TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/14 D6 302565-2/2009

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D6 302565-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über den Antrag vom 6.5.2009 des XXXX alias XXXX, StA. Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 04 18.820-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über den Antrag vom 6.5.2009 des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 04 18.820-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 6.5.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ. D6 302565-1/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag vom 6.5.2009 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ. D6 302565-1/2008/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 16.9.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Wie bereits gegenüber Beamten der Bundespolizeidirektion Wien anlässlich seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997 gab er auf dem (am Tag der Antragstellung von ihm ausgefüllten) Antragsformular an, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer wurde in Laufe seines Asylverfahrens am 16.9.2004 vor der Bundespolizeidirektion Wien sowie am 21.9.2004, 23.9.2004, 22.6.2005, 12.4.2006 und am 29.5.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 16.9.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Wie bereits gegenüber Beamten der Bundespolizeidirektion Wien anlässlich seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 gab er auf dem (am Tag der Antragstellung von ihm ausgefüllten) Antragsformular an, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer wurde in Laufe seines Asylverfahrens am 16.9.2004 vor der Bundespolizeidirektion Wien sowie am 21.9.2004, 23.9.2004, 22.6.2005, 12.4.2006 und am 29.5.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. In seiner Erstbefragung am 16.9.2004 brachte der Wiederaufnahmewerber vor, aufgrund seiner religiösen Überzeugung als Zeuge Jehovas den Militärdienst verweigert zu haben und deshalb aus Georgien geflüchtet zu sein. Des Weiteren gab er an, in Georgien seinen Reisepass noch bei sich gehabt zu haben, bevor ihm dieser von einem Schlepper abgenommen worden sei. Auch in seiner Einvernahme am 23.9.2004 erwiderte der Wiederaufnahmewerber auf entsprechende Frage, dass ein Schlepper ihm seinen Reisepass weggenommen habe.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.6.2005 führte der Wiederaufnahmewerber u.a. aus, seine Eltern seien "vom Irak nach Georgien" gekommen; er selbst sei "in XXXX geboren" worden. Er habe zwar versucht, die georgische Staatsangehörigkeit zu erlangen, diese jedoch mangels Absolvierung des Wehrdienstes nicht erhalten. Seine Flucht begründenden Probleme hätten bei der Eröffnung eines Hauses der Zeugen Jehovas im Mai 1996 bzw. September 1998 begonnen, als bewaffnete Uniformierte eingedrungen, die Anwesenden geschlagen und das Haus in Brand gesetzt hätten; vom Haus seien lediglich die Mauern stehen geblieben. Kurz vor seiner Flucht im Juni 2004 sei er von Polizisten festgenommen und eine Woche lang misshandelt und gefoltert worden. Hintergrund dafür sei seine Religionszugehörigkeit und kurdische Ethnie sowie seine Weigerung gewesen, den Militärdienst abzuleisten.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.6.2005 führte der Wiederaufnahmewerber u.a. aus, seine Eltern seien "vom Irak nach Georgien" gekommen; er selbst sei "in römisch 40 geboren" worden. Er habe zwar versucht, die georgische Staatsangehörigkeit zu erlangen, diese jedoch mangels Absolvierung des Wehrdienstes nicht erhalten. Seine Flucht begründenden Probleme hätten bei der Eröffnung eines Hauses der Zeugen Jehovas im Mai 1996 bzw. September 1998 begonnen, als bewaffnete Uniformierte eingedrungen, die Anwesenden geschlagen und das Haus in Brand gesetzt hätten; vom Haus seien lediglich die Mauern stehen geblieben. Kurz vor seiner Flucht im Juni 2004 sei er von Polizisten festgenommen und eine Woche lang misshandelt und gefoltert worden. Hintergrund dafür sei seine Religionszugehörigkeit und kurdische Ethnie sowie seine Weigerung gewesen, den Militärdienst abzuleisten.

