TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/2 A4 319723-2/2008

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Veröffentlicht am 02.12.2009
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A4 319.723-2/2008/3E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde desXXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, FZ. 07 10.840-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXXwird gemäß § 71 Abs 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des XXXXwird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 22.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 22.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen.

2. Am 07.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit Ungarn und Zypern geführt werden. Die Konsultationsverfahren verliefen negativ.2. Am 07.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates mit Ungarn und Zypern geführt werden. Die Konsultationsverfahren verliefen negativ.

3. Am 24.01.2008 und am 01.04.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, AZ 07 10.840-BAG, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, AZ 07 10.840-BAG, wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

5. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 21.05.2008 zugestellt. Dem Bescheid wurde eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung eingebracht werden kann, in arabischer Sprache angeschlossen. Der Bescheid erwuchs in der Folge mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 05.06.2008 in Rechtskraft.

6. Am 06.06.2008 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

7. Mit Schreiben vom 24.07.2008 des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008 am 04.06.2008 endete und somit seine Berufung vom 06.06.2008 verspätet ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine siebentägige Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 29.07.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ A4 319.723-1/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ A4 319.723-1/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 28.10.2008 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Begründend führte er aus, dass er 10 Tage krank gewesen sei, weshalb er daran gehindert gewesen wäre, die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes rechtzeitig abzuschicken. Es sei ihm nicht möglich, eine ärztliche Bestätigung bezüglich seiner Krankheit vorzulegen, da er zum Zeitpunkt seiner Krankheit keine Krankenversicherung gehabt hätte, weshalb er auch gehindert gewesen wäre, zu einem Arzt zu gehen. Ihn treffe daher an der Versäumung der zweiwöchigen Frist kein Verschulden. Nach § 71 Abs 3 AVG sei gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Handlung nachzuholen. Da er die Berufung bereits am 06.06.2008 eingebracht habe, verweise er vollinhaltlich auf diese.10. Mit Schriftsatz vom 28.10.2008 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein. Begründend führte er aus, dass er 10 Tage krank gewesen sei, weshalb er daran gehindert gewesen wäre, die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes rechtzeitig abzuschicken. Es sei ihm nicht möglich, eine ärztliche Bestätigung bezüglich seiner Krankheit vorzulegen, da er zum Zeitpunkt seiner Krankheit keine Krankenversicherung gehabt hätte, weshalb er auch gehindert gewesen wäre, zu einem Arzt zu gehen. Ihn treffe daher an der Versäumung der zweiwöchigen Frist kein Verschulden. Nach Paragraph 71, Absatz 3, AVG sei gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Handlung nachzuholen. Da er die Berufung bereits am 06.06.2008 eingebracht habe, verweise er vollinhaltlich auf diese.

11. Am 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheids des Bundesasylamtes am 21.05.2008 starkes Fieber gehabt hätte. Er sei etwa 10 bis 11 Tage krank gewesen. Ein Freund von ihm, der in derselben Wohnung lebe, habe ihn versorgt. Sein Freund habe ihm am 23.05.2008 gesagt, dass die Hinterlegungsnachricht im Postfach gewesen sei. Am 04.05.2008 (gemeint wohl 04.06.2008) sei er wieder gesund gewesen und hätte am 05.05.2008 (gemeint wohl 05.06.2008) den Brief bei der Post abgeholt.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, AZ 07 10.840-BAG, wurde der am 28.10.2008 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß § 71 Abs 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe am 06.10.2008 von der verspätet eingebrachten Berufung und von der Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung Kenntnis erlangt. Der letzte Tag der Einbringung wäre der 20.06.2008 (gemeint wohl 20.10.2008) gewesen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung habe er jedoch erst mit gut einem Monat Verspätung am 21.11.2008 eingebracht, also deutlich außerhalb der Frist von zwei Wochen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, AZ 07 10.840-BAG, wurde der am 28.10.2008 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe am 06.10.2008 von der verspätet eingebrachten Berufung und von der Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung Kenntnis erlangt. Der letzte Tag der Einbringung wäre der 20.06.2008 (gemeint wohl 20.10.2008) gewesen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung habe er jedoch erst mit gut einem Monat Verspätung am 21.11.2008 eingebracht, also deutlich außerhalb der Frist von zwei Wochen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

13. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.12.2008 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 10 Tage lang an hohem Fieber gelitten habe und krank gewesen sei, weshalb er daran gehindert gewesen wäre, den Bescheid persönlich abzuholen. Er könne keine ärztliche Bestätigung für diesen Umstand vorlegen, da er zu dieser Zeit über keine Krankenversicherung verfügt hätte und somit keinen Arzt aufgesucht habe. Somit sei zu sagen, dass er zwar ortsanwesend war, jedoch durch widrige Umstände daran gehindert gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur Abholung des Bescheides nachzukommen. Zudem wären ihm die Konsequenzen einer Versäumnis zur Zeit seiner Krankheit nicht vollständig bewusst gewesen. Nachdem er wieder gesund gewesen wäre, hätte er am 06.10.2008 zwar Kenntnis von der verspätet eingebrachten Berufung erhalten, er sei jedoch davon überzeugt gewesen, es würde sich um eine sechswöchige Frist handeln, innerhalb welcher er den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen könne. Daher habe er diesen erst am 21.11.2008 eingebracht. Einem Asylwerber, dessen Rechtsunkenntnis im österreichischen Recht noch wesentlich ausgeprägter sei, könne dies also noch weniger zu Lasten gelegt werden. Es liege damit nur ein minderer Grad des Versehens vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Kenntnis der Partei von der Zulässigkeit der Berufung bezieht sich auf § 71 Abs 1 Z 2 AVG, wenn die Partei eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Dh. es kommt darauf an, ob die Versäumung einer Frist auf einer "falschen" Rechtsmittelbelehrung beruht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 103). Da im vorliegenden Fall der Bescheid vom 16.05.2008, AZ 07 10.840-BAG, keine solche "falsche" Rechtsmittelbelehrung enthält, kommt es hier für die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf die Kenntniserlangung der Zulässigkeit der Berufung durch die Partei an.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Kenntnis der Partei von der Zulässigkeit der Berufung bezieht sich auf Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wenn die Partei eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Dh. es kommt darauf an, ob die Versäumung einer Frist auf einer "falschen" Rechtsmittelbelehrung beruht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 103). Da im vorliegenden Fall der Bescheid vom 16.05.2008, AZ 07 10.840-BAG, keine solche "falsche" Rechtsmittelbelehrung enthält, kommt es hier für die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf die Kenntniserlangung der Zulässigkeit der Berufung durch die Partei an.

Im vorliegenden Fall ist daher auf den "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 71 Abs 2 AVG abzustellen. Als solches Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, welches die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 321 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Rsp). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, war er auf Grund von hohem Fieber nicht in der Lage, rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) zu erheben. Dieses Ereignis ist daher als Hindernis im Sinne des § 71 Abs 2 AVG zu sehen, welches den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hat. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 18.11.2008 angegeben, dass er am 04.05.2008 (gemeint wohl 04.06.2008) wieder gesund war. Zu diesem Zeitpunkt ist daher das "Hindernis" weggefallen, das den Beschwerdeführer daran hinderte, die Verfahrenshandlung (Erhebung der Berufung) fristgerecht auszuführen. Ab diesem Zeitpunkt (04.06.2008) beginnt somit die zweiwöchige Frist für die Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen und endet am 18.06.2008. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung am 28.10.2008 gestellt und erweist sich dieser somit als verspätet.Im vorliegenden Fall ist daher auf den "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG abzustellen. Als solches Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, welches die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 321 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rsp). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, war er auf Grund von hohem Fieber nicht in der Lage, rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) zu erheben. Dieses Ereignis ist daher als Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu sehen, welches den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hat. Entsprechend der Judikatur des VwGH ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 18.11.2008 angegeben, dass er am 04.05.2008 (gemeint wohl 04.06.2008) wieder gesund war. Zu diesem Zeitpunkt ist daher das "Hindernis" weggefallen, das den Beschwerdeführer daran hinderte, die Verfahrenshandlung (Erhebung der Berufung) fristgerecht auszuführen. Ab diesem Zeitpunkt (04.06.2008) beginnt somit die zweiwöchige Frist für die Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen und endet am 18.06.2008. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung am 28.10.2008 gestellt und erweist sich dieser somit als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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