angehöriger des Staatsvolkes". Die Minderheitsschutzbestimmungen seien ja nicht nur dazu da, den einzelnen vor Diskriminierung zu schützen, sondern auch dazu, der Minderheit als solcher ihren Bestand und ihre Selbstverwirklichung im Rahmen des Staatsganzen unter Wahrung ihrer kulturellen Besonderheiten zu gewährleisten.

Mit voller Klarheit komme dieses Verfassungsziel in Art68 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain zum Ausdruck, wonach in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsbürger wohne, die der Minderheit angehören, dieser Minderheit - also der Minderheit in ihrer Gesamtheit - ein angemessener Teil von allen Beträgen, die "etwa" - also:

beispielsweise, aber nicht ausschließlich - für Erziehungs-, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets - also auch im Landesbudget - ausgeworfen werden, zu Nutzen und Verwendung gesichert werde. Über die Verwendung der Mittel des Landesbudgets entscheide der Landtag. Stehe der Minderheit ein Anteil an der Verwendung der Landesmittel zu, so sei sie nicht bloß Empfänger von Budgetmitteln, die die Mehrheit vergebe, sondern sie habe einen Anspruch darauf, als Minderheit an den Entscheidungen mitzuwirken, die der Landtag über die Verwendung solcher Mittel treffe. Eine derartige Mitwirkung an der Verwendung von Budgetmitteln könne und müsse der Minderheit aber nur dadurch eingeräumt werden, daß das Landtagswahlrecht ihr die Möglichkeit einer entsprechenden Repräsentation im Landtag als Minderheit biete.

Wenn ferner Art8 des Staatsvertrages von Wien allen Staatsbürgern ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht einräume, ohne Unterschied etwa auch der Sprache zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden, so könne diese Verfassungsnorm wiederum nicht bloß individualistisch-formal mit dem Hinweis abgetan werden, daß jeder einzelne Angehörige der Minderheit ohnehin das aktive und passive Wahlrecht genieße. Aus Art7 Ziffer 5 des Staatsvertrages von Wien, wonach die Tätigkeit von Organisationen zu verbieten sei, die darauf abzielten, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, sei nämlich ganz klar zu erkennen, daß der Staatsvertrag von Wien der slowenischen Bevölkerung in Ktn. ihre Eigenschaft und ihre Rechte "als Minderheit", also als Gruppe und nicht bloß jedem einzelnen von ihnen, sichern wolle.

Nur so könne auch das in Art7 Ziffer 4 des Staatsvertrages von Wien verankerte Recht der Minderheit in Ktn. verstanden werden, an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teilzunehmen. Eine Teilnahme der Minderheit an den Verwaltungseinrichtungen des Landes Ktn. setze eine entsprechende Repräsentation im Landtag voraus, der die mit der Verwaltung betraute Landesregierung zu wählen habe.

Wenn schließlich Art3 des (ersten) Zusatzprotokolls zur MRK die Republik Österreich verpflichte, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisteten, dann könne auch diese Verfassungsnorm im Hinblick auf den durch Art5 des Zusatzprotokolls hergestellten Konnex zu Art14 MRK sich nicht darin erschöpfen, daß die Angehörigen der Minderheit bei der Landtagswahl Parteien wählen dürften, die keinen einzigen Slowenen an wählbarer Stelle aufgestellt hätten, sondern es dürfe eine Benachteiligung der Minderheit auch nicht in der Weise stattfinden, daß ihr - im ganzen gesehen - eine Vertretung im Landtag auch nur durch einen einzigen Abgeordneten geradezu unmöglich gemacht werde.

Die anfechtende Wählergruppe regt an, Art7 L-VG sowie §2 und §2a LWO in Prüfung zu ziehen und als verfassungswidrig aufzuheben, und stellt den Antrag, die am 7. Oktober 1979 abgehaltene Wahl zum Ktn. Landtag zur Gänze aufzuheben.

