RS Vwgh 2005/6/22 2003/09/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

E1E
E2A Assoziierung Ungarn
E2A E11401030
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E052 EGV Art52;
11992E060 EGV Art60 Abs3;
11997E043 EG Art43;
11997E050 EG Art50 Abs3;
21993A1231(13) AssAbk Ungarn Art44 Abs3;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
61999CJ0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB;
62001CJ0215 Schnitzer VORAB;
62002CJ0327 Panayotova VORAB;
AuslBG §2 Abs4 idF 2002/I/126;
AVG §56;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat sich ausschließlich auf das Recht auf Entfaltung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 3 des Assoziationsabkommens mit Ungarn vom 16. Dezember 1993 berufen. Daher kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich "in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit" (Urteil des EuGH vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. I- 416, Randnrn. 25 ff.) ausüben will, dass es sich dabei um eine Erwerbstätigkeit handelt, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, sondern in eigener Verantwortung ausübt (Urteil des EuGH vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-268/99, Jany u.a., Slg. 2001, I-08615, Randnrn. 34 ff.), und - im Sinne der Randnr. 21 des Urteils des EuGH vom 16. November 2004 in der Rechtssache C- 327/02, Panayotova - darauf, ob der Beschwerdeführer "wirklich die Absicht" hat, in Österreich als Gesellschafter "eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbstständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen" und "von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbstständigen Tätigkeit verfügt".

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0055 Gebhard VORAB
EuGH 61999J0268 Aldona Malgorzata Jany VORAB
EuGH 62001J0215 Schnitzer VORAB
EuGH 62002J0327 Panayotova VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090162.X06

Im RIS seit

26.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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