TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/26 C1 406113-2/2009

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Veröffentlicht am 26.11.2009
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Spruch

C1 406113-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, vom 12.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 12.778-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, vom 12.11.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 12.778-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2009, Zahl: 08 10.879-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 4.11.2008 gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2009, Zahl: 08 10.879-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 4.11.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.4.2009, Zl. C3 406.113-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen wird. In der Begründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwei völlig verschiedene Fluchtgeschichten vorgebracht habe.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.4.2009, Zl. C3 406.113-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen wird. In der Begründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwei völlig verschiedene Fluchtgeschichten vorgebracht habe.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2009 Beschwerde ein.

Am 15.10.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst gab er an, dass er seinen bisher angegebenen Fluchtgrund aufrecht halte. Er füge jedoch hinzu, dass er sich im August 2009 das Leben habe nehmen wollen. Er sei ins Krankenhaus gekommen und hätte er wieder ein bisschen Menschenvertrauen gefasst und deshalb hätte er auch wieder versucht erneut Asyl zu beantragen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Einvernahme beim Bundesasylamt lediglich 55 Minuten gedauert habe und sich das Hauptaugenmerk darauf gerichtet habe, dass sich seit seinem vorherigen Asylverfahren nichts geändert habe. Der Umstand, dass er in der Schubhaft sein Leben vor lauter Angst und Rückkehrbefürchtungen für nicht mehr lebenswert befunden habe und deswegen dringend engmaschige ärztliche Behandlung in einer Spezialklinik notwendig geworden sei, habe die Asylbehörde völlig außer Acht gelassen. Er befinde sich weiterhin in ärztlicher Behandlung und sei seine Fähigkeit, der Einvernahme zu folgen, nur mittels dieser medizinischen Maßnahmen möglich geworden. Er beantrage "die sachliche Beachtung der von mir vorgelegten ärztlichen Stellungnahme" und die Veranlassung der Durchführung einer weiteren psychiatrischen Untersuchung um die Feststellung seiner Traumatisierung, verursacht durch die Ängste von der unmenschlichen Behandlung seitens seiner Verfolger.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.11.2009, Zl. C1 406113-2/2009/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.11.2009, Zl. C1 406113-2/2009/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, am 27.10.2008 illegal in Österreich eingereist ist. Er hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht verlassen. Er befindet sich weiterhin in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie I, XXXX.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, am 27.10.2008 illegal in Österreich eingereist ist. Er hat Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht verlassen. Er befindet sich weiterhin in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie römisch eins, römisch 40 .

In einer ärztlichen Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie I, XXXX, vom 26.08.2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft wegen akuter Suizidalität auf die geschlossene Station gebracht worden sei. Es habe sich eine ausgeprägt ängstlich-depressive Symptomatik mit beginnenden nihilistischen Ideen gezeigt. Es würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Diese Symptome würden nicht am Ort, an dem sie entstanden seien, behandelt werden können, sie würden in einer Umgebung, die vom Patienten als sicher erlebt werde, psychotherapeutisch und medikamentös behandelt werden müssen. Im Falle einer Nichtbehandlung dieser Symptome, einer unmittelbar drohenden Abschiebung oder einer weiteren Traumatisierung durch plötzliche, für den Patienten nicht nachvollziehbare Inhaftierung sei von einem Suicid des Patienten auszugehen.In einer ärztlichen Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie römisch eins, römisch 40 , vom 26.08.2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft wegen akuter Suizidalität auf die geschlossene Station gebracht worden sei. Es habe sich eine ausgeprägt ängstlich-depressive Symptomatik mit beginnenden nihilistischen Ideen gezeigt. Es würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Diese Symptome würden nicht am Ort, an dem sie entstanden seien, behandelt werden können, sie würden in einer Umgebung, die vom Patienten als sicher erlebt werde, psychotherapeutisch und medikamentös behandelt werden müssen. Im Falle einer Nichtbehandlung dieser Symptome, einer unmittelbar drohenden Abschiebung oder einer weiteren Traumatisierung durch plötzliche, für den Patienten nicht nachvollziehbare Inhaftierung sei von einem Suicid des Patienten auszugehen.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Antrag bereits sein zweites Verfahren auf internationalen Schutz innerhalb kurzer Zeit nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit welchem seiner Beschwerde nicht Folge gegeben wurde, angestrengt hat. Dessen ungeachtet sind aber auch im vorliegenden Verfahren die Garantien des Artikel 3 EMRK zu beachten. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2004/07, zusammenfassend aus, dass im allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe.

Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde keine Länderfeststellungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in China getroffen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Überstellung bzw. die Rückführung in den Herkunftsstaat als solche vorübergehend (oder dauernd) eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bewirken kann, wie sich dies auch etwa aus § 10 Abs. 3 AsylG, der für solche Fälle Vorsorge trifft, ergibt. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich lediglich eine ärztliche Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie, XXXX. Aus dieser ärztlichen Stellungnahme ist nicht ersichtlich, inwieweit der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnte. Im vorliegenden Fall ist daher ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen, das insbesondere auch Aussage darüber zu treffen hat, inwieweit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnte. Nach Vorliegen dieses Gutachtens wäre dann zu prüfen, ob die Rahmenbedingungen für eine entsprechende ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegeben sind. Sohin sind weitere Ermittlungen und darauf gegründete Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit erforderlich, um die Zulässigkeit der Abschiebung abschließend beurteilen zu können.Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde keine Länderfeststellungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in China getroffen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Überstellung bzw. die Rückführung in den Herkunftsstaat als solche vorübergehend (oder dauernd) eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bewirken kann, wie sich dies auch etwa aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, der für solche Fälle Vorsorge trifft, ergibt. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich lediglich eine ärztliche Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie, römisch 40 . Aus dieser ärztlichen Stellungnahme ist nicht ersichtlich, inwieweit der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnte. Im vorliegenden Fall ist daher ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen, das insbesondere auch Aussage darüber zu treffen hat, inwieweit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3 EMRK entgegenstehen könnte. Nach Vorliegen dieses Gutachtens wäre dann zu prüfen, ob die Rahmenbedingungen für eine entsprechende ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegeben sind. Sohin sind weitere Ermittlungen und darauf gegründete Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit erforderlich, um die Zulässigkeit der Abschiebung abschließend beurteilen zu können.

Im Zuge der Ermittlungen wäre vom Bundesasylamt auch zu klären, ob das Vertretungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Dr. Binder noch aufrecht ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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