3. Die Landeswahlbehörde für das Land Ktn. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie sich auf ein beigelegtes Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes beim Amt der Ktn. Landesregierung zur Verfassungsmäßigkeit der Ktn. Landtagswahlordnung und der Verfassung des Landes Ktn. bezieht, und beantragt, die Anfechtung der Wahl des Ktn. Landtages am 7. Oktober 1979 abzuweisen.

4. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24. Juni 1980 statt und wurde vertagt. Zur Vorbereitung der fortzusetzenden Verhandlung wurde die Ktn. Landesregierung um die Vorlage von Unterlagen ersucht, aus denen folgende Fragen beantwortet werden können:

"1. Welche Gesichtspunkte waren für die Einteilung des Landes Ktn. in die 4 Wahlkreise nach §2 der Landtagswahlordnung 1974 idF LGBl. 49/1979 und in die 2 Wahlkreisverbände nach §2a leg. cit. maßgeblich?"1. Welche Gesichtspunkte waren für die Einteilung des Landes Ktn. in die 4 Wahlkreise nach §2 der Landtagswahlordnung 1974 in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 1979, und in die 2 Wahlkreisverbände nach §2a leg. cit. maßgeblich?

2. Inwieweit ist diese Wahlkreiseinteilung (die an die bestehende Einteilung in politische Bezirke - ausgenommen den Bereich der Politischen Expositur Feldkirchen - anknüpft) durch historische, geographische, sprachliche, religiöse, wirtschaftliche, ethnographische und kulturelle Momente vorgezeichnet?

3. Inwieweit stellt das Siedlungsgebiet der slowenischen Minderheit (das sich nach der von der anfechtenden Wählergruppe beigebrachten Kartenskizze über alle 4 Wahlkreise erstreckt) eine Einheit in historischer, geographischer, religiöser, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht dar? Sind aus der Entwicklung der slowenischen Minderheit für die Beantwortung dieser Frage Anhaltspunkte zu gewinnen?"

Die Ktn. Landesregierung hat hiezu unter der Bezeichnung "Wahlkreiseinteilung und slowenische Volksgruppe, Zur Frage der Sachlichkeit der Wahlkreiseinteilung in der Landtagswahlordnungs-Nov. 1979" von ihrem Verfassungsdienst erarbeitete Unterlagen vorgelegt.

In Erwiderung hierauf hat die anfechtende Wählergruppe am 16. Jänner 1981 ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Theodor Veiter beigebracht.

5. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 1981 stellte der Vertreter der anfechtenden Wählergruppe zunächst auf Befragen klar, daß das von dieser beigebrachte Rechtsgutachten nur zum Beweis von Tatsachen angefordert worden sei und sich das Vorbringen der Wählergruppe in rechtlicher Hinsicht auf die Äußerungen in den Schriftsätzen beschränke. Zu den von der Ktn. Landesregierung vorgelegten Unterlagen erklärte er ausdrücklich, daß sich die anfechtende Wählergruppe damit "im Tatsachenbereich weitgehend identifiziere"; im übrigen wurden die in den Unterlagen dargelegten Tatsachen in keinem Punkt bestritten.

