TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/10 D15 408466-1/2009

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D15 408466-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 08 12.563-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene russische Staatsangehörige, stellte durch ihre Mutter, der Beschwerdeführerin zu D15 408465-1/2009, als gesetzliche Vertreterin am 13.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene russische Staatsangehörige, stellte durch ihre Mutter, der Beschwerdeführerin zu D15 408465-1/2009, als gesetzliche Vertreterin am 13.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antragsschriftsatz wurden keine eigenen Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht.

Nach Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2008 und nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt am 25.02.2009 wurden keine eigenen Fluchtgründe seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 05.08.2009 wies das Bundesasylamt in weiterer Folge nach inhaltlicher Prüfung des Vorbringens den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.08.2010 erteilt. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Stand der Asylverfahren der Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 05.08.2009 wies das Bundesasylamt in weiterer Folge nach inhaltlicher Prüfung des Vorbringens den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.08.2010 erteilt. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Stand der Asylverfahren der Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der u.a. auf die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen wird.

Am 13.11.2009 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Mutter teilnahmen.

I.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.12.2008 (AS 17-29), die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 25.02.2009 (AS 55-61), die Beschwerde vom 20.08.2009, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 13.11.2009 (OZ 4Z) und durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen:

UK Home Office, Operational Guidance Note, Russian Federation, 17.11.2008, UKHO, dem Internet entnehmbar.

Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien vom 17.03.2007, AA.

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2006 vom 06.03.2007, USDOS, dem Internet entnehmbar.

NZZ, "Beschwerliche Rückkehr zur Normalität in Grozny", 06.01.2007, NZZ 1.

NZZ: "Russland ist mittlerweile das zweitgrößte Immigrationsland der Welt", 03.02.2007, NZZ 2.

Der Standard, Russischer Einsatz nach zehn Jahren beendet vom 16. April 2009.

Auskunft des Vertrauensanwaltes der ÖB Moskau vom 16.11.2006, Fragen 8-11. ÖB1

ACCORD, Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus, ACCORD

Schweizer Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Klaus Ammann, Jänner 2007,

SFH

Dagestan: BFM, Russland, Dagestan-Ein zweites Tschetschenien, Teil 1 und 2, April 2006, BFM

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7. April 2009

I.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

I.3.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und die am XXXXgeborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D15 408465-1/2009, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) abgewiesen hat.römisch eins.3.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und die am XXXXgeborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D15 408465-1/2009, deren Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin verließ im Dezember 2008 Russland und reiste am 13.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein.

Die Beschwerdeführerin selbst ist keiner wie immer gearteten individuellen, zielgerichteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Russland festgestellt werden.römisch eins.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in Russland festgestellt werden.

I.3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:römisch eins.3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Quellen folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische und monoreligiöse Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen, fast alle sunnitische Moslems).

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel, Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Er hat Kleidervorschriften eingeführt, die den Tschetscheninnen Kopftuch und mindestens knielange Röcke beim Betreten von staatlichen Institutionen verordnen. Medienkampagnen warnen vor Alkohol, Drogen und Tabak. Ein Kulturrat beurteilt neue Werke im Bereich Musik, Literatur, Theater u. ä. vor ihrer Publikation. Medien, die den Erziehungsauftrag nicht nach Kadyrows Vorstellungen erfüllen, werden kurzerhand geschlossen. Sufi Bruderschaften und tariqas verfügen über großen Einfluss in Tschetschenien.

Allgemeine Sicherheitssituation:

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut erörtertem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.1.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien).

