Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 410.233-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2009, FZ: 09 05.086-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2009, FZ: 09 05.086-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 29.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:
Das Haus sei verbrannt worden, die Polizei habe ihn festnehmen wollen, deshalb habe er China verlassen müssen. Befragt, welches Haus verbrannt worden sei, antwortete er, das Haus in XXXX. Die Polizei habe ihn festnehmen wollen, weil er dafür verantwortlich gemacht worden sei. Was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, wisse er nicht. Befragt zum Fluchtweg gab er an, dass er am 26.04.2009 XXXX gemeinsam mit einem weiteren nunmehrigen Asylwerber verlassen habe und sie in Richtung Fuzhou gefahren seien. Von dort seien sie mit einem Zug nach Peking gefahren. Von Peking seien sie am 28.04.2009 mittels Direktflug einer ihm unbekannten Fluglinie nach Budapest geflogen. In Budapest seien sie am 29.04.2009 gegen 11.00 Uhr angekommen. Anschließend seien sie mit einem Taxi hierher gefahren und hätten einen Asylantrag gestellt. Sein Zielland sei Ungarn gewesen, sie hätten sich aber verfahren und seien nach Österreich gekommen. Befragt, woher er gewusst habe, dass er nach Traiskirchen fahren müsse, führte er aus, der Taxifahrer habe ihnen von dieser Möglichkeit erzählt. Das Taxi sei schwarz gewesen, auf die Marke habe er nicht geachtet. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit scheine, Angaben zum Reiseweg zu machen. Die Einreise in die EU sei legal mit einem Reisepass mittels Visum erfolgt, den Reisepass habe er nach der Ankunft weggeschmissen. Der Beschwerdeführer habe die Reise selbst organisiert. Eine ihm namentlich unbekannte Person habe ihnen die Tickets besorgt. Die Kosten für die Reise hätten 70.000 RMB betragen. Über den Schlepper könne er nichts sagen. Befragt, wo die Flugtickets seien, gab er an, er habe alles verloren.Das Haus sei verbrannt worden, die Polizei habe ihn festnehmen wollen, deshalb habe er China verlassen müssen. Befragt, welches Haus verbrannt worden sei, antwortete er, das Haus in römisch 40 . Die Polizei habe ihn festnehmen wollen, weil er dafür verantwortlich gemacht worden sei. Was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, wisse er nicht. Befragt zum Fluchtweg gab er an, dass er am 26.04.2009 römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren nunmehrigen Asylwerber verlassen habe und sie in Richtung Fuzhou gefahren seien. Von dort seien sie mit einem Zug nach Peking gefahren. Von Peking seien sie am 28.04.2009 mittels Direktflug einer ihm unbekannten Fluglinie nach Budapest geflogen. In Budapest seien sie am 29.04.2009 gegen 11.00 Uhr angekommen. Anschließend seien sie mit einem Taxi hierher gefahren und hätten einen Asylantrag gestellt. Sein Zielland sei Ungarn gewesen, sie hätten sich aber verfahren und seien nach Österreich gekommen. Befragt, woher er gewusst habe, dass er nach Traiskirchen fahren müsse, führte er aus, der Taxifahrer habe ihnen von dieser Möglichkeit erzählt. Das Taxi sei schwarz gewesen, auf die Marke habe er nicht geachtet. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit scheine, Angaben zum Reiseweg zu machen. Die Einreise in die EU sei legal mit einem Reisepass mittels Visum erfolgt, den Reisepass habe er nach der Ankunft weggeschmissen. Der Beschwerdeführer habe die Reise selbst organisiert. Eine ihm namentlich unbekannte Person habe ihnen die Tickets besorgt. Die Kosten für die Reise hätten 70.000 RMB betragen. Über den Schlepper könne er nichts sagen. Befragt, wo die Flugtickets seien, gab er an, er habe alles verloren.
