Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 409.649-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, FZ: 09 08.022-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2009, FZ: 09 08.022-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 07.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor: "Unser Grundstück wurde zwangsenteignet. Die angebotene Entschädigung war viel zu niedrig im Vergleich zum normalen Marktpreis. Deshalb haben sich die Betroffenen zusammengeschlossen und waren bei der Stadtbehörde und wollten mit der Regierung über die Sache reden. Es wurde die Polizei eingeschaltet, weshalb es zum Konflikt zwischen uns und der Polizei kam. Der Führer der Betroffenen wurde festgenommen, mir ist die Flucht gelungen. Die Polizei suchte nach mir, deshalb bin ich ausgereist. Das ist mein Fluchtgrund." Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin eine Festnahme durch die Polizei.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2009 erklärte die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem familiären Umfeld, ihr Vater und ihre Mutter seien beide 60 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Gatten XXXX, 41 Jahre alt, verheiratet und habe eine gemeinsame Tochter namens XXXX, 13 Jahre alt, geboren am XXXX. Befragt nach ihrer letzten Wohnanschrift nannte sie VR China, XXXX. Dort habe sie von 1973 bis zum 03.07.2009 gelebt. Es handle sich hiebei um das Elternhaus der Beschwerdeführerin, in dem sie gemeinsam mit ihrem Gatten, der Tochter und ihren Eltern gelebt habe. Ihr Gatte und die Tochter würden sich nach wie vor an der genannten Adresse im Elternhaus aufhalten. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich mit ihrem Gatten Kontakt gehabt und erfahren, dass ihre Mutter krank sei. Ihr Gatte habe einen Autounfall gehabt, habe das Krankenhaus aber schon wieder verlassen. Sonst gebe es nichts Neues.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2009 erklärte die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem familiären Umfeld, ihr Vater und ihre Mutter seien beide 60 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Gatten römisch 40 , 41 Jahre alt, verheiratet und habe eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , 13 Jahre alt, geboren am römisch 40 . Befragt nach ihrer letzten Wohnanschrift nannte sie VR China, römisch 40 . Dort habe sie von 1973 bis zum 03.07.2009 gelebt. Es handle sich hiebei um das Elternhaus der Beschwerdeführerin, in dem sie gemeinsam mit ihrem Gatten, der Tochter und ihren Eltern gelebt habe. Ihr Gatte und die Tochter würden sich nach wie vor an der genannten Adresse im Elternhaus aufhalten. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich mit ihrem Gatten Kontakt gehabt und erfahren, dass ihre Mutter krank sei. Ihr Gatte habe einen Autounfall gehabt, habe das Krankenhaus aber schon wieder verlassen. Sonst gebe es nichts Neues.
Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 03.07.2009 ihre Heimatgemeinde verlassen und sei über Shenyang nach Peking gereist. Von dort sei sie in ein ihr unbekanntes Land und weiter nach Österreich geflogen, wo sie am 05.07.2009 illegal eingereist sei. Sie habe selbst den Kontakt zum Schlepper hergestellt und 100.000,-- RMB bezahlt. Das Geld habe sie sich zur Gänze von Freunden ausgeborgt und einen kleinen Teil der Summe als Kredit aufgenommen. Sie habe niemals einen eigenen Reispass besessen.
Die Beschwerdeführerin habe von 1981 bis 1988 die Grundschule und von 1988 bis 1991 die Hauptschule in XXXX besucht. Beruflich sei sie von 1992 bis zum 03.07.2009 Landwirtin in der eigenen Landwirtschaft der Familie in XXXX gewesen. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, verneinte sie. Wovon ihr Gatte und das Kind jetzt leben würden, wisse sie nicht. Früher hätten sie alle von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten aber das Grundstück jetzt nicht mehr. Telefonisch habe der Gatte der Beschwerdeführerin erzählt, dass er gelegentlich arbeite. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, das Haus sei am Rande des Grundstückes gestanden. Das Haus sei auch weggenommen, enteignet und abgerissen worden. Befragt nach dem konkreten Zeitpunkt des Abrisses, meinte sie, es sei nach der offiziellen Enteignung abgerissen worden.Die Beschwerdeführerin habe von 1981 bis 1988 die Grundschule und von 1988 bis 1991 die Hauptschule in römisch 40 besucht. Beruflich sei sie von 1992 bis zum 03.07.2009 Landwirtin in der eigenen Landwirtschaft der Familie in römisch 40 gewesen. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, verneinte sie. Wovon ihr Gatte und das Kind jetzt leben würden, wisse sie nicht. Früher hätten sie alle von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten aber das Grundstück jetzt nicht mehr. Telefonisch habe der Gatte der Beschwerdeführerin erzählt, dass er gelegentlich arbeite. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, das Haus sei am Rande des Grundstückes gestanden. Das Haus sei auch weggenommen, enteignet und abgerissen worden. Befragt nach dem konkreten Zeitpunkt des Abrisses, meinte sie, es sei nach der offiziellen Enteignung abgerissen worden.
In Österreich arbeite die Beschwerdeführerin als Babysitterin. Sie verfüge über keine Arbeitsbewilligung. Gemeldet sei sie beim Verein Ute Bock; wohnen würde sie dort, wo sie babysitte, in XXXX, die genaue Adresse könne sie nicht nennen. In ihrer Heimat habe die Beschwerdeführerin keine strafbare Handlung begangen. Sie habe China im Juni 2009 erstmals verlassen. Auf die Frage, ob sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, brachte die Beschwerdeführerin gynäkologische Beschwerden vor und legte ein Arztschreiben, datiert mit 01.10.2009, sowie die ärztliche Zuweisung zu einer Routinekontrolle, datiert mit 20.08.2009, vor. Nunmehr gab sie von sich aus an, dass ihre Tochter zwei Namen habe und sie befürchte, dass sie bei der ersten Einvernahme einen anderen Namen angegeben habe. Als zweiten Namen der Tochter nannte sie XXXX. Über Nachfrage, ob die Personendaten ihrer Tochter nun richtig seien, erklärte sie, sie habe nun ordnungsgemäß alles korrigiert.In Österreich arbeite die Beschwerdeführerin als Babysitterin. Sie verfüge über keine Arbeitsbewilligung. Gemeldet sei sie beim Verein Ute Bock; wohnen würde sie dort, wo sie babysitte, in römisch 40 , die genaue Adresse könne sie nicht nennen. In ihrer Heimat habe die Beschwerdeführerin keine strafbare Handlung begangen. Sie habe China im Juni 2009 erstmals verlassen. Auf die Frage, ob sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, brachte die Beschwerdeführerin gynäkologische Beschwerden vor und legte ein Arztschreiben, datiert mit 01.10.2009, sowie die ärztliche Zuweisung zu einer Routinekontrolle, datiert mit 20.08.2009, vor. Nunmehr gab sie von sich aus an, dass ihre Tochter zwei Namen habe und sie befürchte, dass sie bei der ersten Einvernahme einen anderen Namen angegeben habe. Als zweiten Namen der Tochter nannte sie römisch 40 . Über Nachfrage, ob die Personendaten ihrer Tochter nun richtig seien, erklärte sie, sie habe nun ordnungsgemäß alles korrigiert.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat niemals aus eigenem Antrieb heraus eine Sicherheitsbehörde aufgesucht. Sie habe sich in China weder politisch noch religiös betätigt und sei auch kein Mitglied in einer Organisation gewesen. Im Falle einer eventuellen Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin eine Festnahme durch die Polizei. Früher habe sie von Freunden gehört, dass Personen, denen Ähnliches wie ihr passiert sei, bei der Rückkehr nach China festgenommen worden seien. Das heißt, sie könne auch festgenommen werden. Befragt, aus welchen Gründen dies geschehen sollte, meinte sie, sie habe Probleme gemacht. Über Nachfrage, was ihr konkret vorgeworfen werde, erklärte sie, sie habe eine führende Rolle gespielt. In China liege ein Haftbefehl gegen sie vor. Als sie mit ihrem Gatten telefoniert habe, habe er ihr davon erzählt. Er habe auch gemeint, dass sie in Zukunft nicht mehr anrufen solle. Über Vorhalt, warum sie das nicht schon vorher erzählt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass das auch gemeint gewesen sei. Sie habe gedacht, die Behörde wolle nur wissen, wie es den Verwandten gesundheitlich gehe. Außerhalb von China habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten. In Österreich lebe sie alleine. Sie sei meistens zu Hause und arbeite als Babysitterin. Sie habe deshalb selten Kontakt zu anderen Menschen und wenn, dann nur zu Landsleuten. Sie habe selten Freizeit und kenne sich in Österreich nicht aus. Sie spreche nur Chinesisch.
Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Ich war immer als Landwirtin beschäftigt und habe davon gelebt. Unser ganzes Grundstück wurde von der Regierung in Besitz genommen. Es kann sein, dass die Regierung uns sehr viel Geld gegeben hat, aber bis wir es erhalten haben, war es schon sehr wenig. Wir haben eine viel zu geringe Entschädigungszahlung erhalten. Wir konnten nicht existieren und nicht leben. Deshalb habe ich mich gemeinsam mit anderen Betroffenen mehrmals bei der Stadtbehörde beschwert. Die ersten Male waren wir vor dem Gebäude, wir haben uns dort hingesetzt. Man hat uns nicht ins Gebäude gelassen. Der Bewachungsdienst hat uns das Betreten des Gebäudes verwehrt. Es hat nichts gebracht. Beim letzten Mal ist es sogar zu Handgreiflichkeiten gekommen, weil die Regierung das nicht mehr zulassen wollte. Die Regierung hat die Polizei eingeschaltet. Die Polizisten sind gekommen und wollten uns vertreiben, und ist es deshalb zu Handgreiflichkeiten gekommen. Ich war auch in die Handgreiflichkeiten verwickelt. Ich habe eine führende Rolle bei dieser Beschwerde gespielt, deshalb habe ich Probleme mit der Polizei bekommen." Das seien alle Fluchtgründe; es habe auch Verletzte gegeben. Über Aufforderung, dies zu konkretisieren, gab die Beschwerdeführerin an, sowohl die Dorfbewohner, als auch manche Polizisten seien verletzt worden. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Polizisten verletzt habe bzw. ob sie selbst verletzt worden sei, antwortete sie: "So viel ich mich noch zurückerinnern kann, glaube ich schon." Ihr wurde sogleich vorgehalten, dass die Ereignisse noch nicht lange her seien und Personen, welche tatsächlich einschneidende Erlebnisse hätten, diese auch nicht vergessen würden. Daraufhin meinte die Beschwerdeführerin, ja, sie habe dabei einen Polizisten verletzt. Die Dorfbewohner hätten vom Dorf Schaufeln genommen und die Beschwerdeführerin habe damit auf den Hinterkopf des Polizisten eingeschlagen. Befragt nach dem Anführer der Beschwerde nannte sie den Kader vom Dorf, den Dorfvorsteher. Er heiße XXXX und sei schon alt. Mehr wisse sie nicht über ihn; er sei festgenommen worden. Was mit ihm jetzt sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin habe von Dorfbewohnern ca. Mitte Oktober 2008 von der geplanten Enteignung erfahren. Sie persönlich habe nichts Schriftliches erhalten, aber das Dorfkomitee habe eine schriftliche Mitteilung bekommen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, es seien nicht nur einzelne Haushalte, sondern das ganze Dorf von der Enteignung betroffen gewesen; ein paar hundert Haushalte. Über abermalige Nachfrage nannte sie als Zahl schließlich vier bis fünfhundert Haushalte; sie wisse es aber nicht genau. Über Nachfrage, aus welchem Grund das gesamte Dorf enteignet hätte werden sollen, erklärte die Beschwerdeführerin: "Man wollte nur Wohnhäuser dort errichten. Ich weiß es aber nicht genau, ich habe es nur von anderen erfahren. Bevor ich China verlassen habe, habe ich gehört, dass sie bereits alle Grundstücke enteignet haben, aber der Baubeginn noch nicht stattgefunden hat." Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, detaillierte und konkrete Angaben zu machen. Daraufhin schüttelte sie den Kopf, lächelte und wiederholte, dass sie es nicht wisse. Sie habe aber gehört, dass der Marktwert von dem Grundstück viel mehr betragen habe, als der Betrag, der ihnen gegeben worden sei. Befragt gab sie an, ja, sie habe eine Entschädigung erhalten; sie hätten das Geld aber bis jetzt nicht verwendet. Über Nachfrage zur Höhe des konkreten Marktwertes der Grundstücke in ihrem Dorf meinte die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Nunmehr gab sie an, etwa 100.000,-- RMB pro Mu; sie schätze das einfach so und sei sich nicht sicher. Sie habe es von anderen so erfahren, wisse es aber nicht. Befragt zum konkreten Zeitpunkt der Enteignung und der Auszahlung der Entschädigung führte sie aus, ca. am 28. oder 29.10.2008 sei das Haus samt Grundstück offiziell enteignet worden. Die Entschädigungszahlungen habe die Familie ca. am 10.11.2008 in Form eines Sparbuches mit ca. 10.000,-- RMB erhalten. Als Größe des Grundstückes gab sie 3 bis 4 Mu, genauer gesagt 3,8 Mu an. Die Behörde, bei der sie sich beschwert habe, sei in der Provinz XXXX im Gebäude der Regierung gewesen; mehr wisse sie nicht. Sie seien insgesamt fünf Mal dort gewesen. Das erste Mal etwa am 20.11.2008, dann eine Woche später, das dritte Mal sei bereits Anfang Dezember 2008 gewesen, dann Ende Dezember 2008 und zuletzt Anfang Juli 2009. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich sodann auf Ende Juni 2009. Befragt, wo sie sich von Juni 2009 bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe, meinte sie, sie sei bei einer Freundin zu Hause gewesen und habe sich dort versteckt gehalten. Die Freundin lebe im Nachbardorf, welches ebenfalls zu XXXX gehöre. Sie habe sich dort ab dem Vorfallstag, nämlich ca. ab dem 20.06.2009, bis zur Ausreise am 03.07.2009 aufgehalten. Welche Baufirma mit dem Bau der Häuser beauftrag worden sei, wisse sie nicht. Sie habe sich nicht an die Oberbehörde gewandt, weil sie sich nicht auskenne. Es gehe, so viel sie wisse, Schritt für Schritt; deshalb seien sie zuerst bei der Stadtbehörde gewesen. Abermals befragt, ob sie jemals ein behördliches Schriftstück bezüglich der Enteignung erhalten habe, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie selbst habe nichts erhalten; nur die Kader seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihr das mitgeteilt. Auch die anderen Betroffenen hätten kein Schriftstück erhalten. Über Nachfrage führte sie aus, das Haus sei ca. 10 Tage nach der offiziellen Enteignung abgerissen worden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann zusammengefasst vorgehalten, dass sie unterschiedliche Angaben zu den Personendaten ihrer nächsten Angehörigen getätigt habe und über die behauptete Enteignung nur vage Auskünfte erteilt habe, weshalb sie als Person nicht glaubwürdig und ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei. Darauf entgegnete sie: "Ich habe die Wahrheit gesagt. Es könnte aber auch sein, dass ich bei der ersten Einvernahme nicht alles angegeben habe, weil ich noch große Angst hatte. Deswegen könnten sich Widersprüche ergeben haben." Sonst wolle sie nichts mehr angeben. Die örtliche Polizei suche nach ihr und es gebe sogar einen Haftbefehl, weil sie eine führende Rolle gespielt und auch jemanden verletzt habe."Ich war immer als Landwirtin beschäftigt und habe davon gelebt. Unser ganzes Grundstück wurde von der Regierung in Besitz genommen. Es kann sein, dass die Regierung uns sehr viel Geld gegeben hat, aber bis wir es erhalten haben, war es schon sehr wenig. Wir haben eine viel zu geringe Entschädigungszahlung erhalten. Wir konnten nicht existieren und nicht leben. Deshalb habe ich mich gemeinsam mit anderen Betroffenen mehrmals bei der Stadtbehörde beschwert. Die ersten Male waren wir vor dem Gebäude, wir haben uns dort hingesetzt. Man hat uns nicht ins Gebäude gelassen. Der Bewachungsdienst hat uns das Betreten des Gebäudes verwehrt. Es hat nichts gebracht. Beim letzten Mal ist es sogar zu Handgreiflichkeiten gekommen, weil die Regierung das nicht mehr zulassen wollte. Die Regierung hat die Polizei eingeschaltet. Die Polizisten sind gekommen und wollten uns vertreiben, und ist es deshalb zu Handgreiflichkeiten gekommen. Ich war auch in die Handgreiflichkeiten verwickelt. Ich habe eine führende Rolle bei dieser Beschwerde gespielt, deshalb habe ich Probleme mit der Polizei bekommen." Das seien alle Fluchtgründe; es habe auch Verletzte gegeben. Über Aufforderung, dies zu konkretisieren, gab die Beschwerdeführerin an, sowohl die Dorfbewohner, als auch manche Polizisten seien verletzt worden. