RS Vwgh 2005/6/24 2002/12/0336

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Veröffentlicht am 24.06.2005
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188, ausgesprochen, dass die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk 1974 (Leiterzulage) und nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk 1974 (Belastungszulage) bei einer einheitlichen Verwendung nicht nebeneinander gebühren. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Gebührlichkeit einer Zulage jene der anderen ausschließt, wenn es sich um eine einheitliche Verwendung handelt. Das zuvor zitierte hg. Erkenntnis hat aber keine Aussage dahin getroffen, welche der beiden Zulagen in einem solchen Fall alleine gebührt. Das kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - nur diejenige sein, die höher ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120336.X01

Im RIS seit

24.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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