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen Die Ramzan Kadyrow unterstellten Bataillone "Ost" (Jamadajew) und "West" (Kakiew), umbenannt in "Süd" und "Nord", sind zwar formell den Bundesstrukturen untergeordnet, sie terrorisieren die Bevölkerung jedoch nicht weniger als die auswärtigen Einheiten. Den pro russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch zT missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Der verkündete Frieden müsste eigentlich eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage mit sich bringen. Laut gegenwärtiger Berichtslage tendiert der bewaffnete Widerstand gegen null, in den Bergen sind nach Aussage Kadyrows höchstens noch 100 Kämpfer aktiv. Moskau hat viel Geld in den Wiederaufbau der Republik gepumpt. Der Kaukasus Experte Iwan Suchow beschreibt die Sicherheitslage in Tschetschenien als stabil und führt aus, dass er sich in Grosny nach Einbruch der Dunkelheit heute viel sicherer als anderswo im Nordkaukasus fühle. Der seit Jahrhunderten schwelende Konflikt der Kaukasier mit dem Zentrum hat sich nämlich in die Nachbarregion verlagert und mag es in Tschetschenien derzeit sogar ruhiger sein als etwa in Inguschetien oder Dagestan. Das zerschossene Grosny ist nahezu aufgebaut, die Zahl der Untergrundkämpfer schwindet, der großen Mehrheit der Tschetschenen ist der Wunsch nach Unabhängigkeit unter den gleichermaßen brutalen Schlägen von Terror und Gegenterror vorerst vergangen. Ihre Sehnsucht heißt Leben und Frieden und bezahlter Arbeit (AG Friedensforschung an der Uni Kassel, v. 18.04.2009).

Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung:

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Der russische Geheimdienst verfügt selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Noch immer kommt es im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen auch zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Am 24.03.2007 kam es nach Berichten des US Departement of State dazu, dass drei Frauen durch einen lokalen Militärkommandanten im Bezirk Shatoy beschossen wurden. Erst Ende Jänner 2008 geriet ein Dorf unter Beschuss, als die russische Artillerie auf der Jagd nach Rebellen deren Zufluchtsort angriffen. Berichten zufolge sollen die Soldaten betrunken gewesen sein und Präsident Kadyrow hat diesen Vorfall als kriminellen Verstoß gegen die Militärdisziplin verurteilt, aber dennoch kann derartiges offensichtlich immer noch vorkommen.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisation davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisation davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu Sicherheitskontrollen, bekannt als "zachistik". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Rebellen und deren Familienangehörige:

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. Ein prominentes Beispiel ist der Fall des Feldkommandeurs und ehemaligen tschetschenischen Verteidigungsministers Magomed Chambijew, welcher sich am 03. März 2004 in die Hände der Sicherheitskräfte Ramzan Kadyrows begab, nachdem etwa 20 seiner Angehörigen zuvor festgesetzt worden waren. Im Dezember 2004 wurden acht Verwandte des früheren Präsidenten Aslan Maschadow, darunter eine Schwester und zwei Brüder, entführt, vermutlich von Angehörigen der Sicherheitstruppe von Ramzan Kadyrow. Sieben von ihnen wurden am 31. Mai 2005 wieder freigelassen; ein Neffe befindet sich noch wegen angeblicher Zugehörigkeit zu einer illegalen bewaffneten Gruppe in Haft. Ramzan Kadyrow, damals erster stellvertretender Ministerpräsident Tschetscheniens, hat sich öffentlich für gesetzliche Regelungen ausgesprochen, die die Strafverfolgung von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen ermöglichten.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA (NGO), werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Er trägt somit persönlich Verantwortung nicht nur für den Wiederaufbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern auch für die weitaus schwierigere gesellschaftliche Erneuerung.

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

4.1. Das individuelle Vorbringen der Mutter XXXX betreffend ihres Fluchtvorbringens wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl GZ. D15 408465-1/2009/5E als unglaubwürdig erachtet und deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009 als unbegründet abgewiesen.4.1. Das individuelle Vorbringen der Mutter römisch 40 betreffend ihres Fluchtvorbringens wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl GZ. D15 408465-1/2009/5E als unglaubwürdig erachtet und deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009 als unbegründet abgewiesen.

Da sich die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auf die ihrer Mutter beziehen bzw. beide von denselben Ereignissen berichteten, werden im Folgenden die dahingehenden beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin - die auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen und auch vollinhaltlich für diese gelten - wiedergegeben:

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

4.1. Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin, zwar ohne nähere Begründung, keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des gewonnenen Eindruckes in der Beschwerdeverhandlung und den diesbezüglichen oberflächlichen und widersprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer in ihrem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend einer Verfolgung durch den FSB wegen Hilfestellung von Widerstandskämpfern und eine damit verbundene Inhaftierung oder Vergewaltigung nicht den Tatsachen entsprechen können.