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Polizisten verletzt habe bzw. ob sie selbst verletzt worden sei, antwortete sie: "So viel ich mich noch zurückerinnern kann, glaube ich schon." Ihr wurde sogleich vorgehalten, dass die Ereignisse noch nicht lange her seien und Personen, welche tatsächlich einschneidende Erlebnisse hätten, diese auch nicht vergessen würden. Daraufhin meinte die Beschwerdeführerin, ja, sie habe dabei einen Polizisten verletzt. Die Dorfbewohner hätten vom Dorf Schaufeln genommen und die Beschwerdeführerin habe damit auf den Hinterkopf des Polizisten eingeschlagen. Befragt nach dem Anführer der Beschwerde nannte sie den Kader vom Dorf, den Dorfvorsteher. Er heiße römisch 40 und sei schon alt. Mehr wisse sie nicht über ihn; er sei festgenommen worden. Was mit ihm jetzt sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin habe von Dorfbewohnern ca. Mitte Oktober 2008 von der geplanten Enteignung erfahren. Sie persönlich habe nichts Schriftliches erhalten, aber das Dorfkomitee habe eine schriftliche Mitteilung bekommen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, es seien nicht nur einzelne Haushalte, sondern das ganze Dorf von der Enteignung betroffen gewesen; ein paar hundert Haushalte. Über abermalige Nachfrage nannte sie als Zahl schließlich vier bis fünfhundert Haushalte; sie wisse es aber nicht genau. Über Nachfrage, aus welchem Grund das gesamte Dorf enteignet hätte werden sollen, erklärte die Beschwerdeführerin: "Man wollte nur Wohnhäuser dort errichten. Ich weiß es aber nicht genau, ich habe es nur von anderen erfahren. Bevor ich China verlassen habe, habe ich gehört, dass sie bereits alle Grundstücke enteignet haben, aber der Baubeginn noch nicht stattgefunden hat." Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, detaillierte und konkrete Angaben zu machen. Daraufhin schüttelte sie den Kopf, lächelte und wiederholte, dass sie es nicht wisse. Sie habe aber gehört, dass der Marktwert von dem Grundstück viel mehr betragen habe, als der Betrag, der ihnen gegeben worden sei. Befragt gab sie an, ja, sie habe eine Entschädigung erhalten; sie hätten das Geld aber bis jetzt nicht verwendet. Über Nachfrage zur Höhe des konkreten Marktwertes der Grundstücke in ihrem Dorf meinte die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht. Nunmehr gab sie an, etwa 100.000,-- RMB pro Mu; sie schätze das einfach so und sei sich nicht sicher. Sie habe es von anderen so erfahren, wisse es aber nicht. Befragt zum konkreten Zeitpunkt der Enteignung und der Auszahlung der Entschädigung führte sie aus, ca. am 28. oder 29.10.2008 sei das Haus samt Grundstück offiziell enteignet worden. Die Entschädigungszahlungen habe die Familie ca. am 10.11.2008 in Form eines Sparbuches mit ca. 10.000,-- RMB erhalten. Als Größe des Grundstückes gab sie 3 bis 4 Mu, genauer gesagt 3,8 Mu an. Die Behörde, bei der sie sich beschwert habe, sei in der Provinz römisch 40 im Gebäude der Regierung gewesen; mehr wisse sie nicht. Sie seien insgesamt fünf Mal dort gewesen. Das erste Mal etwa am 20.11.2008, dann eine Woche später, das dritte Mal sei bereits Anfang Dezember 2008 gewesen, dann Ende Dezember 2008 und zuletzt Anfang Juli 2009. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich sodann auf Ende Juni 2009. Befragt, wo sie sich von Juni 2009 bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe, meinte sie, sie sei bei einer Freundin zu Hause gewesen und habe sich dort versteckt gehalten. Die Freundin lebe im Nachbardorf, welches ebenfalls zu römisch 40 gehöre. Sie habe sich dort ab dem Vorfallstag, nämlich ca. ab dem 20.06.2009, bis zur Ausreise am 03.07.2009 aufgehalten. Welche Baufirma mit dem Bau der Häuser beauftrag worden sei, wisse sie nicht. Sie habe sich nicht an die Oberbehörde gewandt, weil sie sich nicht auskenne. Es gehe, so viel sie wisse, Schritt für Schritt; deshalb seien sie zuerst bei der Stadtbehörde gewesen. Abermals befragt, ob sie jemals ein behördliches Schriftstück bezüglich der Enteignung erhalten habe, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie selbst habe nichts erhalten; nur die Kader seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihr das mitgeteilt. Auch die anderen Betroffenen hätten kein Schriftstück erhalten. Über Nachfrage führte sie aus, das Haus sei ca. 10 Tage nach der offiziellen Enteignung abgerissen worden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann zusammengefasst vorgehalten, dass sie unterschiedliche Angaben zu den Personendaten ihrer nächsten Angehörigen getätigt habe und über die behauptete Enteignung nur vage Auskünfte erteilt habe, weshalb sie als Person nicht glaubwürdig und ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei. Darauf entgegnete sie: "Ich habe die Wahrheit gesagt. Es könnte aber auch sein, dass ich bei der ersten Einvernahme nicht alles angegeben habe, weil ich noch große Angst hatte. Deswegen könnten sich Widersprüche ergeben haben." Sonst wolle sie nichts mehr angeben. Die örtliche Polizei suche nach ihr und es gebe sogar einen Haftbefehl, weil sie eine führende Rolle gespielt und auch jemanden verletzt habe.