2. Mit Bescheid vom 2.6.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 2.6.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Wiederaufnahmewerber fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde, in welcher er seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, seine Staatenlosigkeit und seine Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, was "in unserem Land sehr verfolgt" werde, neuerlich betonte. In Georgien erwarte ihn "nur der Tod".

4. Mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ. D6 302565-1/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 ab. In seinen Entscheidungsgründen ging der Gerichtshof mit entsprechender Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und befand die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien als zulässig. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung erachtete der erkennende Senat - insb. vor dem Hintergrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers - im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unbedenklich.4. Mit Erkenntnis vom 20.10.2008, GZ. D6 302565-1/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 8 Absatz 2, AsylG 1997 ab. In seinen Entscheidungsgründen ging der Gerichtshof mit entsprechender Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und befand die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien als zulässig. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung erachtete der erkennende Senat - insb. vor dem Hintergrund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers - im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unbedenklich.

Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 24.10.2008 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

5. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Art. 144a B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.1.2009, U 947/08-4, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg sowie mangels Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage ab, wies den (mit der Beschwerde unter einem gestellten) Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurück sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ebenfalls wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit) ab.5. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Artikel 144 a, B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.1.2009, U 947/08-4, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg sowie mangels Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage ab, wies den (mit der Beschwerde unter einem gestellten) Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurück sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ebenfalls wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit) ab.

6. Am 6.5.2009 stellte der Wiederaufnahmewerber den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß "§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG" (gemeint wohl: § 69 Abs. 1 Z 2 AVG).6. Am 6.5.2009 stellte der Wiederaufnahmewerber den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß "§ 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG" (gemeint wohl: Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG).

In seiner Antragsbegründung verwies er zunächst darauf, dass er - "soweit [s]ein Vorbringen nicht widerspruchsfrei" gewesen sei - er allfällige Widersprüche schlüssig aufgeklärt habe. Da die (georgischen) Behörden nach seiner Abschiebung aus Deutschland über sämtliche seiner zuvor getätigten Aussagen Kenntnis erlangt hätten, sei es durchaus nachvollziehbar, dass er Angst gehabt und aus diesem Grund zunächst nicht alles erzählt habe. Stattdessen habe er vor allem die Probleme aufgrund seines Naheverhältnisses zu den Zeugen Jehovas betont. Auch habe der Wiederaufnahmewerber keine Möglichkeit gehabt, seine Aussagen im Detail richtigzustellen.

Aufgrund der Annahme der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben seien keine Ermittlungen zu seiner Staatenlosigkeit und zu seinen Problemen wegen seiner Wehrdienstverweigerung sowie hinsichtlich seiner Drogensucht durchgeführt worden. Obwohl der Wiederaufnahmewerber "durchgehend" angeführt habe, staatenlos zu sein, sei ebenfalls ausgesprochen worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei.Aufgrund der Annahme der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben seien keine Ermittlungen zu seiner Staatenlosigkeit und zu seinen Problemen wegen seiner Wehrdienstverweigerung sowie hinsichtlich seiner Drogensucht durchgeführt worden. Obwohl der Wiederaufnahmewerber "durchgehend" angeführt habe, staatenlos zu sein, sei ebenfalls ausgesprochen worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei.

Nachdem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX gegen den Wiederaufnahmewerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und zu dessen Durchsetzung seine Daten (zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates) an die georgische Botschaft weitergeleitet worden seien, habe diese - laut E-Mail der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.4.2009 - die Identität des Wiederaufnahmewerbers nicht feststellen können.Nachdem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 gegen den Wiederaufnahmewerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und zu dessen Durchsetzung seine Daten (zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates) an die georgische Botschaft weitergeleitet worden seien, habe diese - laut E-Mail der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.4.2009 - die Identität des Wiederaufnahmewerbers nicht feststellen können.