Im ersten Verfahrensgang fiel bereits auf, dass die Beschwerdeführerin trotz initiativem Vorbringens ihrer Fluchtgründe (samt einer erfolgten Inhaftierung und Vergewaltigung) dann in der Befragung vor der belangten Behörde vage und oberflächliche Angaben tätigte und sich ihr Vorbringen nach weiterer Befragung im Rahmen der Gutachtenerstellung in wesentlichen Punkten zu ihrem bisherigen Vorbringen massiv widersprach.

Die Beschwerdeführerin hat auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wesentliche Ereignisse ihrer Fluchtschilderung, wie etwa hinsichtlich der misslungenen Taschenübergabe, dem weiteren Verbleib der Tasche, den Vorgängen während ihrer Anhaltung durch russische Militärs sowie deren Vergewaltigung durch russische Soldaten widersprüchlich geschildert, wodurch die gesamte Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens beeinträchtigt wird. Besonders hervorzuheben ist deren widersprüchliche Schilderung zum fluchtkausalen Grund der gescheiterten Taschenübergabe. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme und in der anschließenden Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Bekannter "XXXX" beim besagten

3. Transport nur zwei der drei Taschen übernommen habe, wobei er eine Tasche "komischerweise nicht mitgenommen habe", während sie im Zuge der psychologischen Untersuchung (Akt des BAT, insbesondere AS 115) dann angab, dass ihr Bekannter zu der besagten Taschenübergabe überhaupt nicht gekommen sei ("der Freund sei nicht gekommen, sie habe gewartet,(...). Sie denke bis heute noch nach, was mit ihm passiert sei, weil er ein pünktlicher und zuverlässiger Mensch sei"). Mit diesen widersprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert verantwortete sie sich einzig damit, dass sie mit diesen Angaben (im Rahmen der Gutachtenerstellung) gemeint habe, dass ihr Bekannter "nicht nach Hause gekommen sei", was allerdings deren eindeutige Angaben hinsichtlich des Nichterscheinens ihres Bekannten zur Übergabe im Zuge der Gutachtenerstellung nicht zu erklären vermochte.

Widersprüchlich waren auch deren Angaben zur Gegenüberstellung von Verdächtigen im Zuge ihrer Anhaltung. Einerseits gab sie vor der belangten Behörde noch an, dass sie ihren Bekannten bei der Gegenüberstellung trotz Verletzungen wiedererkannt habe, ihn auch zuletzt "bei den Russen" gesehen habe, andererseits (im Rahmen der Gutachtenerstellung) wollte sie bei der erfolgten Gegenüberstellung niemanden mehr erkannt haben, "sie frage sich heute noch, was mit ihrem Bekannten passiert sei" (vgl. Akt des BAT, AS 115-117). Zu diesen Widersprüchen in der Beschwerdeverhandlung befragt rechtfertigte sie sich ausweichend damit, "letztendlich nicht zu wissen, was mit ihm passiert sei, sie habe die anderslautende Angaben deshalb getätigt, weil die vorgeführten Männer entstellt und nicht wiederzuerkennen waren" (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 8), was aber weder erklärt, warum die Beschwerdeführerin sich "bis heute noch fragt, was mit ihrem Bekannten, der zur vereinbarten Übernahme der Taschen am Markt nicht gekommen sei, passiert sei (vgl. Akt des BAT AS 115). Die Beliebigkeit dieser Schilderungen zeigt jedenfalls deutlich, dass es sich bei ihren Angaben nur um erfundene Geschehnisse handeln kann, ansonsten derartige Widersprüche über derart wesentliche Ereignisse ihrer Fluchtgeschichte nicht erklärbar wären.Widersprüchlich waren auch deren Angaben zur Gegenüberstellung von Verdächtigen im Zuge ihrer Anhaltung. Einerseits gab sie vor der belangten Behörde noch an, dass sie ihren Bekannten bei der Gegenüberstellung trotz Verletzungen wiedererkannt habe, ihn auch zuletzt "bei den Russen" gesehen habe, andererseits (im Rahmen der Gutachtenerstellung) wollte sie bei der erfolgten Gegenüberstellung niemanden mehr erkannt haben, "sie frage sich heute noch, was mit ihrem Bekannten passiert sei" vergleiche Akt des BAT, AS 115-117). Zu diesen Widersprüchen in der Beschwerdeverhandlung befragt rechtfertigte sie sich ausweichend damit, "letztendlich nicht zu wissen, was mit ihm passiert sei, sie habe die anderslautende Angaben deshalb getätigt, weil die vorgeführten Männer entstellt und nicht wiederzuerkennen waren" vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 8), was aber weder erklärt, warum die Beschwerdeführerin sich "bis heute noch fragt, was mit ihrem Bekannten, der zur vereinbarten Übernahme der Taschen am Markt nicht gekommen sei, passiert sei vergleiche Akt des BAT AS 115). Die Beliebigkeit dieser Schilderungen zeigt jedenfalls deutlich, dass es sich bei ihren Angaben nur um erfundene Geschehnisse handeln kann, ansonsten derartige Widersprüche über derart wesentliche Ereignisse ihrer Fluchtgeschichte nicht erklärbar wären.