Abschließend wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf sie jedoch verzichtete.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.10.2009, FZ: 09 08.022-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.10.2009, FZ: 09 08.022-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus:
Aufgrund persönlicher Unglaubwürdigkeit und massiv widersprüchlicher Angaben sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Bezüglich der Ausreise aus der VR China habe sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien vom 07.10.2009 angegeben, ihr Heimatdorf am 03.07.2009 verlassen zu haben. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland habe sie die Anschrift XXXX genannt, an der sie von 1973 bis 03.07.2009 aufhältig gewesen sei. Zum derzeitigen Aufenthalt ihres Gatten und ihrer Tochter befragt, habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Familienangehörigen nach wie vor an der angegebenen Wohnanschrift, bei der es sich um das Elternhaus handle, aufhältig seien. Im völligen Widerspruch zu diesen Angaben habe die Beschwerdeführerin jedoch in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise im Zuge derselben Einvernahme wiederum behauptet, dass ihr Haus unter der genannten Anschrift nach der offiziellen Enteignung, welche etwa am 28.10.2008 oder 29.10.2008 gewesen sei, infolge behördlicher Zwangsenteignung abgerissen worden sei. Den zuvor getätigten Angaben, wonach sie sich bis zum 03.07.2009 an der genannten Anschrift aufgehalten habe, völlig widersprechend, habe die Beschwerdeführerin im Laufe der Einvernahme auch behauptet, sie habe sich aus Furcht vor einer Festnahme im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen der Enteignung vom 20.06.2009 bis zur Ausreise am 03.07.2009 bei einer Freundin in einem Nachbardorf versteckt gehalten.Aufgrund persönlicher Unglaubwürdigkeit und massiv widersprüchlicher Angaben sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Bezüglich der Ausreise aus der VR China habe sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien vom 07.10.2009 angegeben, ihr Heimatdorf am 03.07.2009 verlassen zu haben. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland habe sie die Anschrift römisch 40 genannt, an der sie von 1973 bis 03.07.2009 aufhältig gewesen sei. Zum derzeitigen Aufenthalt ihres Gatten und ihrer Tochter befragt, habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Familienangehörigen nach wie vor an der angegebenen Wohnanschrift, bei der es sich um das Elternhaus handle, aufhältig seien. Im völligen Widerspruch zu diesen Angaben habe die Beschwerdeführerin jedoch in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise im Zuge derselben Einvernahme wiederum behauptet, dass ihr Haus unter der genannten Anschrift nach der offiziellen Enteignung, welche etwa am 28.10.2008 oder 29.10.2008 gewesen sei, infolge behördlicher Zwangsenteignung abgerissen worden sei. Den zuvor getätigten Angaben, wonach sie sich bis zum 03.07.2009 an der genannten Anschrift aufgehalten habe, völlig widersprechend, habe die Beschwerdeführerin im Laufe der Einvernahme auch behauptet, sie habe sich aus Furcht vor einer Festnahme im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen der Enteignung vom 20.06.2009 bis zur Ausreise am 03.07.2009 bei einer Freundin in einem Nachbardorf versteckt gehalten.
Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in keiner Weise persönlich glaubwürdig sei und ihr Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle, zeige sich ebenso in den Angaben hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit in der VR China. In der Ersteinvernahme bei der PI Traiskirchen vom 07.07.2009 habe sie angegeben, dass sie in der elterlichen Landwirtschaft von 1990 bis Oktober 2008 gearbeitet habe. Im völligen Widerspruch dazu habe sie einerseits in der Einvernahme vom 07.10.2009 im Zuge der Aufnahme der eigenen Personendaten angegeben, dass sie von 1992 bis 03.07.2009 als Landwirtin in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen sei und habe andererseits im Laufe der selben Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise angeführt, dass ihr und ihrer Familie aufgrund der zwangsweisen Enteignung des Grundstückes die Existenz als Landwirte genommen worden sei.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu den Personendaten der nächsten Angehörigen in der VR China getätigt. Einerseits habe sie in der Einvernahme bei der PI Traiskrichen den Vornamen ihrer Tochter mit XXXX und deren Geburtsdatum mit XXXX bekanntgegeben, andererseits habe sie niederschriftlich am 07.10.2009, als Vorname der Tochter XXXX und als deren Geburtsdatum den XXXX angegeben. Tatsächliche Mütter könnten jederzeit konkret über die entsprechenden Vornamen sowie korrekten Geburtsdaten ihrer Kinder Auskunft geben. Weil die Beschwerdeführerin selbst bei den Angaben zur eigenen Person sowie den Personendaten der engsten Angehörigen in der VR China nicht stets widerspruchsfrei geblieben sei, könne in keiner Weise von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu den Personendaten der nächsten Angehörigen in der VR China getätigt. Einerseits habe sie in der Einvernahme bei der PI Traiskrichen den Vornamen ihrer Tochter mit römisch 40 und deren Geburtsdatum mit römisch 40 bekanntgegeben, andererseits habe sie niederschriftlich am 07.10.2009, als Vorname der Tochter römisch 40 und als deren Geburtsdatum den römisch 40 angegeben. Tatsächliche Mütter könnten jederzeit konkret über die entsprechenden Vornamen sowie korrekten Geburtsdaten ihrer Kinder Auskunft geben. Weil die Beschwerdeführerin selbst bei den Angaben zur eigenen Person sowie den Personendaten der engsten Angehörigen in der VR China nicht stets widerspruchsfrei geblieben sei, könne in keiner Weise von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
Entgegen ihrer Persönlichkeitsstruktur (Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) sowie der Behauptung von einer behördlichen Zwangsenteignung betroffen gewesen zu sein, sich gemeinsam mit anderen Betroffenen bei Behörden mehrmals erfolglos dagegen beschwert zu haben und darüber hinaus bei den Beschwerden eine führende Rolle übernommen zu haben, sei die Beschwerdeführerin jedoch ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen, konkret und detailliert Auskünfte über die Hintergründe der beabsichtigten Enteignung sowie konkrete Auskünfte bezüglich der aufgesuchten Behörde zu geben. Nach der konkreten Anschrift der von ihr angeblich mehrmals aufgesuchten Behörde befragt habe sie lediglich angegeben:
XXXX. Nähere Angaben, wie etwa Straße oder Hausnummer, habe sie nicht nennen können und habe bloß lapidar angegeben, das nicht mehr zu wissen. Nachgefragt habe die Beschwerdeführerin bezüglich des geplanten Projektes lediglich behauptet, dass glaublich stattdessen Wohnhäuser geplant gewesen seien und sie dies lediglich von Dritten erfahren habe. Weitergehende Auskünfte hinsichtlich etwaiger mit dem Bau der Häuser beauftragter Firmen habe sie nicht geben können. Konkret nach dem Ablauf des Enteignungsverfahrens befragt, habe sie bloß gemeint: "Ich weiß es nicht". In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass tatsächlich unzufrieden enteignete Personen sehr wohl über das Enteignungsverfahren und der dabei involvierten Behörden Bescheid wüssten und auch jederzeit konkret nachvollziehbare Auskünfte erteilen könnten. Dazu sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.römisch 40 . Nähere Angaben, wie etwa Straße oder Hausnummer, habe sie nicht nennen können und habe bloß lapidar angegeben, das nicht mehr zu wissen. Nachgefragt habe die Beschwerdeführerin bezüglich des geplanten Projektes lediglich behauptet, dass glaublich stattdessen Wohnhäuser geplant gewesen seien und sie dies lediglich von Dritten erfahren habe. Weitergehende Auskünfte hinsichtlich etwaiger mit dem Bau der Häuser beauftragter Firmen habe sie nicht geben können. Konkret nach dem Ablauf des Enteignungsverfahrens befragt, habe sie bloß gemeint: "Ich weiß es nicht". In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass tatsächlich unzufrieden enteignete Personen sehr wohl über das Enteignungsverfahren und der dabei involvierten Behörden Bescheid wüssten und auch jederzeit konkret nachvollziehbare Auskünfte erteilen könnten. Dazu sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Dass das gegenständliche Vorbringen jeglicher Realität entbehre, zeige sich auch in den widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise im Laufe der Einvernahme behauptet habe, sie habe von sich aus niemals eine Beschwerdestelle im Heimatland aufgesucht.
