Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 409.813-1/2009/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 08 01.268/1-BAE (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 08 01.268/1-BAE (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 04.02.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierauf am 04.02.2008 (AS 7-15 BAA) niederschriftlich erstbefragt und am 07.02.2008 (AS 19-33 BAA), 09.12.2008 (AS 83-91 BAA) sowie 03.02.2009 (AS 113-123 BAA) in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.02.2009, Zl. 08 01.268-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
3. Dieser Bescheid wurde der (vorläufigen) Aktenlage nach am 20.02.2009 beim Zustellpostamt ordnungsgemäß hinterlegt (AS 183 BAA) und erwuchs in Rechtskraft. Am 24.03.2009 wurde der Bescheid an das Bundesasylamt mit dem Vermerk "Nicht behoben" retourniert.
4. Mit Schriftsatz vom 10.09.2009 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht bekannt und beantragte die Bekanntgabe des Verfahrensstandes.
5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.09.2009 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei.
6. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt.6. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt.
7. Auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde am 05.10.2009 Akteneinsicht genommen und am 16.10.2009 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige über die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes nie erhalten habe. Er habe seine Post ein bis zweimal wöchentlich von den Mitarbeitern des Vereins Ute Bock (zugleich seine Abgabestelle) erhalten. Auch in der Woche vom 16.02.2009 bis 20.02.2009 habe er zweimal seine Post übernommen, darunter unter eine Ladung zur BPD Wien, welcher er nachgekommen sei. Eine Hinterlegungsanzeige betreffend des negativen Bescheides des Bundesasylamtes sei nicht unter den ausgehändigten Postsendungen gewesen. Die Mitarbeiterinnen des Vereins Ute Bock hätten bis zu diesem Zeitpunkt immer verlässlich sämtliche für ihn bestimmte Post ihm übergeben, sodass er davon ausgehen hätte können, dass eine sichere Zustellung und Übergabe von Postsendungen garantiert sei. Nachdem er keine Entscheidung in seinem Asylverfahren erhalten habe, hätte er sich an eine namentlich genannte juristische Mitarbeiterin des Vereins Ute Bock gewandt und ihr eine Vollmacht erteilt, den Beschwerdeführer in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Seine Vertreterin habe ihm erklärt, er solle abwarten, bis ihm der Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt werde. Erst über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin habe er vom abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Kenntnis erlangt. Zum abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass dem weder zu entnehmen sei, welche konkreten Erhebungen durch die Österreichische Botschaft in Dakar durchgeführt worden seien noch welche tatsächlichen Feststellungen des Erhebungsergebnisses sich konkret auf seinen Fall bezögen.
8. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 08 01.268/1-BAE wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne erkennbare vorangegangene Verfahrensschritte abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an seiner Abgabestelle zuvor zwei (asylbehördliche) Ladungen (und eine der BPD Wien) erhalten habe, denen er auch Folge geleistet hätte. Warum er gerade die Hinterlegungsanzeige den Bescheid betreffend im Gegensatz zu den beiden Ladungen des Bundesasylamtes und der Ladung der BPD Wien nicht erhalten habe, habe er nicht näher ausgeführt bzw. dafür keine Beweismittel vorgelegt. In seiner Einvernahme am 07.02.2009 seien ihm die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden, weshalb ihm bewusst hätte sein müssen, dass er eine abweisende Entscheidung erhalten würde. Trotzdem habe er es über Monate hinweg unterlassen, sich über den Stand seines Asylverfahrens Kenntnis zu verschaffen. Er habe aus eigenem sein Grundversorgungsquartier in der Steiermark verlassen und sich in die Obdachlosigkeit nach Wien begeben. Auch stelle sein Verhalten im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung an die juristische Mitarbeiterin des Vereins Ute Bock und die unterlassene Erkundigung über seinen Verfahrensstand sowie das Zuwarten auf eine Bescheidzustellung, eine auffallende Sorglosigkeit dar. Somit hätte der Beschwerdeführer mit der unterlassenen Behebung der negativen Entscheidung eine Verfahrensverzögerung und eine Verlängerung seines Verbleibes in Österreich bezweckt.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Die Unterstellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer hätte mit der Unterlassung der Behebung des Asylbescheides eine Verfahrensverzögerung und eine Verlängerung seines Verbleibes in Österreich bezweckt, sei lebensfremd. So habe der Beschwerdeführer den beiden Ladungen vor dem Bundesasylamt Folge geleistet. Diese Kooperation seinerseits zeige vielmehr, dass ihm die Wichtigkeit der Einhaltung der Verfahrensordnung bewusst sei und er sich dementsprechend verhalten hätte.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Diese Erwägungen müssen sinngemäß auch für den Asylgerichtshof und in Bezug auf Verfahren nach dem AVG, die im engen Zusammenhang zu Anträgen auf internationalen Schutz stehen (wie vorliegend), gelten.
3. Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, da der Beschwerdeführer aufgrund des Wissens, dass die Entscheidung nur die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bedeuten hätte können, die Behebung unterlassen habe, um eine Verfahrensverzögerung und damit den Verbleib in Österreich zu erzielen. So sei der Beschwerdeführer den zwei Ladungen des Bundesasylamtes und jener der BPD Wien nachgekommen und habe weder Beweismittel vorgelegt noch weitere Ausführungen getätigt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer konkret angegeben hat, in der Zeit von 16.02.2009 bis 20.02.2009 zweimal zur Postabholung bei der Abgabestelle gewesen zu sein und eine Ladung der BPD erhalten zu haben, jedoch keine Hinterlegungsanzeige betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes. Somit hätte das Bundesasylamt unter Umständen bereits durch eine geeignete Nachfrage bei den zuständigen Mitarbeitern des besagten Vereins bzw. durch eine Einvernahme derselben die Angaben des Beschwerdeführers allenfalls verifizieren können. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt aber seine (zwar nicht denkunmögliche, aber letztlich spekulative) Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers mit diesem nach einer näheren Befragung zu der Frequenz seiner Nachfragen nach Post beim Verein Ute Bock (die zunächst ausschlaggebend für die Vorfrage, ob die Hinterlegung als solche rechtmäßig war, ist) und seiner nachfolgenden Kontakte mit den MitarbeiterInnen dieses Vereins (auch die Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags - obgleich durch das Bundesasylamt durch Abweisung des Antrags implizit bejaht, könnte sich in diesem Zusammenhang stellen) zu erörtern gehabt. Diese Beweisaufnahme war im Wiedereinsetzungsantrag auch ausdrücklich beantragt worden, worauf das Bundesasylamt, indem es im Ergebnis letztlich lediglich eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat, - in qualifizierter Weise - nicht sachgerecht eingegangen ist. Auch kann aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2009 die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden seien und ihm dadurch bewusst hätte sein müssen, dass er einen negativen Bescheid bekommen würde - im Zusammenhang mit der weiteren Untätigkeit betreffend seines Verfahrensstandes - nicht ohne weiteres ein auffallend sorgloses Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dass jedenfalls sogleich eine negative Entscheidung ergeben werde, lässt sich dem Bezug habenden Einvernahmeprotokoll (Schluss des Beweisverfahrens ist beispielsweise nicht erfolgt) der Verwaltungsbehörde ohnedies nicht entnehmen.
4. Auf Basis dieser ergänzenden Einvernahmen/Ermittlungen wird dann eine rechtlich tragbare Beurteilung hinsichtlich der Zurechenbarkeit allfälliger Fehlleistungen an den Beschwerdeführer (Frage des Auswahlverschuldens) und gegebenenfalls das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes erfolgen können. Dabei ist - bei zum Entscheidungszeitpunkt geltender Rechtslage - zu beachten, dass, ginge das Bundesasylamt davon aus, dem Verein Ute Bock unterliefen regelmäßig Nachlässigkeiten bei der Postadministration, es diese Einschätzung dort gemeldeten Beschwerdeführern bei Einvernahmen im Wege der Manuduktion mitteilen müsste.
5. Das Verwaltungsverfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde durchzuführen sind, durch den Asylgerichtshof zu tätigen wären.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war, gemäß § 66 Absatz 2 AVG vorzugehen.Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorzugehen.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben, auf deren Basis dann eine rechtlich haltbare Entscheidung über den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ergehen kann. Erst dann kann (bei neuerlicher Aktenvorlage) auch über die Beschwerde in der Hauptsache (vom 16.10.2009) entschieden werden (je nachdem rein prozessual oder inhaltlich).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.12.2009