Nicht im Einklang mit ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt waren weiters auch deren Angaben über die angebliche Vergewaltigung. Auffallend war dabei, dass die Beschwerdeführerin schon anlässlich der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde über die angebliche Vergewaltigung eigeninitiativ noch konkrete Angaben über den Hergang der Tat tätigte (" Ich möchte eine Vergewaltigung melden. Es waren zwei Russen, die mich genommen haben, zwei weitere Russen standen vor der Tür und haben zugesehen. Einer der beiden Vergewaltiger sagte auch noch, er wolle mich fertig machen (...)), die Beschwerdeführerin demnach den eigentlichen Vorgang dieses Vorfalles auch bewusst erlebt hatte. Überraschend, auch angesichts der Befragung durch eine Psychologin, waren dann deren Angaben dazu im Rahmen der Befundaufnahme, wo die Beschwerdeführerin über den Hergang der Vergewaltigung befragt - lediglich - ausführte, dass zwei Männer gekommen seien, sie von diesen mit dem Kopf gegen den Boden gestoßen worden sei und sie das Bewusstsein verloren habe, weshalb sie nicht mehr darüber wisse (vgl. Akt des BAT, AS 117), damit aber vorbringt, dass sie die Vergewaltigung gar nicht bewusst erlebt hat. Dazu kommt auch die höchst widersprüchliche Schilderung über den Ort dieser Vergewaltigung, welchen sie im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde dahingehend beschrieb, dass sie in ein "anderes Arbeitszimmer" gebracht worden sei, während sie im Rahmen der psychologischen Untersuchung und in der Beschwerdeschrift ihre Zelle als Tatörtlichkeit angab und schließlich in der Beschwerdeverhandlung dazu wiederum schilderte, dass der Vorfall "in einer anderen Zelle" erfolgt sei. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin nicht einmal zu diesen (einfachen) Fragen eine gleichbleibende Schilderung abzugeben und rechtfertigte sie ihre widersprechenden Angaben pauschal mit ungenügenden Deutschkenntnissen, weshalb sie nicht wisse, ob ihre Angaben auch korrekt niedergeschrieben worden seien" (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 9), womit die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft deren divergierende Angaben zu ein und demselben Ereignis erklären konnte und angesichts der Vielzahl von weiteren Widersprüchen ihre Verantwortung einzig als Schutzbehauptung zu werten ist. Im Übrigen wurden die Angaben der Beschwerdeführerin - auf deren Initiative - im gesamten Verfahren durchgehend von ein und derselben Dolmetscherin übersetzt und von der Beschwerdeführerin auch vorbehaltlos unterfertigt. Irgendein Grund, weshalb die Dolmetscherin die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gutachtenerstellung - lediglich - in den wesentlichen fluchtkausalen Gründen (bei sonstiger gleichlautender Grundschilderung) falsch übersetzt haben sollte ist weder erkennbar noch sonst vernünftig begründbar.Nicht im Einklang mit ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt waren weiters auch deren Angaben über die angebliche Vergewaltigung. Auffallend war dabei, dass die Beschwerdeführerin schon anlässlich der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde über die angebliche Vergewaltigung eigeninitiativ noch konkrete Angaben über den Hergang der Tat tätigte (" Ich möchte eine Vergewaltigung melden. Es waren zwei Russen, die mich genommen haben, zwei weitere Russen standen vor der Tür und haben zugesehen. Einer der beiden Vergewaltiger sagte auch noch, er wolle mich fertig machen (...)), die Beschwerdeführerin demnach den eigentlichen Vorgang dieses Vorfalles auch bewusst erlebt hatte. Überraschend, auch angesichts der Befragung durch eine Psychologin, waren dann deren Angaben dazu im Rahmen der Befundaufnahme, wo die Beschwerdeführerin über den Hergang der Vergewaltigung befragt - lediglich - ausführte, dass zwei Männer gekommen seien, sie von diesen mit dem Kopf gegen den Boden gestoßen worden sei und sie das Bewusstsein verloren habe, weshalb sie nicht mehr darüber wisse vergleiche Akt des BAT, AS 117), damit aber vorbringt, dass sie die Vergewaltigung gar nicht bewusst erlebt hat. Dazu kommt auch die höchst widersprüchliche Schilderung über den Ort dieser Vergewaltigung, welchen sie im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde dahingehend beschrieb, dass sie in ein "anderes Arbeitszimmer" gebracht worden sei, während sie im Rahmen der psychologischen Untersuchung und in der Beschwerdeschrift ihre Zelle als Tatörtlichkeit angab und schließlich in der Beschwerdeverhandlung dazu wiederum schilderte, dass der Vorfall "in einer anderen Zelle" erfolgt sei. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin nicht einmal zu diesen (einfachen) Fragen eine gleichbleibende Schilderung abzugeben und rechtfertigte sie ihre widersprechenden Angaben pauschal mit ungenügenden Deutschkenntnissen, weshalb sie nicht wisse, ob ihre Angaben auch korrekt niedergeschrieben worden seien" vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 9), womit die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft deren divergierende Angaben zu ein und demselben Ereignis erklären konnte und angesichts der Vielzahl von weiteren Widersprüchen ihre Verantwortung einzig als Schutzbehauptung zu werten ist. Im Übrigen wurden die Angaben der Beschwerdeführerin - auf deren Initiative - im gesamten Verfahren durchgehend von ein und derselben Dolmetscherin übersetzt und von der Beschwerdeführerin auch vorbehaltlos unterfertigt. Irgendein Grund, weshalb die Dolmetscherin die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gutachtenerstellung - lediglich - in den wesentlichen fluchtkausalen Gründen (bei sonstiger gleichlautender Grundschilderung) falsch übersetzt haben sollte ist weder erkennbar noch sonst vernünftig begründbar.