In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen mit Ungarn geführt, die jedoch nicht eine Zuständigkeit Ungarns erbrachten.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.11.2009 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Ihm gehe es gut, er sei völlig gesund. Seinen Reisepass habe er verloren, und zwar irgendwann nach der Ankunft in Budapest. Bis zu seiner Ausreise habe er an seiner Heimatadresse im Elternhaus gewohnt. Er sei zuletzt in der Provinz XXXX aufhältig gewesen. Dieses Dorf bestehe nur aus ca. 6 bis 7 Häuser. Nochmals befragt, ob er bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt habe, antwortete er, ja, nur dort. Beruflich sei er früher Schneider gewesen, danach im Jahre 2008 sei er Elektriker gewesen. Er habe das zu Hause bei einem Freund im Dorf gelernt. Der Beschwerdeführer sei immer nur im Heimatdorf wohnhaft und aufhältig gewesen. Seine Eltern lebten weiterhin in China in ihrem Haus. Er habe eine Gattin und einen Sohn, die wohnten ebenfalls dort. Das Haus habe 5 Zimmer, es sei ausreichend Platz. Das Haus gehöre seinen Eltern. Die Eltern und der Beschwerdeführer hätten immer in diesem Haus gewohnt, das Haus sei in gutem Zustand, es sei aber alt. Der Beschwerdeführer habe nie ein anderes Haus gehabt. Am 26.04.2009 sei er von zu Hause aus los gefahren, von seinem Elternhaus mit einem Taxi nach XXXX. Von dort mit dem Zug nach Fuzhou, von dort weiter mit dem Zug nach Peking, von Peking am 28.04.2009 mit einem Flugzeug nach Budapest. Er sei über den Flughafen Peking legal ausgereist. Den Reisepass habe ihm eine Behörde in XXXX, es sei die Passbehörde gewesen, ausgestellt. Es sei schon länger her, dass er den Reisepass bekommen habe, er wisse nicht mehr genau wann. Er habe den Pass selbst beantragen müssen, dieser sei ihm aber dann zugeschickt worden. Mit diesem Pass sei er dann aus China legal ausgereist. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2006 in einer Textilfabrik in XXXX gearbeitet. Erst sei er gependelt, dann habe er in XXXX gewohnt. Das sei praktischer gewesen, er habe dort zwei Jahre lang, bis 2008 gewohnt. Danach sei er wieder zurück zu seinen Eltern ins Elternhaus gekommen. Das sei ca. im Jahre 2008 gewesen. Danach sei er als Elektriker tätig gewesen, das habe er im Dorf gemacht. Falls jemand aus dem Dorf Arbeit für einen Elektriker gebraucht habe, habe er das gemacht, so habe er Geld verdienen können. Seine Eltern seien in Pension, sie seien Landwirte, Reisbauern. Sein Sohn sei 8 Jahre alt, er gehe in einem Nachbardorf zur Schule. Seine Frau arbeite als Schneiderin in einer Fabrik. Der Beschwerdeführer habe auch zu Hause eine Landwirtschaft. Um diese kümmerten sich seine Eltern. Er spreche nicht deutsch. In Wien lebe er bei Freunden. Er habe hier keine Familiengemeinschaft, er lebe alleine. Er habe nur Freunde aus China, Landsleute. Er besuche keine Kurse oder Bildungseinrichtungen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich, indem er bei Freunden wohne. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper 70.000 RMB bezahlt, er sei Abwäscher in einem Chinarestaurant. Wie dieses heiße, wisse er nicht, es sei auf Deutsch. Über Vorhalt, dass er doch wissen müsse, wo er arbeite, gab er an, ja er fahre mit dem Zug, mehr wisse er nicht. Er stelle einen Asylantrag, da das Haus verbrannt sei, er sei Elektriker gewesen. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, führte er aus, er sei Elektriker gewesen, danach sei das Haus verbrannt, er wisse nicht warum, er habe Angst gehabt, von der Polizei festgenommen zu werden. Deshalb sei er gekommen. Das Geld für die Ausreise aus China habe er sich von Freunden ausgeborgt. Befragt, ob er also alle seine Freunde aufgesucht und gefragt habe, ob diese Geld hätten, führte er aus, nein, es seien nur zwei oder drei Freunde gewesen. Über Vorhalt, dass er das doch genauer wissen müsse, führte er aus, ungefähr drei. Befragt, wann also welcher Vorfall gewesen sei, dachte der Beschwerdeführer angestrengt nach. Über Aufforderung einfach zu erzählen, was passiert sei, gab er an, dass Haus sei verbrannt worden, er habe Angst gehabt, dass er von der Polizei festgenommen werde, deswegen habe er sich Geld geborgt und sei ausgereist. Über Aufforderung detailreich zu erzählen, was wann passiert sei, dachte der Beschwerdeführer wiederum angestrengt nach und gab schließlich an, das Nachbarhaus, das sei abgebrannt, er sei Elektriker gewesen. Über Nachfrage wann, führte er aus, ca. im März 2009. Er sei am 26.04.2009 ausgereist. In der Zwischenzeit habe er sich bei einem Freund versteckt. Über Frage, welche Stromarten er kenne, antwortete er mit der Gegenfrage ah, Strom? Über nochmalige Frage, welche Stromarten er kenne, führte er an, diesen