Des Weiteren seien auch die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin im Zuge einer Beschwerde einen Polizisten mit einem Ziegelstein (gemeint wohl mit einer Schaufel) am Körper verletzt habe, nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Einerseits habe die Beschwerdeführerin diesen Teil ihres Vorbringens erstmalig in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien bekannt gegeben und andererseits habe sie im Laufe derselben Einvernahme im völligen Widerspruch dazu auf Nachfrage angegeben, keinerlei strafbare Handlungen im Heimatland begangen zu haben. Sofern sie über Vorhalt ihrer widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben behauptet habe, dass sie in der ersten Einvernahme große Angst gehabt habe und dies ein Grund aufgetretener Widersprüche sein könne, werde wie folgt bemerkt: Tatsächlich verfolgte Personen seien jederzeit in der Lage konkrete, substantiierte Auskünfte hinsichtlich der eigenen Personendaten, sowie Daten der nächsten Angehörigen im Heimatland und aller Flucht auslösenden Ereignisse, welche zur Ausreise aus dem Heimatland geführt hätten, wiederzugeben.
Der Vollständigkeit halber werde hierzu bemerkt, dass - abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen im Abgleich der Angaben in der Ersteinvernahme und der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien - die Angaben der Beschwerdeführerin zur eigenen Person sowie den Personendaten der nächsten Angehörigen sowie zu ihren Fluchtgründen im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, für sich allein genommen, trotz mehrmaliger Nachfragen, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien und sie deswegen als Person nicht glaubwürdig und ihr gegenständliches Vorbringen der Flucht auslösenden Ereignisse nicht glaubhaft und nachvollziehbar sei. Auf Grund ihres Unvermögens konkrete und detaillierte Angaben hinsichtlich der behaupteten Enteignung zu tätigen sowie der widersprüchlichen Vorbringenserstattung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, glaubhaft zu machen, die behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt zu haben.
Es sei aufgrund der oben genannten Umstände davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle und könne aufgrund obiger Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge (Familienangehörige würden in China leben). Es sei ihr daher zuzumuten, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge (Familienangehörige würden in China leben). Es sei ihr daher zuzumuten, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.
Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass eine etwaige medizinische Versorgung sowie medikamentöse Behandlung in der VR China möglich sei. Aus den im aktuellen VfGH-Erkenntnis vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07 zitierten Entscheidungen des EGMR ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in Österreich zu verbleiben, bloß um hier medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder gar selbstmordgefährdet sei. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Festzustellen sei, dass im hier zu prüfenden Herkunftsstaat VR China ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung gewährleistet sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege also hier nicht vorHinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass eine etwaige medizinische Versorgung sowie medikamentöse Behandlung in der VR China möglich sei. Aus den im aktuellen VfGH-Erkenntnis vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07 zitierten Entscheidungen des EGMR ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in Österreich zu verbleiben, bloß um hier medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder gar selbstmordgefährdet sei. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Festzustellen sei, dass im hier zu prüfenden Herkunftsstaat VR China ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung gewährleistet sei. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liege also hier nicht vor
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend ihren eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend ihren eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe.
Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie wie bereits erwähnt, alleine in Österreich lebe. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich vorwiegend persönliche Kontakte zu Landsleuten pflege, zu Österreichern habe sie keine Kontakte. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung.
Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer alleine, die zum Zeitpunkt der Entscheidung etwas mehr als drei Monate betrage, könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren - etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sei während des gesamten Verfahrens nichts bekannt bzw. von ihr durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt worden.Während des gesamten Verfahrens seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer alleine, die zum Zeitpunkt der Entscheidung etwas mehr als drei Monate betrage, könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren - etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sei während des gesamten Verfahrens nichts bekannt bzw. von ihr durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt worden.
Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 22.10.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Weiters werde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingshelfers gestellt. In der Folge wurde in groben Zügen das Vorbringens der Beschwerdeführerin wiederholt, wobei es unter anderem heißt: "Die Entschädigungszahlungen wurden viel zu niedrig angesetzt und wurden auch nie ausbezahlt." Da in China ein Demonstrationsverbot herrsche, müsse die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die VR China damit rechnen, dass sie festgenommen werde. Weiter wird in der Beschwerde die Schlussfolgerung gezogen, der Beschwerdeführerin hätte daher Asyl gewährt werden müssen.
Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen, sei jedoch im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen.
Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, da sie sich in Datumsangaben geirrt habe. Dies sei durch die Zeitumrechnung passiert, die auch in der Übersetzung kompliziert sei. Es werde der Beschwerdeführerin weiters vorgeworfen, dass sie keine Ahnung über die tatsächliche Enteignung habe und den Namen der mit der Errichtung der Wohnhäuser beauftragten Baufirma nicht kenne. Dies möge richtig sein, denn in China würden die Menschenrechte nicht eingehalten und man werde dort einfach und schnell enteignet, ohne die Angabe von Gründen.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch einen Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch einen Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche zu verweisen, die auch durch die Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Zudem schilderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen äußerst oberflächlich, ohne zu den behaupteten Vorfällen relevante Details zu nennen. Die Beschwerdeführerin machte von sich aus nur spärliche Angaben; auch über Nachfrage gelang es ihr nicht, ihr Fluchtvorbringen plastisch darzulegen, zumal sie mehrmals angab, genauer wisse sie es nicht.
Die Beschwerdeführerin verstrickte sich bezüglich mehrerer Aspekte ihres Vorbringens in Widersprüche. Zum einen gab sie an, sie habe sich bis zum 03.07.2009 an ihrer Wohnadresse aufgehalten, wo ihre Familie auch jetzt noch leben würde. Zum anderen behauptete sie in derselben Einvernahme, das Haus sei nach der offiziellen Enteignung abgerissen worden, was in Anbetracht ihrer vorherigen, ursprünglichen und spontanen Aussage, wonach die Familie nach wie vor im genannten Haus lebe, nicht nachvollzogen werden kann. Widersprüchlich zur eingangs aufgestellten Behauptung gab sie gegen Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zudem an, sie habe sich unmittelbar vor ihrer Ausreise, nämlich etwa vom 20.06.2009 bis zum 03.07.2009, bei einer Freundin versteckt gehalten. Offensichtlich versuchte die Beschwerdeführerin durch dieses gesteigerte Vorbringen das von ihr aufgestellte Gedankenkonstrukt, wonach sie von der Polizei gesucht werde, zu untermauern, was ihr jedoch nicht gelang. In der Beschwerdeschrift finden sich zu den eben aufgezeigten groben Ungereimtheiten keinerlei Erklärungsversuche, sodass nur davon ausgegangen werden kann, das ins Treffen geführte Elternhaus ist weder abgerissen worden, noch hat sich die Beschwerdeführerin tatsächlich jemals irgendwo außerhalb dieses Hauses versteckt gehalten.
Bezüglich der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Rahmen der Protestaktionen gegen die geplanten Enteignungen eine "führende Rolle" gespielt habe, ist festzuhalten, dass dies in Anbetracht der durchgehend oberflächlich und vage gehaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann. Die Beschwerdeführerin unternahm nicht einmal den Versuch darzulegen, inwiefern sie "führend" tätig geworden sei und ergeben sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte, zumal sie - auch über Nachfrage - nicht einmal wusste, warum genau sie sich bei der Stadtbehörde - deren genaue Adresse sie im Übrigen nicht nennen konnte - beschwert habe und nicht (auch) bei einer Oberbehörde ("Ich kenne mich nicht aus. Es geht soviel ich weiß Schritt für Schritt, deswegen waren wir zuerst bei der Stadtbehörde."). Weiters konnte die Beschwerdeführerin die Anzahl der betroffenen Haushalte nicht präzise angeben, wusste nur vom Hörensagen, zu welchem Zweck die Grundstücke enteignet worden seien, konnte diesbezüglich keinerlei Hintergrundinformation angeben und hatte ihren eigenen Angaben zufolge nicht einmal persönlich einen Enteignungsbescheid in Händen. Gerade von einer Person, die sich "führend" in dieser Sache engagiert haben will, dürfen jedoch konkrete, detaillierte und umfassende Angaben und Auskünfte zu den vom Bundesasylamt gestellten Fragen erwartet werden; damit konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht einmal ansatzweise dienen. Geradezu bezeichnend ist die zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt spontan getätigte Aussage, die Beschwerdeführerin habe von sich aus niemals eine Beschwerdestelle aufgesucht und habe auch niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Schon allein daraus ergibt sich deutlich, dass ihr Fluchtvorbringen ausschließlich eine gedankliche Konstruktion darstellt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich ebenfalls angab, niemals eine strafbare Handlung begangen zu haben. Erst im Laufe der Befragung entwickelte sie ihr Vorbringen weiter und behauptete schließlich sogar die Verletzung eines Polizisten. Zum einen hielt das Bundesasylamt richtiger Weise fest, dass dieser behauptete Vorfall im Rahmen der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt wurde. Zum anderen ist auf den Verlauf der Befragung hinzuweisen: In ihrer freien Erzählung der Fluchtgründe blieb die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt oberflächlich, erwähnte keine Verletzten, schloss mit den Worten "Ja. Das ist alles." und meinte erst danach geradezu beiläufig: "Verletzungen hat es auch gegeben." Die Beschwerdeführerin wurde daran anschließend dazu aufgefordert, ihr Vorbringen zu konkretisieren, doch kam sie dieser Aufforderung nur schleppend nach und war sich anfangs offenbar gar nicht sicher, ob sie tatsächlich jemand verletzt habe (vgl. "Haben Sie Polizisten verletzt? Sind Sie verletzt worden?" - "So viel ich mich noch zurückerinnern kann, glaube ich schon.") Vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme im Oktober 2009 stattfand und die behaupteten Handgreiflichkeiten angeblich Ende Juni 2009 gewesen seien, ist eine derartige Antwort in keiner Weise nachzuvollziehen. Es ist davon auszugehen, dass man sich einschneidende Ereignisse ein Leben lang merken kann, sofern man sie tatsächlich erlebt hat. Dass sich die Beschwerdeführerin bereits nach wenigen Monaten nicht mehr genau erinnern können will, lässt einzig und alleine den Schluss zu, dass es in Wahrheit nie zur Verletzung eines Polizisten im Zuge von Protestaktionen gekommen ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich ebenfalls angab, niemals eine strafbare Handlung begangen zu haben. Erst im Laufe der Befragung entwickelte sie ihr Vorbringen weiter und behauptete schließlich sogar die Verletzung eines Polizisten. Zum einen hielt das Bundesasylamt richtiger Weise fest, dass dieser behauptete Vorfall im Rahmen der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt wurde. Zum anderen ist auf den Verlauf der Befragung hinzuweisen: In ihrer freien Erzählung der Fluchtgründe blieb die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt oberflächlich, erwähnte keine Verletzten, schloss