In einer Gesamtschau blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin trotz intensivster Befragung in der Verhandlung stets vage und widersprüchlich. Dies betrifft nicht nur die zeitliche Reihenfolge der Kernangaben zu ihren Fluchtgründen, wie etwa den Zeitpunkt ihrer Verschleppung, den die Beschwerdeführerin pauschal mit "Mitte August 2008" eingrenzte, obwohl dieser Zeitpunkt in keinem Verhältnis zu ihrer vorangegangenen Zeitangabe hinsichtlich der ersten Kontakaufnahme mit ihrem Bekannten "XXXX" "in den ersten 10 Augusttagen" und den anschließenden drei Fahrten stand, welche wöchentlich an einem Diensttag erfolgt sein sollten, weshalb die Beschwerdeführerin auch weder die mißlungene Taschenübergabe wie auch deren darauffolgende Vergewaltigung "Mitte August" erlebt haben konnte. Aber auch allfällige Details, wie beispielsweise den Zeitpunkt des Wiedersehens nach ihrer Verschleppung und die erste Kontaktaufnahme mit den Angehörigen im Heimatland nach Einreise in Österreich, konnten die Beschwerdeführerin wie auch deren Tochter nicht übereinstimmend schildern. Während die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme (am 25.02.2009) noch angab, jegliche Kontaktaufnahme (mit den Angehörigen) sei wegen einer Telefonüberwachung nicht möglich gewesen, dies auch im Rahmen der Rückübersetzung ergänzend durch Nennung des FSB bekräftigte und auch noch zum Zeitpunkt der psychologischen Untersuchung (am 30.3.2009) keinerlei Kontakt mit den Angehörigen gehabt haben wollte, gab sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konkret dazu befragt an, dass sie ungefähr einen Monat nach Einreise in Österreich ihre älteste Tochter im Heimatland telefonisch kontaktiert habe und bis heute regelmäßigen Kontakt mit ihren Angehörigen halte (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 7, 13-14), was auch bestätigt, dass die Angaben hinsichtlich der Telefonüberwachung durch den FSB offensichtlich unwahr sind. Trotz mehrfacher Nachfrage konnten die Beschwerdeführerin wie auch die beschwerdeführende Tochter kaum individuelle, lebensnahe und konkrete Umstände der behaupteten Vorfälle beschreiben. Beispielsweise konnte ein Ereignisse, wie über den Hergang des Eindringens von "10 oder auch mehr" russischen Milizsoldaten in der Familienwohnung von den beiden Beschwerdeführerinnen nicht übereinstimmend oder anschaulich dargestellt werden, was aber angesichts dieses massiven Einsatzes von 10 Soldaten in der heimatlichen (Klein)Wohnung von den beiden Beschwerdeführerinnen jedenfalls initiativ und detailreich geschildert hätte werden müssen und auch im Vordergrund hätte stehen sollen, wie etwa die vordringliche Durchsuchung der Wohnung nach der gegenständlichen Tasche, von welcher die Beschwerdeführerin überhaupt erst auf konkrete Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung berichten wollte (Verhandlungsschrift, Seite 7). Stattdessen brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, zur Herausgabe ihrer Dokumente aufgefordert worden zu sein, die Kinder hätten damals geschlafen (Akt des BAT, AS 81), was angesichts dieses Szenarios, sollten sich dieser geschilderten Vorfälle auch tatsächlich ereignet haben, wohl schwer nachvollziehbar ist. Selbst auch die Angaben über den Zeitpunkt des Wiedersehens der Beschwerdeführerin mit den Kindern blieben widersprüchlich, ohne dass sie diese Widersprüche, mit denen sie konfrontiert wurde, verständlich auflösen bzw. erklären konnte und variierten deren Angaben mehrmals ("am Fluchttag, dem 06.12.2008 bzw. 2 Monate nach Verschleppung).In