Strom und zeigte auf das Licht an der Decke. Befragt, ob ihm der Begriff überhaupt etwas sage, behauptete er, nein, er sei ja nur Lehrling gewesen. Befragt, was für Tätigkeiten er als Elektriker verrichtet habe, behauptete er, Kabel angelegt, Beleuchtungen in China seien anders als hier. Befragt, welche Kabel das gewesen seien, gab er an "weiße Kabel". Befragt wie das Innere in einem so einen weißen Kabel aussehe, antwortete er, "zwei Kabel". Befragt aus welchem Material diese zwei Kabel im Kabel seien, führte er aus, eines sei weiß, die äußere Schicht könne man entfernen. Befragt aus welchem Material die innere Schicht sei, führte er aus, eine in roter Farbe, eine in schwarzer Farbe. Über Vorhalt, dass er nicht nach der Farbe, sondern nach dem Material befragt worden sei, gab er an, "weiß". Über Wiederholung der Frage gab er dann an, drinnen sei dieses Material und dabei habe der Beschwerdeführer auf einen Kleiderbügel gezeigt, auf einen Metallrahmen. Befragt, wie man dieses Material nenne, gab er an, Kabel. Befragt was also in diesem Kabel sei, führte er aus, Aluminium. Sie hätten Kabel aus Aluminium in China. Was ein Stromkreis sei, wisse er nicht, er habe noch nie davon gehört. Befragt, welche Energiequelle er kenne, führte er aus, das wisse er nicht, er sei nur Lehrling gewesen. Über Vorhalt, dass er keine Energiequellen, keinen Stromkreis kenne und auch nicht wisse, woraus ein Stromkabel bestehe, er also niemals Elektriker gewesen sei, führte er aus, er sei auch nur Lehrling gewesen. Befragt nach den Arbeitsmitteln als Elektriker gab er an, Schrauben, Zangen, Klebeband. Befragt, wozu er Schrauben brauche, führte er aus, manchmal sei die Tür kaputt. Was eine elektrische Schaltanlage sei, wisse er nicht, er sei nur Lehrling gewesen. Was ein Trennschalter sei, wisse er nicht. Was er im Falle einer Rückkehr nach China befürchte, wisse er nicht, er werde polizeilich gesucht. Über Vorhalt, warum er dann nicht bei der Ausreise am Flughafen in Peking verhaftet worden sei, wo er sich doch mit seinem eigenen Pass bei der Ausreise ausgewiesen habe, antwortete er, der Pass sei ja vom Schlepper gemacht worden. Über Vorhalt, dass er erklärt habe, dass er mit seinem eigenen echten Pass, den er von der Passbehörde erhalten habe, ausgereist sei, gab er plötzlich an, nein, das müsse ein Irrtum sein. Über Vorhalt seiner unglaubwürdigen Angaben führte er aus, dass er nicht lüge. Über Vorhalt, wer ihm in China Geld für Elektroarbeiten zahlen sollte, wenn er keine Ahnung über diese Tätigkeit habe, und er ständig erkläre, doch nur Lehrling gewesen zu sein, behauptete er, er habe es gerade gelernt. Über Vorhalt, dass er dann auch keine Arbeiten im Nachbarhaus hätte durchführen können, gab er an, das sei nur ein bisschen Arbeit gewesen, er wisse auch nicht, wann das Haus abgebrannt sei. Über Frage, wann das Haus abgebrannt sei, überlegte der Beschwerdeführer lange und gab dann an, im März 2009. Wegen dieses Vorfalls sei er ausgereist. Dieses Haus sei ca. am 10. März 2009 abgebrannt. In diesem Haus habe er als Elektriker Kabel angelegt. Über Aufforderung, das näher zu erklären, führte er aus, es sei fertig gewesen, er wisse nicht, wann das Haus verbrannt worden sei. Über Nachfrage, was er genau gemacht habe, wenn er sage, er habe Kabel angelegt, antwortete er, sein Freund habe ein bisschen gemacht. Der Beschwerdeführer habe nur das gemacht, was sein Freund ihm gesagt habe. Über Frage, was genau das gewesen sei, antwortete er, "Kabel angelegt". Über Frage, was das sei, antwortete er, er habe sie an die Wand angeschlagen. Befragt, wie er das gemacht habe, behauptete er, er habe das Kabel genommen, habe es an die Wand gelegt, habe einen Nagel genommen und ihn durch das Kabel in die Wand geschlagen. So sei das Kabel an der Wand befestigt worden. Über Nachfrage, ob er nicht glaube, dass das Kabel dabei kaputt werde, führte er aus, nein, erst der Nagel, dann das Kabel drauf. Befragt, wie dann das Haus abbrennen sollte, gab er an, er wisse es nicht. Er habe mit der Polizei nicht gesprochen. Befragt, woher er dann wisse, dass er der Schuldige sei, führte er aus, die Polizei habe ihm das vorgeworfen. Über Nachfrage, woher er dann wisse, dass er der Gesuchte sei, antwortete er, in China sei das so. Er habe alles vorgebracht.Ihm gehe es gut, er sei völlig gesund. Seinen Reisepass habe er verloren, und zwar irgendwann nach der Ankunft in Budapest. Bis zu seiner Ausreise habe er an seiner Heimatadresse im Elternhaus gewohnt. Er sei zuletzt in der Provinz römisch 40 aufhältig gewesen. Dieses Dorf bestehe nur aus ca. 6 bis 7 Häuser. Nochmals befragt, ob er bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt habe, antwortete er, ja, nur dort. Beruflich sei er früher Schneider