RS Vwgh 2005/6/22 2004/09/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

49/04 Grenzverkehr
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §6 Abs1 idF 1994/314;
GrenzzonenbeschäftigungAbk Ungarn 1998 Art3;
GrenzzonenbeschäftigungAbk Ungarn 1998 Art5 Abs2;
GrenzzonenbeschäftigungAbk Ungarn 1998 Art6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0057

Rechtssatz

Die Erweiterung der Grenzgängerbewilligungen auf Beschäftigungsorte außerhalb der in den Bewilligungen umschriebenen Grenzzonen hat lediglich durch die für die Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen Behörden - unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des heimischen Arbeitsmarktes - zu

erfolgen ("... kann unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im

betreffenden Beschäftigungszweig ... auch außerhalb der Grenzzone

zugelassen werden ..."); es reicht nicht aus, dass nur der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers in der Grenzzone liegt, die faktische Tätigkeit aber außerhalb derselben verrichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090051.X05

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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