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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; unzulässige Beschwerdeführung gegen einzelne belastende Nebenbestimmungen als unselbständigen Teil eines BescheidesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. a) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom 30. April 1980, Z 51.842/1-V/4/80, gemäß §5 EnergiewirtschaftsG "unter der Voraussetzung der vollständigen, frist- und sachgerechten Erfüllung der in der Folge gegebenen Bedingungen, Auflagen und im öffentlichen Interesse der Energieversorgung aufgezeigten Anleitungen und Empfehlungen" die bedingte, befristete und bedingt erlöschende Genehmigung (Konzession), innerhalb eines bestimmten geschützten Versorgungsgebietes die öffentliche Versorgung "aus Gashochdruckleitungssystemen in der Funktion einer Landesgasversorgungsgesellschaft unter Berücksichtigung aller aus dieser öffentlichen Aufgabe sich ergebenden Rechte und Pflichten" aufzunehmen.
Die Erteilung der Konzession wurde mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen, wobei als Bedingungen, Auflagen, Anleitungen und Empfehlungen
1) ein näher umschriebener "öffentlicher Versorgungsauftrag" erteilt sowie
2) Auflagen zur Festlegung eines Netzausbaues;
3) Auflagen zur Bedarfs- und Versorgungssicherung;
4) Auflagen zur Netzverdichtung und über den Anschluß von Abnehmern;
5) Empfehlungen über den Einsatz von Flüssiggas;
6) Anordnungen über Abnehmerbedingungen und Abnehmerpreise;
7) Auflagen über Versorgungsprioritäten bei Bedarfsunterdeckungen;
8) Auflagen über Kapitalstruktur, Finanzierungserfordernisse und Finanzplanung;
9) Auflagen zur Abänderung des Gesellschafts- und des unter den Gesellschaftern des Beschwerdeführers abgeschlossenen Syndikatsvertrages;
10) Auflagen über die Liefer-, Versorgungs- und sonstigen Verträge mit Abnehmern
auferlegt wurden und insoweit die Genehmigung auch befristet und deren Widerruf vorbehalten wurde.
b) Mit der vorliegenden auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird dieser Bescheid "insoweit" angefochten, als mit ihm die "beantragte Genehmigung (zur Gasversorgung des Landes Steiermark) an Bedingungen und Widerrufsvorbehalte geknüpft sowie unter Auflagen und Befristungen erteilt worden ist, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren".
Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch die angefochtenen Teile des genannten Bescheides in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, im besonderen dem Recht, nicht dem gesetzlichen Richter entzogen zu werden (Art83 Abs2 B-VG), dem Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 Abs1 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie Art1 des ersten Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention) und dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) verletzt. Sie stellt den Antrag, zu "erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bedingungen und Auflagen, Befristungen sowie Widerrufsvorbehalte (bedingtes Erlöschen) des Bescheides in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und infolgedessen die angefochtenen Teile des gegenständlichen Bescheides" kostenpflichtig aufzuheben, in eventu dem VwGH abzutreten.
c) Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf diese Gegenschrift hat die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme erwidert.
2. a) Die angefochtenen Teile des Bescheides sind mit der Konzessionserteilung verbundene Nebenbestimmungen, die mit der Bewilligung, an die sie geknüpft sind, in einem derartig koinzidenten Verhältnis stehen, daß sie von dieser nicht lösbar sind. Vielmehr bilden die Bewilligung und die diese beschränkenden Nebenbestimmungen infolge ihres engen sachlichen Zusammenhanges eine notwendige, nicht trennbare Einheit. Würden vom VfGH etwa einzelne der angefochtenen Nebenbestimmungen aufgehoben werden, so würde sich infolge dieser Interdependenz der Inhalt der Bewilligung selbst verändern.
Dieser Zusammenhang wird auch durch den Ablauf des Verwaltungsgeschehens bekräftigt, aus dem deutlich hervorgeht, daß die Behörde der Beschwerdeführerin die Bewilligung eben nur unter ganz bestimmten Auflagen und Bedingungen zu erteilen beabsichtigte:
Vor allem Inhalt und Ausmaß der die Bewilligung beschränkenden Nebenbestimmungen waren Gegenstand des abgeführten Verwaltungsverfahrens.
b) Da mit der vorliegenden Beschwerde ausschließlich einzelne belastende Nebenbestimmungen angefochten werden, die aber mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. auch VfSlg. 8986/1980):
Einerseits kann nämlich ein unselbständiger Teil eines Bescheides für sich beim VfGH nicht bekämpft werden (vgl. VfSlg. 4913/1965); andererseits hält sich der VfGH nicht für befugt, über den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin, die sich explizit nur gegen einzelne belastende Nebenbestimmungen, nicht aber gegen den die Konzession erteilenden Bescheid als solchen wendet, hinauszugehen und den gesamten - der Beschwerdeführerin in übrigen eine Bewilligung einräumenden - Bescheid zu überprüfen.
c) Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG idF vor der Nov. BGBl. 353/1981 (vgl. ArtIV der B-VG Nov. BGBl. 350/1981) ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
escheid Trennbarkeit, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B413.1980Dokumentnummer
JFT_10188994_80B00413_00