gewesen, danach im Jahre 2008 sei er Elektriker gewesen. Er habe das zu Hause bei einem Freund im Dorf gelernt. Der Beschwerdeführer sei immer nur im Heimatdorf wohnhaft und aufhältig gewesen. Seine Eltern lebten weiterhin in China in ihrem Haus. Er habe eine Gattin und einen Sohn, die wohnten ebenfalls dort. Das Haus habe 5 Zimmer, es sei ausreichend Platz. Das Haus gehöre seinen Eltern. Die Eltern und der Beschwerdeführer hätten immer in diesem Haus gewohnt, das Haus sei in gutem Zustand, es sei aber alt. Der Beschwerdeführer habe nie ein anderes Haus gehabt. Am 26.04.2009 sei er von zu Hause aus los gefahren, von seinem Elternhaus mit einem Taxi nach römisch 40 . Von dort mit dem Zug nach Fuzhou, von dort weiter mit dem Zug nach Peking, von Peking am 28.04.2009 mit einem Flugzeug nach Budapest. Er sei über den Flughafen Peking legal ausgereist. Den Reisepass habe ihm eine Behörde in römisch 40 , es sei die Passbehörde gewesen, ausgestellt. Es sei schon länger her, dass er den Reisepass bekommen habe, er wisse nicht mehr genau wann. Er habe den Pass selbst beantragen müssen, dieser sei ihm aber dann zugeschickt worden. Mit diesem Pass sei er dann aus China legal ausgereist. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2006 in einer Textilfabrik in römisch 40 gearbeitet. Erst sei er gependelt, dann habe er in römisch 40 gewohnt. Das sei praktischer gewesen, er habe dort zwei Jahre lang, bis 2008 gewohnt. Danach sei er wieder zurück zu seinen Eltern ins Elternhaus gekommen. Das sei ca. im Jahre 2008 gewesen. Danach sei er als Elektriker tätig gewesen, das habe er im Dorf gemacht. Falls jemand aus dem Dorf Arbeit für einen Elektriker gebraucht habe, habe er das gemacht, so habe er Geld verdienen können. Seine Eltern seien in Pension, sie seien Landwirte, Reisbauern. Sein Sohn sei 8 Jahre alt, er gehe in einem Nachbardorf zur Schule. Seine Frau arbeite als Schneiderin in einer Fabrik. Der Beschwerdeführer habe auch zu Hause eine Landwirtschaft. Um diese kümmerten sich seine Eltern. Er spreche nicht deutsch. In Wien lebe er bei Freunden. Er habe hier keine Familiengemeinschaft, er lebe alleine. Er habe nur Freunde aus China, Landsleute. Er besuche keine Kurse oder Bildungseinrichtungen. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich, indem er bei Freunden wohne. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper 70.000 RMB bezahlt, er sei Abwäscher in einem Chinarestaurant. Wie dieses heiße, wisse er nicht, es sei auf Deutsch. Über Vorhalt, dass er doch wissen müsse, wo er arbeite, gab er an, ja er fahre mit dem Zug, mehr wisse er nicht. Er stelle einen Asylantrag, da das Haus verbrannt sei, er sei Elektriker gewesen. Über Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, führte er aus, er sei Elektriker gewesen, danach sei das Haus verbrannt, er wisse nicht warum, er habe Angst gehabt, von der Polizei festgenommen zu werden. Deshalb sei er gekommen. Das Geld für die Ausreise aus China habe er sich von Freunden ausgeborgt. Befragt, ob er also alle seine Freunde aufgesucht und gefragt habe, ob diese Geld hätten, führte er aus, nein, es seien nur zwei oder drei Freunde gewesen. Über Vorhalt, dass er das doch genauer wissen müsse, führte er aus, ungefähr drei. Befragt, wann also welcher Vorfall gewesen sei, dachte der Beschwerdeführer angestrengt nach. Über Aufforderung einfach zu erzählen, was passiert sei, gab er an, dass Haus sei verbrannt worden, er habe Angst gehabt, dass er von der Polizei festgenommen werde, deswegen habe er sich Geld geborgt und sei ausgereist. Über Aufforderung detailreich zu erzählen, was wann passiert sei, dachte der Beschwerdeführer wiederum angestrengt nach und gab schließlich an, das Nachbarhaus, das sei abgebrannt, er sei Elektriker gewesen. Über Nachfrage wann, führte er aus, ca. im März 2009. Er sei am 26.04.2009 ausgereist. In der Zwischenzeit habe er sich bei einem Freund versteckt. Über Frage, welche Stromarten er kenne, antwortete er mit der Gegenfrage ah, Strom? Über nochmalige Frage, welche Stromarten er kenne, führte er an, diesen Strom und zeigte auf das Licht an der Decke. Befragt, ob ihm der Begriff überhaupt etwas sage, behauptete er, nein, er sei ja nur Lehrling gewesen. Befragt, was für Tätigkeiten er als Elektriker verrichtet habe, behauptete er, Kabel angelegt, Beleuchtungen in China seien anders als hier. Befragt, welche Kabel das gewesen seien, gab er an "weiße Kabel". Befragt wie das Innere in einem so einen weißen Kabel aussehe, antwortete er, "zwei Kabel". Befragt aus welchem Material diese zwei Kabel im Kabel seien, führte er aus, eines sei weiß, die äußere Schicht könne man entfernen. Befragt aus welchem Material die innere Schicht sei, führte er aus, eine in roter Farbe, eine