Als neues rechtliches Argument wurde vorgebracht, daß Art19 StGG durch Art149 B-VG rezipiert worden sei und lediglich dem zweiten Absatz, der die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen anerkannt habe, durch Art8 B-VG derogiert worden sei. Der Staatsvertrag von St. Germain habe nach dem Einfließen dieser Bestimmung in das B-VG keine derogatorische Wirkung haben können. Die zum Teil auch in der Lehre vertretene Meinung, dem Art19 StGG sei derogiert worden, stütze sich hauptsächlich auf das Erk. VfSlg. 2459/1952, auf das auch das Erk. VfSlg. 4221/1962 hinweise. Dagegen habe es das Erk. VfSlg. 3509/1959 ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob Art19 StGG heute noch eine normative Bedeutung habe. Art19 StGG räume den Volksstämmen Rechte, also Gruppenrechte, ein. Auch die neuere Gesetzgebung (Volksgruppengesetz BGBl. 396/1976) kenne den Ausdruck Volksgruppen.Als neues rechtliches Argument wurde vorgebracht, daß Art19 StGG durch Art149 B-VG rezipiert worden sei und lediglich dem zweiten Absatz, der die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen anerkannt habe, durch Art8 B-VG derogiert worden sei. Der Staatsvertrag von St. Germain habe nach dem Einfließen dieser Bestimmung in das B-VG keine derogatorische Wirkung haben können. Die zum Teil auch in der Lehre vertretene Meinung, dem Art19 StGG sei derogiert worden, stütze sich hauptsächlich auf das Erk. VfSlg. 2459/1952, auf das auch das Erk. VfSlg. 4221/1962 hinweise. Dagegen habe es das Erk. VfSlg. 3509/1959 ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob Art19 StGG heute noch eine normative Bedeutung habe. Art19 StGG räume den Volksstämmen Rechte, also Gruppenrechte, ein. Auch die neuere Gesetzgebung (Volksgruppengesetz Bundesgesetzblatt 396 aus 1976,) kenne den Ausdruck Volksgruppen.

Der Vertreter der Landeswahlbehörde führte aus, daß die Minderheitenrechte nicht nur Individualrechte, sondern auch Gruppenrechte umfaßten, daß aber die österreichische Rechtsordnung keinen Auftrag an den Gesetzgeber enthalte, die Repräsentation von Minderheiten zu gewährleisten.

Die Änderung der Landtagswahlordnung sei durch das Erk. VfSlg. 8321/1978 ausgelöst worden. Schon vorher habe ein Trend zu wenigen Wahlkreisen bestanden. Bei der Einteilung der Wahlkreise sei von den bestehenden politischen Bezirken ausgegangen worden, deren Grenzen nicht geschnitten werden sollten. In Ktn. sei ein stark ausgeprägtes Bezirksbewußtsein vorhanden.

Die slowenische Volksgruppe bilde in sich keine geschlossene Einheit. Ein gemeinsames Auftreten finde nur zur Durchsetzung volkstumspolitischer Ziele statt. Die anfechtende Wählergruppe repräsentiere nur einen Teil und bekomme nur von einem Teil der slowenischen Volksgruppe ihre Stimme. Bei den Slowenen sei eine sozialistische Mehrheit. Es fänden sich auch Slowenen auf den Gemeinderatslisten der Sozialistischen Partei Österreichs.

Eine Zusammenfassung der von Slowenen bewohnten Gemeinden in Südkärnten zu einem Wahlkreis würde das genaue Gegenteil einer sachlichen Einteilung bewirken, auf diese Weise könne sich keinesfalls ein homogener Wahlkreis gestalten lassen.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

A) Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 idF BGBl. 18/1958 sind zur AnfechtungA) Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt 18 aus 1958, sind zur Anfechtung

von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig vorgelegt haben.

Die Wahlanfechtung muß gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953, wenn nicht in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen 4 Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Wahlanfechtung ist zulässig.

B) Die anfechtende Wählergruppe erklärt ausdrücklich, die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht in der Vollziehung des L-VG und der LWO durch die Wahlbehörden zu erblicken, sondern ausschließlich darin, daß die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder des Landtages, über die Wahlkreise und über die Wahlkreisverbände - insbesondere Art7 L-VG sowie §2 und §2a LWO - gegen Bundesverfassungsrecht verstoßen, u. zw. sowohl gegen staatsvertragliche, in Verfassungsrang stehende Rechtsnormen, die zwingend anordnen, der slowenischen Minderheit in Ktn. die Möglichkeit einer Repräsentation im Landtag durch eine entsprechende Gestaltung des Wahlrechtes einzuräumen, wie auch gegen die innerstaatliche Verfassungsnorm des Art19 StGG.

