TE AsylGH Beschluss 2009/12/14 D10 410329-1/2009

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D10 410329-1/2009/1Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2009, FZ. 06 06.554-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2009, FZ. 06 06.554-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22. Juni 2006 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Georgien am XXXX seinen eineinhalbjährigen Präsenzdienst antreten müssen. Bei einer Besprechung sei von ihm aber klargestellt worden, dass er keine Personen töten oder am Krieg teilnehmen könne. Nachdem seine Einheit einen Marschbefehl nach Ossetien erhalten habe ("Verlegung nach Ossetien"), sei er am XXXX desertiert und habe sich versteckt gehalten.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Georgien am römisch 40 seinen eineinhalbjährigen Präsenzdienst antreten müssen. Bei einer Besprechung sei von ihm aber klargestellt worden, dass er keine Personen töten oder am Krieg teilnehmen könne. Nachdem seine Einheit einen Marschbefehl nach Ossetien erhalten habe ("Verlegung nach Ossetien"), sei er am römisch 40 desertiert und habe sich versteckt gehalten.

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung zur Vorlage:

"Militärdienstkarte" XXXX, ausgestellt von der Militärkommission des XXXX am XXXX für XXXX, geboren am"Militärdienstkarte" römisch 40 , ausgestellt von der Militärkommission des römisch 40 am römisch 40 für römisch 40 , geboren am

XXXX und dem Vermerk XXXXrömisch 40 und dem Vermerk römisch 40

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe am bereits oben bezeichneten Tage seinen Präsenzdienst in der Kaserne des Bezirkes XXXX angetreten. Er habe damals zur Bedingung gemacht, dass er nur seinen Militärdienst ableisten müsse, nicht aber in einen Krieg verwickelt werde. Eine Kommission bestehend aus vier Offizieren, deren Namen er nicht (mehr) nennen könne, habe ihm damals eine entsprechende Zusage erteilt. Etwas Schriftliches habe er diesbezüglich aber nicht erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei damals auch (vor Ort) nichts schriftlich festgehalten worden.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe am bereits oben bezeichneten Tage seinen Präsenzdienst in der Kaserne des Bezirkes römisch 40 angetreten. Er habe damals zur Bedingung gemacht, dass er nur seinen Militärdienst ableisten müsse, nicht aber in einen Krieg verwickelt werde. Eine Kommission bestehend aus vier Offizieren, deren Namen er nicht (mehr) nennen könne, habe ihm damals eine entsprechende Zusage erteilt. Etwas Schriftliches habe er diesbezüglich aber nicht erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei damals auch (vor Ort) nichts schriftlich festgehalten worden.

Er selbst habe (XXXX eine Einheit aus 20 Soldaten geführt ("betreut"). Am XXXX habe diese Einheit schließlich einen Marschbefehl erhalten und hätte am XXXX nach Süd-Ossetien verlegt werden sollen ("ein Befehl, in dem stand, dass meine Einheit, 20 Männer, in den Krieg nach Süd-Ossetien fahren musste."). Er sei aus diesem Grunde am XXXX desertiert ("geflohen") und habe sich bei einem namentlich genannten Freund im XXXX entfernten Dorf XXXX versteckt gehalten. Er könne nämlich keine Menschen töten und werde keinesfalls an einem Krieg teilnehmen, schon gar nicht in Süd-Ossetien, da seine Mutter Ossetin sei.Er selbst habe (römisch 40 eine Einheit aus 20 Soldaten geführt ("betreut"). Am römisch 40 habe diese Einheit schließlich einen Marschbefehl erhalten und hätte am römisch 40 nach Süd-Ossetien verlegt werden sollen ("ein Befehl, in dem stand, dass meine Einheit, 20 Männer, in den Krieg nach Süd-Ossetien fahren musste."). Er sei aus diesem Grunde am römisch 40 desertiert ("geflohen") und habe sich bei einem namentlich genannten Freund im römisch 40 entfernten Dorf römisch 40 versteckt gehalten. Er könne nämlich keine Menschen töten und werde keinesfalls an einem Krieg teilnehmen, schon gar nicht in Süd-Ossetien, da seine Mutter Ossetin sei.

Im Hinblick auf die ihm erteilte Zusage bzw. sein Ansinnen nicht kämpfen zu wollen, habe er sich erst gar nicht an einen (vorgesetzten) Offizier gewandt. Das hätte ohnehin keinen Sinn gemacht. Gesetz sei Gesetz.