Der Wiederaufnahmewerber sei bereits einmal unter falschem Namen aus Deutschland nach Georgien abgeschoben worden, habe damals jedoch die Daten von S. D., welcher tatsächlich georgischer Staatsbürger sei, "verwendet". Wie sich aus der nunmehrigen Überprüfung "der korrekten persönlichen Daten" des Wiederaufnahmewerbers ergeben habe, sei er in Georgien nicht als Staatsbürger registriert. Es sei daher "zweifelsfrei" festgestellt worden, dass der Wiederaufnahmewerber staatenlos und damit eine Abschiebung nach Georgien nicht zulässig sei.

Er habe während seines gesamten Asylverfahrens behauptet, staatenlos zu sein und aufgrund dieses Umstandes sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit jezidischer Kurden immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, wobei er einen Nachweis für seine Staatenlosigkeit bislang nicht erbringen habe können. Die Berücksichtigung der nunmehr in seine Verfügungsmacht gelangten offiziellen Auskunft der georgischen Botschaft, von welcher er im Verfahren ohne Verschulden keinen Gebrauch habe machen können, sei in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens - so der Wiederaufnahmewerber weiter - geeignet, ein dem Asylantrag stattgebendes Erkenntnis herbeizuführen. Die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist sei gewahrt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (nova reperta), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (nova causa superveniens) (vgl. zB VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (nova reperta), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (nova causa superveniens) vergleiche zB VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d.h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/04/0195; 19.4.2007, 2004/09/0159; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 5 und E 117 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Voraussetzung für die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d.h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um die Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen. Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/04/0195; 19.4.2007, 2004/09/0159; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 5 und E 117 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG iVm § 69 Abs. 4 AVG ist daher der Asylgerichtshof zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 4, AVG ist daher der Asylgerichtshof zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig.

3. Der Wiederaufnahmewerber begehrt die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mit der Begründung, dass seine (behauptete) Staatenlosigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Sowohl gemäß § 8 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als auch nach § 8 iVm § 1 Z 4 AsylG 1997 ist nach diesen Gesetzesstellen im Falle der Abweisung eines Asylbegehrens ausschließlich darüber zu entscheiden, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat zulässig sind. Herkunftsstaat ist in diesem Zusammenhang jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. statt aller Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 279).3. Der Wiederaufnahmewerber begehrt die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mit der Begründung, dass seine (behauptete) Staatenlosigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Sowohl gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 als auch nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist nach diesen Gesetzesstellen im Falle der Abweisung eines Asylbegehrens ausschließlich darüber zu entscheiden, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat zulässig sind. Herkunftsstaat ist in diesem Zusammenhang jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche statt aller Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 279).

Im vorliegenden Fall hat der Wiederaufnahmewerber zu keinem Zeitpunkt des vorangegangenen Asylverfahrens behauptet, nicht in Georgien (zumindest) seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben. Vielmehr kann aus seinen Angaben geschlossen werden, dass er in Georgien aufgewachsen ist und zu Georgien, wo er zuletzt auch vor seiner Einreise nach Österreich gelebt hat, feste Bindungen als Mittelpunkt seines Lebens sowie seiner Interessen gehabt hat (vgl. z. B. AS 71 sowie S. 3 ff. des Protokolls zur Einvernahme vom 22.6.2005; im Übrigen enthält auch der gegenständliche Antrag keinen Hinweis, in welchem Staat der Wiederaufnahmewerber sonst seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben will). Sein gesamtes Fluchtvorbringen in seinem Asylverfahren betraf seine (angebliche) Verfolgung bzw. Diskriminierung in Georgien. Somit wäre Georgien - selbst bei Annahme der Staatenlosigkeit des Wiederaufnahmewerbers - nach Maßgabe des Akteninhalts jedenfalls als der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der vorhin erwähnten gesetzlichen Grundlagen zur Refoulement-Prüfung ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgebrachte Staatenlosigkeit zu einem anderen Ergebnis im Spruchpunkt II. hätte führen können.Im vorliegenden Fall hat der Wiederaufnahmewerber zu keinem Zeitpunkt des vorangegangenen Asylverfahrens behauptet, nicht in Georgien (zumindest) seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben. Vielmehr kann aus seinen Angaben geschlossen werden, dass er in Georgien aufgewachsen ist und zu Georgien, wo er zuletzt auch vor seiner Einreise nach Österreich gelebt hat, feste Bindungen als Mittelpunkt seines Lebens sowie seiner Interessen gehabt hat vergleiche z. B. AS 71 sowie S. 3 ff. des Protokolls zur Einvernahme vom 22.6.2005; im Übrigen enthält auch der gegenständliche Antrag keinen Hinweis, in welchem Staat der Wiederaufnahmewerber sonst seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben will). Sein gesamtes Fluchtvorbringen in seinem Asylverfahren betraf seine (angebliche) Verfolgung bzw. Diskriminierung in Georgien. Somit wäre Georgien - selbst bei Annahme der Staatenlosigkeit des Wiederaufnahmewerbers - nach Maßgabe des Akteninhalts jedenfalls als der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der vorhin erwähnten gesetzlichen Grundlagen zur Refoulement-Prüfung ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgebrachte Staatenlosigkeit zu einem anderen Ergebnis im Spruchpunkt römisch zwei. hätte führen können.

