RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0052

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §10 Abs2 idF 2000/I/142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0137 E 26. Juni 1996 RS 1

Stammrechtssatz

§ 10 Abs 2 RGV enthält keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kfz bei einer Dienstreise benützen muß/darf oder nicht, sondern regelt nur, daß anstelle der SONST IN FRAGE KOMMENDEN REISEKOSTENVERGÜTUNG das Kilometergeld tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kfz bestätigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090052.X01

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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