in schwarzer Farbe. Über Vorhalt, dass er nicht nach der Farbe, sondern nach dem Material befragt worden sei, gab er an, "weiß". Über Wiederholung der Frage gab er dann an, drinnen sei dieses Material und dabei habe der Beschwerdeführer auf einen Kleiderbügel gezeigt, auf einen Metallrahmen. Befragt, wie man dieses Material nenne, gab er an, Kabel. Befragt was also in diesem Kabel sei, führte er aus, Aluminium. Sie hätten Kabel aus Aluminium in China. Was ein Stromkreis sei, wisse er nicht, er habe noch nie davon gehört. Befragt, welche Energiequelle er kenne, führte er aus, das wisse er nicht, er sei nur Lehrling gewesen. Über Vorhalt, dass er keine Energiequellen, keinen Stromkreis kenne und auch nicht wisse, woraus ein Stromkabel bestehe, er also niemals Elektriker gewesen sei, führte er aus, er sei auch nur Lehrling gewesen. Befragt nach den Arbeitsmitteln als Elektriker gab er an, Schrauben, Zangen, Klebeband. Befragt, wozu er Schrauben brauche, führte er aus, manchmal sei die Tür kaputt. Was eine elektrische Schaltanlage sei, wisse er nicht, er sei nur Lehrling gewesen. Was ein Trennschalter sei, wisse er nicht. Was er im Falle einer Rückkehr nach China befürchte, wisse er nicht, er werde polizeilich gesucht. Über Vorhalt, warum er dann nicht bei der Ausreise am Flughafen in Peking verhaftet worden sei, wo er sich doch mit seinem eigenen Pass bei der Ausreise ausgewiesen habe, antwortete er, der Pass sei ja vom Schlepper gemacht worden. Über Vorhalt, dass er erklärt habe, dass er mit seinem eigenen echten Pass, den er von der Passbehörde erhalten habe, ausgereist sei, gab er plötzlich an, nein, das müsse ein Irrtum sein. Über Vorhalt seiner unglaubwürdigen Angaben führte er aus, dass er nicht lüge. Über Vorhalt, wer ihm in China Geld für Elektroarbeiten zahlen sollte, wenn er keine Ahnung über diese Tätigkeit habe, und er ständig erkläre, doch nur Lehrling gewesen zu sein, behauptete er, er habe es gerade gelernt. Über Vorhalt, dass er dann auch keine Arbeiten im Nachbarhaus hätte durchführen können, gab er an, das sei nur ein bisschen Arbeit gewesen, er wisse auch nicht, wann das Haus abgebrannt sei. Über Frage, wann das Haus abgebrannt sei, überlegte der Beschwerdeführer lange und gab dann an, im März 2009. Wegen dieses Vorfalls sei er ausgereist. Dieses Haus sei ca. am 10. März 2009 abgebrannt. In diesem Haus habe er als Elektriker Kabel angelegt. Über Aufforderung, das näher zu erklären, führte er aus, es sei fertig gewesen, er wisse nicht, wann das Haus verbrannt worden sei. Über Nachfrage, was er genau gemacht habe, wenn er sage, er habe Kabel angelegt, antwortete er, sein Freund habe ein bisschen gemacht. Der Beschwerdeführer habe nur das gemacht, was sein Freund ihm gesagt habe. Über Frage, was genau das gewesen sei, antwortete er, "Kabel angelegt". Über Frage, was das sei, antwortete er, er habe sie an die Wand angeschlagen. Befragt, wie er das gemacht habe, behauptete er, er habe das Kabel genommen, habe es an die Wand gelegt, habe einen Nagel genommen und ihn durch das Kabel in die Wand geschlagen. So sei das Kabel an der Wand befestigt worden. Über Nachfrage, ob er nicht glaube, dass das Kabel dabei kaputt werde, führte er aus, nein, erst der Nagel, dann das Kabel drauf. Befragt, wie dann das Haus abbrennen sollte, gab er an, er wisse es nicht. Er habe mit der Polizei nicht gesprochen. Befragt, woher er dann wisse, dass er der Schuldige sei, führte er aus, die Polizei habe ihm das vorgeworfen. Über Nachfrage, woher er dann wisse, dass er der Gesuchte sei, antwortete er, in China sei das so. Er habe alles vorgebracht.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.11.2009, FZ: 09 05.086-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gem. § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.11.2009, FZ: 09 05.086-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund seiner völligen Unwissenheit über einfachste Fragen bezogen auf seinen Beruf völlig unglaubhaft sei. So sei er gänzlich nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen über seinen letzten ausgeübten Beruf zu beantworten, so habe er nicht einmal die Stromarten gekannt, oder habe auch nicht einmal den Aufbau eines Stromkabels erklären können. Er habe auch nicht die Bezeichnung Stromkreis gekannt und habe sich völlig unwissend über Energiequellen gezeigt. Auch habe er nicht gewusst, was eine Schaltanlage sei. Seine Beschreibung seiner Tätigkeit allein zeige bereits deutlich, dass er im Heimatland nie als Elektriker gearbeitet habe, so habe er erklärt, dass er lediglich Kabel aufgehängt habe, indem er durch das Kabel einen Nagel geschlagen hätte, mit welchem er das Kabel so an der Wand befestigen habe können. Erst auf die Frage, ob nicht dadurch das Stromkabel auch beschädigt würde, habe er erklärt, dass er doch erst den Nagel einschlagen und dann darauf das Kabel befestigen würde. Seitens der Behörde könne somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich ein Elektriker gewesen sei und sich dadurch den Lebensunterhalt verdient habe. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Elektriker polizeilich gesucht würde, da ihm ein Hausbrand angelastet würde, sei somit keinesfalls glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein Vortrag habe sich lediglich auf wenig schablonenhafte Stehsätze, dass pauschal ein Haus abgebrannt sei und er von der Polizei gesucht werde, beschränkt. Genauere Angaben habe er trotz mehrmaliger Nachfrage nicht machen können und zeige sich auch dadurch deutlich die offensichtliche Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens. Dass er tatsächlich keinesfalls behördlich gesucht werde, sei allein aus seiner Angabe zur legalen Ausreise zu erkennen. Er habe vorgebracht, dass er mit seinem eigenen Reisepass legal über den Flughafen Peking mittels Vorweisens seines eigenen Reisepasses ausgereist sei und sich der Passkontrolle unterzogen habe. Wäre er behördlich gesucht worden, wäre er unweigerlich bei der Passkontrolle festgenommen worden. Seine folgende Angabe, dass den Pass der Schlepper gemacht habe, widerspreche seinen Angaben deutlich. Widersprüchlich sei auch sein Vorbringen, wenn er erst erklärt habe, dass er bis zur Ausreise zu Hause in seinem Wohnhaus bei seiner Familie gewohnt habe, folglich im Zuge seines Fluchtvorbringens er doch angegeben habe, dass er bei einem Freund versteckt gewesen sei. Die Behörde komme zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise offensichtlich nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.
Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung als auch soziale Verbindungen im Heimatland, er sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Es stehe auch die elterliche Landwirtschaft zur Verfügung. Wenngleich in China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat nicht gesprochen werden könne. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal er ein gesunder Mann sei. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung als auch soziale Verbindungen im Heimatland, er sei gesund und arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Es stehe auch die elterliche Landwirtschaft zur Verfügung. Wenngleich in China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat nicht gesprochen werden könne. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal er ein gesunder Mann sei. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, er führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Bezüglich des Privatlebens werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen verfüge. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Weiters habe er behauptet, dass er in Österreich bloß über Kontakte zu Landsleuten verfüge. Er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch, sei entsprechend seinen eigenen Behauptungen illegal in Österreich eingereist und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich durch Zuwendungen von Freunden. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien - und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer allein könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu seinen Gunsten auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nicht bekannt geworden. Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.Bezüglich des Privatlebens werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen verfüge. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe in Österreich auch kein Familienleben. Weiters habe er behauptet, dass er in Österreich bloß über Kontakte zu Landsleuten verfüge. Er verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch, sei entsprechend seinen eigenen Behauptungen illegal in Österreich eingereist und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich durch Zuwendungen von Freunden. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens eines schützenswerten Familien - und Privatlebens in Österreich entstanden. Aus der Aufenthaltsdauer allein könne nicht auf eine Integration im Bundesgebiet geschlossen werden, die sich bei der gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK vorzunehmenden Interessensabwägung zu seinen Gunsten auswirke. Über Versuche, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, etwa durch Beherrschen der deutschen Sprache oder Eingehen von sozialen Beziehungen oder durch Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit sei während des gesamten Verfahrens nicht bekannt geworden. Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.
