RS Vwgh 2005/6/22 2001/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg

Norm

LBG Slbg 1987 §7b Abs5 idF 2000/003;
LBG Slbg 1987 §8 Abs2 idF 2000/003;

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hat den Beamten mit ihrem Schreiben vom 1. März 2001 von einer beabsichtigten Personalmaßnahme ("Verwendungsänderung") verständigt, den angefochtenen Bescheid aber bereits am 5. März 2001 erlassen, somit vor Ablauf der im § 7b Abs. 5 Slbg LBG 1987 vorgesehene Frist von zwei Wochen zur Erhebung von Einwendungen. Durch eine solche Vorgehensweise wäre der Beamte dann nicht in Rechten verletzt, wenn er der gegenständlichen Personalmaßnahme ausdrücklich zugestimmt hat, wovon die Dienstbehörde ausgeht. Ausführungen dazu, dass vor dem Hintergrund der Aktenlage und des - im Hinblick auf die Verabsäumung der Einräumung von Parteiengehör keine unbeachtliche Neuerung darstellenden - Beschwerdevorbringens nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dienstbehörde zu Unrecht von der Zustimmung des Beamten zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Verwendungsänderung ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120077.X02

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten