TE AsylGH Beschluss 2009/12/4 B8 405555-1/2009

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Veröffentlicht am 04.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs2
AVG §71 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B8 405.555-1/2009/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 23.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zahl: 09 02.300-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 23.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zahl: 09 02.300-BAL, beschlossen:

I. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, Zahl: GZ: B8 405.555-1/2009/3E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.römisch eins. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009, Zahl: GZ: B8 405.555-1/2009/3E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2009 wird gemäß § 71 Abs.1 AVG nicht stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.12.2009 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seinen Vater - am 23.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.03.2009 an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 21.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen Situation sowie zur aktuellen Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, zur Frage seiner (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben und ihm weiters mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit seine Stellungnahme nicht anderes erfordere. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 23.09.2009 nachweislich zugestellt; auch das Bundesasylamt wurde über die Einräumung des schriftlichen Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 21.09.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen Situation sowie zur aktuellen Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, zur Frage seiner (nunmehrigen) Staatsbürgerschaft sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben und ihm weiters mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit seine Stellungnahme nicht anderes erfordere. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 23.09.2009 nachweislich zugestellt; auch das Bundesasylamt wurde über die Einräumung des schriftlichen Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt.

Da in der zuständigen Gerichtsabteilung B8 keine Stellungnahme einlangte, wurde nach erfolgtem Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes datiert vom 25.11.2009, zur GZ. B8 405.555-1/2009/3E, dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt am 27.11.2009 erlassen. Darin wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Da in der zuständigen Gerichtsabteilung B8 keine Stellungnahme einlangte, wurde nach erfolgtem Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes datiert vom 25.11.2009, zur GZ. B8 405.555-1/2009/3E, dem Vater des Beschwerdeführers zugestellt am 27.11.2009 erlassen. Darin wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Am 03.12.2009 kontaktierte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter die zuständige Referentin der Gerichtsabteilung B8 und teilte mit, dass zur GZ. B8 308.530-1/2008 (Anmerkung: Verfahren des Vaters) eine Stellungnahme zu den Verfahren der Familie erfolgt sei, jedoch offenbar in Verstoß geraten war.

Nach längerem Suchen im elektronischen Aktenverwaltungssystem gelang es der Referentin durch Suche in allen Verfahren mit ähnlichen Geschäftszahlen tatsächlich, das Einlaufstück zu finden. Die Stellungnahme datiert vom 05.10.2009 wurde in der Kanzleistelle am 07.10.2009 unter einer falschen Geschäftszahl einer anderen Gerichtsabteilung protokolliert und es konnte am 03.12.2009 in weiterer Folge das Einlaufstück im Akt der anderen Gerichtsabteilung aufgefunden werden.

Der Inhalt der Stellungnahme gelangte somit erst am 03.12.2009 dem zuständigen Senat zur Kenntnis und war dieses Schreiben dem erkennenden Senat bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.12.2009 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch die Versäumung der eingeräumten Frist zur Stellungnahme unverschuldet einen Rechtsnachteil erlitten hätten und dies erst durch die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes offenbar wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof Entscheidungen, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern.

Der Vater des Beschwerdeführers hatte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist, nämlich am 07.10.2009 tatsächlich eine Stellungnahme betreffend die Verfahren der Familie beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes zu einer falschen Geschäftszahl einer anderen Gerichtsabteilung protokolliert und nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907/2003 mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Der Vater des Beschwerdeführers hatte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist, nämlich am 07.10.2009 tatsächlich eine Stellungnahme betreffend die Verfahren der Familie beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes zu einer falschen Geschäftszahl einer anderen Gerichtsabteilung protokolliert und nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907 aus 2003, mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.

Aus diesem Erkenntnis sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.Aus diesem Erkenntnis sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.

Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich somit nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).

Wie bereits oben dargestellt wurde, war die Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Stellungnahmefrist und somit fristgerecht beim Asylgerichtshof eingelangt und war jedoch durch ein Versehen des Gerichtshofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden.

Da somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Stellungnahmefrist tatsächlich nicht versäumt worden war, konnte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden.

Der vom Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfolgten Absicht, nämlich die Berücksichtigung der Stellungnahme datiert vom 05.10.2009 in einer neuerlichen Entscheidung, wurde jedoch ohnehin durch die Entfernung des Erkenntnisses aus dem Rechtsbestand gem. § 68 Abs. 2 AVG - wie oben ausgeführt - entsprochen, sodass nunmehr ein neues Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann, erlassen werden kann.Der vom Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfolgten Absicht, nämlich die Berücksichtigung der Stellungnahme datiert vom 05.10.2009 in einer neuerlichen Entscheidung, wurde jedoch ohnehin durch die Entfernung des Erkenntnisses aus dem Rechtsbestand gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG - wie oben ausgeführt - entsprochen, sodass nunmehr ein neues Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann, erlassen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde vom 23.03.2009, die mit der Erlassung dieser Entscheidung wieder anhängig ist, wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Familienverfahren, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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