RS Vwgh 2005/6/22 2005/12/0043

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46;
VwGG §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0034 B 28. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 24 Abs 2 VwGG müssen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Weist ein Wiedereinsetzungsantrag ein Formgebrechen auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach § 62 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (Hinweis B 12. März 1998, 98/20/0107).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120043.X02

Im RIS seit

21.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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