mit den Worten "Ja. Das ist alles." und meinte erst danach geradezu beiläufig: "Verletzungen hat es auch gegeben." Die Beschwerdeführerin wurde daran anschließend dazu aufgefordert, ihr Vorbringen zu konkretisieren, doch kam sie dieser Aufforderung nur schleppend nach und war sich anfangs offenbar gar nicht sicher, ob sie tatsächlich jemand verletzt habe vergleiche "Haben Sie Polizisten verletzt? Sind Sie verletzt worden?" - "So viel ich mich noch zurückerinnern kann, glaube ich schon.") Vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme im Oktober 2009 stattfand und die behaupteten Handgreiflichkeiten angeblich Ende Juni 2009 gewesen seien, ist eine derartige Antwort in keiner Weise nachzuvollziehen. Es ist davon auszugehen, dass man sich einschneidende Ereignisse ein Leben lang merken kann, sofern man sie tatsächlich erlebt hat. Dass sich die Beschwerdeführerin bereits nach wenigen Monaten nicht mehr genau erinnern können will, lässt einzig und alleine den Schluss zu, dass es in Wahrheit nie zur Verletzung eines Polizisten im Zuge von Protestaktionen gekommen ist.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin - wie schon das Bundesasylamt völlig zu Recht anmerkte - auch bezüglich ihrer Tochter unterschiedliche Angaben tätigte. So gab sie im Zuge der Erstbefragung an, ihre Tochter heiße XXXX und sei am XXXX geboren, wohingegen vor dem Bundesasylamt als Vornamen XXXX und als Geburtsdatum den XXXX nannte. Zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen derselben Einvernahme korrigierte sich die Beschwerdeführerin wiederum und behauptete, ihre Tochter habe zwei Vornamen; bezüglich des Geburtdatums ihrer Tochter nahm sie jedoch keinerlei Änderungen vor, sodass dieser Widerspruch jedenfalls bestehen blieb.Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin - wie schon das Bundesasylamt völlig zu Recht anmerkte - auch bezüglich ihrer Tochter unterschiedliche Angaben tätigte. So gab sie im Zuge der Erstbefragung an, ihre Tochter heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren, wohingegen vor dem Bundesasylamt als Vornamen römisch 40 und als Geburtsdatum den römisch 40 nannte. Zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen derselben Einvernahme korrigierte sich die Beschwerdeführerin wiederum und behauptete, ihre Tochter habe zwei Vornamen; bezüglich des Geburtdatums ihrer Tochter nahm sie jedoch keinerlei Änderungen vor, sodass dieser Widerspruch jedenfalls bestehen blieb.
Ingesamt betrachtet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart vage und oberflächlich vorgetragen worden, mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet und daher in sich nicht schlüssig, sodass nur davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Geschehnisse in Wahrheit nie erlebt hat. Es ist der Beschwerdeführerin in keiner Weise gelungen asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
An diesem Ergebnis vermag auch die vom Vertreter der Beschwerdeführerin erstattete Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zumal hier den aufgezeigten Widersprüchen nicht konkret entgegengetreten wurde, sondern im Gegenteil noch zusätzliche Ungereimtheiten hervorkamen. So behauptete die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen, ihre Familie habe sehr wohl eine Entschädigung für die angebliche Enteignung erhalten; dies sei in Form eines Sparbuches geschehen, die Höhe habe etwa 10.000,-- RMB betragen. In der Beschwerdeschrift wird völlig widersprüchlich dazu in den Raum gestellt, die Entschädigungszahlungen seien nie ausbezahlt worden. Es findet sich hier somit - ohne nähere Begründung - eine gänzlich neue Variante des Vorbringens. Weiters findet sich in der Beschwerde der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe sich in Datumsangaben geirrt und sei dies auf die "Zeitumrechnung" zurückzuführen. Weder wird dargelegt, inwiefern sich die "Zeitumrechnung" auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben sollte, noch ist aus diesem Hinweis grundsätzlich etwas zu gewinnen, zumal sich die Begründung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht auf falsche "Datumsangaben", sondern vielmehr auf inhaltliche Widersprüchlichkeiten stützt.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ausführlich vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen konkrete Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden und sie mehrfach aufgefordert wurde, ihr Vorbringen zu konkretisieren, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben grundsätzlich gesund; die vorgelegten Arztbestätigungen betreffen lediglich gynäkologische Kontrolluntersuchungen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, da bei der Beschwerdeführerin lediglich gynäkologische Kontrolluntersuchungen durchgeführt worden sind, welche jederzeit auch in China durchgeführt werden können und ist weiters auf die grundsätzliche medizinische Basisversorgung in China hinzuweisen, sodass aus den vorgelegten Arztbestätigungen für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, und ihre Abschiebung nach China jedenfalls zulässig ist.Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben grundsätzlich gesund; die vorgelegten Arztbestätigungen betreffen lediglich gynäkologische Kontrolluntersuchungen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, da bei der Beschwerdeführerin lediglich gynäkologische Kontrolluntersuchungen durchgeführt worden sind, welche jederzeit auch in China durchgeführt werden können und ist weiters auf die grundsätzliche medizinische Basisversorgung in China hinzuweisen, sodass aus den vorgelegten Arztbestätigungen für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, und ihre Abschiebung nach China jedenfalls zulässig ist.
Weiters verfügt sie über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beendet und ist zudem auch sonst nicht die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof vorgesehen, weshalb eine solche zur Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10).Mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beendet und ist zudem auch sonst nicht die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof vorgesehen, weshalb eine solche zur Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10).
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil ihre Eltern, ihr Ehegatte und ihre Tochter nach wie vor in China aufhalten. Ihr bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich einige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil ihre Eltern, ihr Ehegatte und ihre Tochter nach wie vor in China aufhalten. Ihr bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich einige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
29.12.2009