RS Vwgh 2005/6/24 2002/12/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §22 Abs11 idF 1996/392;
NGZG 1971 §3 Abs3;
PG 1965 §60 Abs5 idF 2002/I/119;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0129 E 20. Dezember 2004 RS 1

Stammrechtssatz

§ 22 Abs. 11 erster Satz GehG 1956 ist dahingehend auszulegen, dass hierin auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Entrichtung der Pensionsbeiträge abgestellt wird und sich der aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedene Beamte nur auf Rechtsansprüche berufen kann, die er als Beamter des Dienststandes hatte (siehe in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG 1984), d.h. also, dass er für die in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entstandenen Ansprüche zu Unrecht entrichtete Pensionsbeiträge auch nach dessen Beendigung zurückfordern kann (bezüglich der Nebengebühren vgl. § 3 Abs. 3 NGZG 1971 und nunmehr § 60 Abs. 5 PG 1965 idF des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120215.X01

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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