Abgesehen davon vermag der erkennende Senat der Begründung des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages keinen Beweis zu entnehmen, demzufolge tatsächlich die Staatenlosigkeit des Wiederaufnahmewerbers angenommen werden könnte: Der Antrag nimmt lediglich auf eine Nachricht der Bundespolizeidirektion XXXX Bezug, wonach unter den vom Wiederaufnahmewerber angegebenen Daten die Identität des Wiederaufnahmewerbers durch die georgische Botschaft im abgeschlossenen Verfahren nicht habe festgestellt werden können; in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in Deutschland andere Angaben zu seiner Identität als in Österreich gemacht hat und er nunmehr - letztendlich der Sache nach - vorbringt, nicht die österreichischen, sondern die deutschen Asylbehörden mit falschen Identitätsangaben getäuscht zu haben. Das Bundesasylamt hatte in seinem Bescheid vom 2.6.2006 die Identität des Wiederaufnahmewerbers nicht festgestellt, was der Asylgerichtshof in seinem (verfahrensbeendenden) Erkenntnis vom 20.10.2008 nicht beanstandet hat.Abgesehen davon vermag der erkennende Senat der Begründung des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages keinen Beweis zu entnehmen, demzufolge tatsächlich die Staatenlosigkeit des Wiederaufnahmewerbers angenommen werden könnte: Der Antrag nimmt lediglich auf eine Nachricht der Bundespolizeidirektion römisch 40 Bezug, wonach unter den vom Wiederaufnahmewerber angegebenen Daten die Identität des Wiederaufnahmewerbers durch die georgische Botschaft im abgeschlossenen Verfahren nicht habe festgestellt werden können; in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in Deutschland andere Angaben zu seiner Identität als in Österreich gemacht hat und er nunmehr - letztendlich der Sache nach - vorbringt, nicht die österreichischen, sondern die deutschen Asylbehörden mit falschen Identitätsangaben getäuscht zu haben. Das Bundesasylamt hatte in seinem Bescheid vom 2.6.2006 die Identität des Wiederaufnahmewerbers nicht festgestellt, was der Asylgerichtshof in seinem (verfahrensbeendenden) Erkenntnis vom 20.10.2008 nicht beanstandet hat.

Selbst die Annahme der Staatenlosigkeit des Wiederaufnahmewerbers würde an der inhaltlichen Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung des Wiederaufnahmewerbers nach Georgien nichts ändern. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten und) allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.Selbst die Annahme der Staatenlosigkeit des Wiederaufnahmewerbers würde an der inhaltlichen Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung des Wiederaufnahmewerbers nach Georgien nichts ändern. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten und) allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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