RS Vwgh 2005/6/22 2002/12/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §19b;

Rechtssatz

Inhaltlich hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 13. Dezember 1995, in dem mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 über die unter der Bezeichnung "Bodendienstzulage" zusammengefassten drei Nebengebühren (Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956, Erschwerniszulage nach § 19a iVm § 15 Abs. 2 GehG 1956 und Mehrleistungsvergütung nach § 18 GehG 1956) abgesprochen wurde, ausschließlich damit argumentiert, dass durch seine "Versetzung" keine Änderung der Gefahr eingetreten sei (dass dem Beschwerdeführer vor dem 1. Jänner 1996 eine Gefahrenzulage in Form einer Einzelpauschalierung bescheidförmig bemessen worden sei, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht). Die Antragstellung in der Berufung lag daher gänzlich außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides; die Berufung war somit unzulässig und hätte zurückgewiesen werden müssen. Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde die durch die Sachentscheidung erster Instanz abgesteckten Grenzen ihrer Zuständigkeit als Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AVG überschritten (vgl. dazu die Ausführungen in FN 10 zu § 66 AVG sowie die zu dieser Bestimmung angeführten E 109 und 111 bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998)).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120241.X01

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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