einer Gesamtschau blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin trotz intensivster Befragung in der Verhandlung stets vage und widersprüchlich. Dies betrifft nicht nur die zeitliche Reihenfolge der Kernangaben zu ihren Fluchtgründen, wie etwa den Zeitpunkt ihrer Verschleppung, den die Beschwerdeführerin pauschal mit "Mitte August 2008" eingrenzte, obwohl dieser Zeitpunkt in keinem Verhältnis zu ihrer vorangegangenen Zeitangabe hinsichtlich der ersten Kontakaufnahme mit ihrem Bekannten "XXXX" "in den ersten 10 Augusttagen" und den anschließenden drei Fahrten stand, welche wöchentlich an einem Diensttag erfolgt sein sollten, weshalb die Beschwerdeführerin auch weder die mißlungene Taschenübergabe wie auch deren darauffolgende Vergewaltigung "Mitte August" erlebt haben konnte. Aber auch allfällige Details, wie beispielsweise den Zeitpunkt des Wiedersehens nach ihrer Verschleppung und die erste Kontaktaufnahme mit den Angehörigen im Heimatland nach Einreise in Österreich, konnten die Beschwerdeführerin wie auch deren Tochter nicht übereinstimmend schildern. Während die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme (am 25.02.2009) noch angab, jegliche Kontaktaufnahme (mit den Angehörigen) sei wegen einer Telefonüberwachung nicht möglich gewesen, dies auch im Rahmen der Rückübersetzung ergänzend durch Nennung des FSB bekräftigte und auch noch zum Zeitpunkt der psychologischen Untersuchung (am 30.3.2009) keinerlei Kontakt mit den Angehörigen gehabt haben wollte, gab sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konkret dazu befragt an, dass sie ungefähr einen Monat nach Einreise in Österreich ihre älteste Tochter im Heimatland telefonisch kontaktiert habe und bis heute regelmäßigen Kontakt mit ihren Angehörigen halte vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 7, 13-14), was auch bestätigt, dass die Angaben hinsichtlich der Telefonüberwachung durch den FSB offensichtlich unwahr sind. Trotz mehrfacher Nachfrage konnten die Beschwerdeführerin wie auch die beschwerdeführende Tochter kaum individuelle, lebensnahe und konkrete Umstände der behaupteten Vorfälle beschreiben. Beispielsweise konnte ein Ereignisse, wie über den Hergang des Eindringens von "10 oder auch mehr" russischen Milizsoldaten in der Familienwohnung von den beiden Beschwerdeführerinnen nicht übereinstimmend oder anschaulich dargestellt werden, was aber angesichts dieses massiven Einsatzes von 10 Soldaten in der heimatlichen (Klein)Wohnung von den beiden Beschwerdeführerinnen jedenfalls initiativ und detailreich geschildert hätte werden müssen und auch im Vordergrund hätte stehen sollen, wie etwa die vordringliche Durchsuchung der Wohnung nach der gegenständlichen Tasche, von welcher die Beschwerdeführerin überhaupt erst auf konkrete Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung berichten wollte (Verhandlungsschrift, Seite 7). Stattdessen brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, zur Herausgabe ihrer Dokumente aufgefordert worden zu sein, die Kinder hätten damals geschlafen (Akt des BAT, AS 81), was angesichts dieses Szenarios, sollten sich dieser geschilderten Vorfälle auch tatsächlich ereignet haben, wohl schwer nachvollziehbar ist. Selbst auch die Angaben über den Zeitpunkt des Wiedersehens der Beschwerdeführerin mit den Kindern blieben widersprüchlich, ohne dass sie diese Widersprüche, mit denen sie konfrontiert wurde, verständlich auflösen bzw. erklären konnte und variierten deren Angaben mehrmals ("am Fluchttag, dem 06.12.2008 bzw. 2 Monate nach Verschleppung).

Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben der Beschwerdeführerin, die sie sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in ihrer Berufungsschrift sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig, was im Übrigen bereits im Erstverfahren durch die beigezogene Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstellung, welche abschließend eine bewusste Vortäuschung nicht vorhandener Sachverhalte durch die Beschwerdeführerin festhielt, zum Vorschein kam.

In Summe gelangt der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich im Wesentlichen auf das unglaubwürdige Vorbringen ihrer Mutter bezieht, mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht übereinstimmt.

I.4.2. Unbeschadet der oben gewürdigten Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung der genannten Ethnie ableiten ließe.römisch eins.4.2. Unbeschadet der oben gewürdigten Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten individuellen Verfolgung wäre dennoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen, wenn man zum Schluss käme, dass alle Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt wären. Zunächst ist hiezu klar festzuhalten, dass aus keiner der in das Verfahren eingeführten Quellen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. Auch sonst ist dem Asylgerichtshof keine Rechtsprechung in anderen Ländern der Europäischen Union (oder der Schweiz) bekannt, aus der sich eine asylrelevante Gruppenverfolgung der genannten Ethnie ableiten ließe.

Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation im Allgemeinen und Tschetschenien im Besonderen ergeben sich aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen sämtlich aktuellen Erkenntnisquellen. Die Beschwerdeführerin ist ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene ihrer Mutter verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen (vgl. dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 408465-1/2009/5E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.3.2. Die Beschwerdeführerin hat keine (eigenen) Fluchtgründe vorgebracht und vielmehr auf jene ihrer Mutter verwiesen. Die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin wurden jedoch nicht als glaubwürdig erachtet und der Asylantrag abgewiesen vergleiche dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag zu D15 408465-1/2009/5E). Auch von Amts wegen ist kein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin im Verfahren hervorgekommen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin ist weder Asyl gewährt noch internationaler Schutz zuerkannt worden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge aller Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist die Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz, dabei geht die Gewährung von Asyl vor, es sei denn, alle Anträge wären zurück- oder abzuweisen. Auch den anderen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin ist weder Asyl gewährt noch internationaler Schutz zuerkannt worden.

Zusammengefasst liegt daher im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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