Betreffend Spruchpunkt IV. führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus der Beweiswürdigung ergebe, dass sein Vorbringen offensichtlich falsch sei und ergäben sich somit keine tatsächlichen Fluchtgründe. Die in den Einvernahmen gemachten Angaben seien offensichtlich unglaubwürdig gewesen und erfüllten die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG.Betreffend Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus der Beweiswürdigung ergebe, dass sein Vorbringen offensichtlich falsch sei und ergäben sich somit keine tatsächlichen Fluchtgründe. Die in den Einvernahmen gemachten Angaben seien offensichtlich unglaubwürdig gewesen und erfüllten die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer sei zuerst Schneider in einer Textilfabrik gewesen und danach habe er sich zum Elektriker ausbilden lassen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit einem Freund Elektrikerarbeiten durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten sei ein Haus abgebrannt und der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich gemacht worden. Er hätte eine hohe Summe an Entschädigung bezahlen sollen, die er sich nicht habe leisten können. Er sei daher geflüchtet. Wer in China seine Schulden nicht bezahlen könne, müsse mit einer langjährigen Haftstrafe mit unbestimmter Dauer und unter unmenschlichen Bedingungen rechnen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl über seine Tätigkeit Auskunft geben können, da er nur die Arbeiten verrichtet habe, die sein Freund ihm anvertraut habe. Da er erst in Ausbildung gewesen sei, habe er einige Fragen nicht beantworten können, was verständlich sei, da es sich bei der Ausbildung zum Elektriker um eine umfangreiche Ausbildung handle. Die Angaben des Beschwerdeführers stellten auch keine gedankliche Konstruktion dar und seien vom Beschwerdeführer genau und detailliert geschildert worden. Da der Beschwerdeführer mit Haft bedroht werde, sei er geflüchtet und es hätte ihm Asyl gewährt werden müssen.
Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie z.B. die Fragen, ob der Eigentümer des Hauses, dessen Haus abgebrannt sei, eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, wenn ja, bei welcher Polizeistation die Anzeige erstattet worden sei und wie der Eigentümer des Hauses heiße sowie ob er Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen, bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin (gemeint Beschwerdeführer) bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt. Die Beigebung sei administrativ vom Bundesasylamt nachzuholen, die als eine Organisation in der Struktur des Bundesministeriums für Inneres hiefür zuständig sei. Der Umstand, dass es ein leeres Büro mit der Aufschrift Flüchtlingsberater gebe, könne die Behörde von ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht entbinden. Es stelle schon ein Versäumnis und einen Verstoß gegen die EU Aufnahmerichtlinie da, dass kein Flüchtlingsberater bei der Ersteinvernahme beigeordnet worden sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, somit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Die Behauptung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche, sei unrichtig. Auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde werde verwiesen. Aus dem Umstand, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation in China nicht ausreichend befasst habe, könne nicht abgeleitet werden, dass sie unrichtig sei. Sollten der Behörde Punkte als nicht stimmig, logisch nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich erscheinen, wäre es ihre Aufgabe gewesen, die allenfalls offenen Fragen durch geeignete Fragestellung aufzuklären. Die Behörde übersehe, dass es sich beim Asylverfahren um ein amtswegiges Verfahren handle. Würde die aufschiebende Wirkung aberkannt, wäre kein effektiver Rechtschutz gegeben und würde die einschlägige Aufnahmerichtlinie für Flüchtlinge verletzt.Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin (gemeint Beschwerdeführer) bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt. Die Beigebung sei administrativ vom Bundesasylamt nachzuholen, die als eine Organisation in der Struktur des Bundesministeriums für Inneres hiefür zuständig sei. Der Umstand, dass es ein leeres Büro mit der Aufschrift Flüchtlingsberater gebe, könne die Behörde von ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht entbinden. Es stelle schon ein Versäumnis und einen Verstoß gegen die EU Aufnahmerichtlinie da, dass kein Flüchtlingsberater bei der Ersteinvernahme beigeordnet worden sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, somit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Die Behauptung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche, sei unrichtig. Auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde werde verwiesen. Aus dem Umstand, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation in China nicht ausreichend befasst habe, könne nicht abgeleitet werden, dass sie unrichtig sei. Sollten der Behörde Punkte als nicht stimmig, logisch nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich erscheinen, wäre es ihre Aufgabe gewesen, die allenfalls offenen Fragen durch geeignete Fragestellung aufzuklären. Die Behörde übersehe, dass es sich beim Asylverfahren um ein amtswegiges Verfahren handle. Würde die aufschiebende Wirkung aberkannt, wäre kein effektiver Rechtschutz gegeben und würde die einschlägige Aufnahmerichtlinie für Flüchtlinge verletzt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend und schlüssig ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.
