Index
L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
LBG Slbg 1987 §7b Abs5 idF 2000/003;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat den Beamten mit ihrem Schreiben vom 1. März 2001 von einer beabsichtigten Personalmaßnahme ("Verwendungsänderung") verständigt, den angefochtenen Bescheid aber bereits am 5. März 2001 erlassen, somit vor Ablauf der im § 7b Abs. 5 Slbg LBG 1987 vorgesehene Frist von zwei Wochen zur Erhebung von Einwendungen. Durch eine solche Vorgehensweise wäre der Beamte dann nicht in Rechten verletzt, wenn er der gegenständlichen Personalmaßnahme ausdrücklich zugestimmt hat, wovon die Dienstbehörde ausgeht. Ausführungen dazu, dass vor dem Hintergrund der Aktenlage und des - im Hinblick auf die Verabsäumung der Einräumung von Parteiengehör keine unbeachtliche Neuerung darstellenden - Beschwerdevorbringens nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dienstbehörde zu Unrecht von der Zustimmung des Beamten zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Verwendungsänderung ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120077.X02Im RIS seit
02.08.2005