Der VfGH ist bei Prüfung der von der anfechtenden Wählergruppe als verfassungswidrig bezeichneten landesrechtlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht an das Vorbringen der Anfechtungswerber gebunden, er kann vielmehr diese Bestimmungen in jeder Richtung untersuchen. Aus Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG sowie aus den §§67 Abs1, 69 Abs2 und 70 Abs1 VerfGG 1953 (die erstgenannte Bestimmung idF BGBl. 18/1958) ergibt sich zwar, daß der VfGH das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat und daß er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf (vgl. VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979). Die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liegt nun darin, daß die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder des Landtages, über die Wahlkreise und über die Wahlkreisverbände verfassungswidrig seien. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit, nicht aber der Maßstab, an dem nach Meinung der anfechtenden Wählergruppe diese Behauptung zu messen ist, begrenzt die Prüfungsbefugnis des VfGH. Der Gerichtshof hält sich in diesen Grenzen, wenn er die Verfassungsmäßigkeit jener Normen, in deren Verfassungswidrigkeit die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gesehen wird, auch an bundesverfassungsgesetzlichen Normen mißt, die von der anfechtenden Wählergruppe nicht als Maßstab geltend gemacht worden sind. Im Wahlverfahren ist nämlich - wie dargelegt - die Prüfungsbefugnis des VfGH in anderer Weise als im Gesetzesprüfungsverfahren begrenzt, in dem der VfGH die Prüfung im Rahmen der von den Antragsberechtigten geltend gemachten Bedenken vorzunehmen hat (VfSlg. 5636/1967, 6563/1971, 7758/1976, 8215/1977, 8253/1978).Der VfGH ist bei Prüfung der von der anfechtenden Wählergruppe als verfassungswidrig bezeichneten landesrechtlichen Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht an das Vorbringen der Anfechtungswerber gebunden, er kann vielmehr diese Bestimmungen in jeder Richtung untersuchen. Aus Art141 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG sowie aus den §§67 Abs1, 69 Abs2 und 70 Abs1 VerfGG 1953 (die erstgenannte Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt 18 aus 1958,) ergibt sich zwar, daß der VfGH das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat und daß er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf vergleiche VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979). Die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liegt nun darin, daß die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder des Landtages, über die Wahlkreise und über die Wahlkreisverbände verfassungswidrig seien. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit, nicht aber der Maßstab, an dem nach Meinung der anfechtenden Wählergruppe diese Behauptung zu messen ist, begrenzt die Prüfungsbefugnis des VfGH. Der Gerichtshof hält sich in diesen Grenzen, wenn er die Verfassungsmäßigkeit jener Normen, in deren Verfassungswidrigkeit die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gesehen wird, auch an bundesverfassungsgesetzlichen Normen mißt, die von der anfechtenden Wählergruppe nicht als Maßstab geltend gemacht worden sind. Im Wahlverfahren ist nämlich - wie dargelegt - die Prüfungsbefugnis des VfGH in anderer Weise als im Gesetzesprüfungsverfahren begrenzt, in dem der VfGH die Prüfung im Rahmen der von den Antragsberechtigten geltend gemachten Bedenken vorzunehmen hat (VfSlg. 5636/1967, 6563/1971, 7758/1976, 8215/1977, 8253/1978).

Zunächst geht der VfGH im einzelnen auf die von der anfechtenden Wählergruppe genannten Verfassungsnormen ein, gegen welche nach Auffassung der Anfechtungswerberin die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder das Landtages, über die Wahlkreise und über die Wahlkreisverbände verstoßen.

1. Als derartige verfassungsrechtliche Normen werden zunächst Art67 und Art68 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. 303/1920 (in Verfassungsrang gemäß Art149 Abs1 B-VG), angesehen.

Diese lauten (in der im StGBl. kundgemachten deutschen Übersetzung; maßgeblich ist gemäß Art381 des Vertrages der französische Text, vgl. VfSlg. 7400/1974):Diese lauten (in der im StGBl. kundgemachten deutschen Übersetzung; maßgeblich ist gemäß Art381 des Vertrages der

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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