So hat das Bundesasylamt völlig zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über den Beruf des Elektrikers überhaupt keine Angaben machen konnte, wenn der Beschwerdeführer überhaupt keine Ahnung vom Aufbau eines Kabels hat, er keine Ahnung hat, was ein Stromkreis ist, und sich auch völlig unwissend über Energiequellen gezeigt hat, er nicht wusste, was eine Schaltanlage ist. Zudem behauptete er betreffend seine Tätigkeit, dass er Kabel aufgehängt habe, indem er einen Nagel durch das Kabel in die Wand geschlagen habe, und er erst über Vorhalt, erklärte, dass er erst den Nagel eingeschlagen habe und dann darauf das Kabel befestigt habe, doch macht dies die erste Antwort nicht ungeschehen. Auch dies zeigt in eindeutiger Weise auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Elektriker in seiner Heimat tätig geworden wäre, völlig haltlos ist. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer erst in Ausbildung gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass selbst diesfalls eine derartige grobe Unkenntnis vom Beruf des Elektrikers nicht angenommen werden kann. Zudem ist, wie auch schon vom Bundesasylamt betont, entgegen den Beschwerdeausführungen das Vorbringen des Beschwerdeführers überaus vage und lapidar geblieben, etwa, wenn er befragt, warum er einen Asylantrag stelle, bloß angibt, er sei Elektriker gewesen, das Haus sei verbrannt gewesen, deswegen stelle er den Asylantrag, über Aufforderung konkrete Angaben zu machen, was passiert sei, er wiederum bloß angibt, er sei Elektriker gewesen, danach sei das Haus verbrannt worden, er wisse nicht warum, er habe Angst gehabt, von der Polizei festgenommen zu werden, über Nachfrage, wann der Vorfall gewesen sei, er vorerst bloß angestrengt nachdachte, über folgende Aufforderung, einfach zu erzählen, was passiert sei, er wiederum lapidar angibt, das Haus sei verbrannt worden, er habe Angst vor der Polizei gehabt, dass er festgenommen werde, deswegen haben er Geld ausgeborgt und sei ausgereist, über nochmalige Aufforderung, detailreich zu erzählen, was passiert sei, er wiederum bloß angibt, das Nachbarhaus, das sei abgebrannt, er sei Elektriker gewesen, was ebenfalls in völlig eindeutiger Weise aufzeigt, dass der Beschwerdeführer hier keine konkreten Angaben zum Fluchtgrund tätigen konnte, weil es einen derartigen Vorfall gar nicht gegeben hat. Auch konnte er überhaupt keine Angaben machen, warum ihn die Polizei suchen sollte, er diesbezüglich bloß vorbrachte, in China sei das so, er laut seinen Angaben mit der Polizei gar nicht gesprochen habe, dennoch behauptete er, dass die Polizei ihm das vorwerfe, ohne konkret dartun zu können, weswegen das so sein sollte. In der Beschwerde wird zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer eine hohe Summe an Entschädigung bezahlen sollte, die er sich nicht habe leisten können, wogegen er in seiner Einvernahme dies jedoch mit keinem Wort erwähnte. Auch wurden in der Beschwerde verschiedene Fragen aufgeworfen, wobei jedoch nicht nachvollzogen werden kann, warum nicht gleich in der Beschwerde die Antworten diesbezüglich gegeben wurden, hat doch der Beschwerdeführer diesen Vorfall miterlebt, sodass er etwa die aufgeworfene Frage, wie der Eigentümer des Hauses heiße, dessen Haus abgebrannt sei, muss beantworten können, wenn er doch in diesem Haus gearbeitet habe, und muss der Beschwerdeführer doch selbst angeben können, weshalb er davon ausgeht, dass er von der Polizei gesucht werde. Derartige Angaben wurden vom Beschwerdeführer jedoch weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde gemacht. Auf die seitens des Bundesasylamtes weiteren aufgezeigten Widersprüche, etwa hinsichtlich des Passes und der Ausreise, wird nochmals hingewiesen, wobei das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Suche nach ihm legal ausreist bzw. auszureisen vermag und zeigen auch die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
Den Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich in einer Art und Weise als unglaubwürdig darstellt, dass überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, wonach weitere Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes hätten gepflogen werden müssen, da auch im amtswegigen Verfahren ein unglaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungspflichten der Behörde nicht auslösen kann, zumal das Bundesasylamt eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt hat. Es liegt aber jedenfalls in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von sich aus ein Vorbringen zu erstatten, das auch tatsächlich den Tatsachen entspricht, ergibt sich in eindeutiger Weise, wie im gegenständlichen Fall, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Ermittlungstätigkeit.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich als völlig haltlos erwies - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Wie schon das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat, verfügt der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Beziehungen sowie Berufserfahrung im Heimatland, er ist gesund und arbeitsfähig, es besteht die elterliche Landwirtschaft, sodass es ihm zuzumuten ist, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Es besteht daher überhaupt kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat selbst nach seinen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, etwa seine Eltern und seine Gattin, verfügt, sodass auch von daher nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, diese vielmehr in China leben. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich ein paar Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, diese vielmehr in China leben. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich ein paar Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Dem Beschwerdevorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofverfahren oder die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten ist, weshalb der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters seitens des rechtsfreundlichen Vertreters nicht nachvollzogen werden kann, wird doch der Beschwerdeführer sogar rechtsfreundlich beraten. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einen Rechtsberater zu wenden.Die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofverfahren oder die konkrete "Beauftragung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten ist, weshalb der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters seitens des rechtsfreundlichen Vertreters nicht nachvollzogen werden kann, wird doch der Beschwerdeführer sogar rechtsfreundlich beraten. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einen Rechtsberater zu wenden.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Schließlich ist festzuhalten, dass über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf gegenständliche inhaltliche Entscheidung nicht abgesprochen werden musste.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
14.01.2010