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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3 idF 1996/076;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188, ausgesprochen, dass die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk 1974 (Leiterzulage) und nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk 1974 (Belastungszulage) bei einer einheitlichen Verwendung nicht nebeneinander gebühren. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Gebührlichkeit einer Zulage jene der anderen ausschließt, wenn es sich um eine einheitliche Verwendung handelt. Das zuvor zitierte hg. Erkenntnis hat aber keine Aussage dahin getroffen, welche der beiden Zulagen in einem solchen Fall alleine gebührt. Das kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - nur diejenige sein, die höher ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120336.X01Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010