Aufgrund seiner Desertierung werde er nunmehr vom (georgischen) Innenministerium und Militär gesucht. In Georgien würden ihn schlimme Haftbedingungen, von denen er im Fernsehen vernommen habe, erwarten.

Bei seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am

20. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe drei Jahre lang - von XXXX - an der XXXX Universität XXXX, studiert. Am XXXX habe er am Standesamt des Bezirkes XXXX seine mit ihm "geflüchtete" Ehegattin geheiratet und sei in der Folge von seiner Familie unterstützt worden. Dass er nicht bereits im Alter von 18 Jahren einberufen worden sei, liege daran, dass er sich zunächst um den jährlichen Betrag von 400 Lari habe freikaufen können bzw. sei er später aufgrund seines Studiums sowie anschließend aufgrund des Umstandes, dass er Frau und Kind gehabt habe, verschont worden. Das vorerwähnte Kind lebe nunmehr bei seinen Eltern.20. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe drei Jahre lang - von römisch 40 - an der römisch 40 Universität römisch 40 , studiert. Am römisch 40 habe er am Standesamt des Bezirkes römisch 40 seine mit ihm "geflüchtete" Ehegattin geheiratet und sei in der Folge von seiner Familie unterstützt worden. Dass er nicht bereits im Alter von 18 Jahren einberufen worden sei, liege daran, dass er sich zunächst um den jährlichen Betrag von 400 Lari habe freikaufen können bzw. sei er später aufgrund seines Studiums sowie anschließend aufgrund des Umstandes, dass er Frau und Kind gehabt habe, verschont worden. Das vorerwähnte Kind lebe nunmehr bei seinen Eltern.

Beim Militär sei er einfacher Soldat "bei den Schützen" gewesen. Er habe dort eine Gruppe von 20 Soldaten geleitet. Was ihn dazu befähigt habe, wisse er nicht, er sei eben damit beauftragt worden. Der vorgesetzte Oberst habe XXXX geheißen. Er sei (während seiner Militärzeit) nicht auf Urlaub, sondern die ganze Zeit über in der Kaserne gewesen.Beim Militär sei er einfacher Soldat "bei den Schützen" gewesen. Er habe dort eine Gruppe von 20 Soldaten geleitet. Was ihn dazu befähigt habe, wisse er nicht, er sei eben damit beauftragt worden. Der vorgesetzte Oberst habe römisch 40 geheißen. Er sei (während seiner Militärzeit) nicht auf Urlaub, sondern die ganze Zeit über in der Kaserne gewesen.

Seine Truppe habe am XXXX den Auftrag erhalten, nach (Süd)Ossetien zu "gehen", dort hätten sie eines der Dörfer einnehmen sollen. Welches könne er nicht sagen, dass sei (im Marschbefehl) nicht erwähnt worden. Beim Militär sei aber bekannt gewesen, dass seine in XXXX geborene und aufgewachsene Mutter Ossetin sei und hätte diese auch Verwandte in Ossetien, zu denen seine Familie ("wir") allerdings keinen Kontakt hätten.Seine Truppe habe am römisch 40 den Auftrag erhalten, nach (Süd)Ossetien zu "gehen", dort hätten sie eines der Dörfer einnehmen sollen. Welches könne er nicht sagen, dass sei (im Marschbefehl) nicht erwähnt worden. Beim Militär sei aber bekannt gewesen, dass seine in römisch 40 geborene und aufgewachsene Mutter Ossetin sei und hätte diese auch Verwandte in Ossetien, zu denen seine Familie ("wir") allerdings keinen Kontakt hätten.

Am Tage seiner Desertierung habe er sich in der Kaserne umgezogen und das Kasernengelände an einer Stelle, an der der "Zaun offen" gewesen sei, passiert. Von dieser Stelle hätten alle gewusst, es sei diese auch bewacht und dort wie bei einem Ausgang auch kontrolliert worden. Ihm sei es aber gelungen, in einem unbewachten Moment zu passieren ("In dem Moment, wo sie nicht dort waren, bin ich hinaus.").

Bei seinem Freund in XXXX sei er eine Woche geblieben. Am 14. Juni 2006 sei er dann nach XXXX gefahren und noch am selben Tage mit Hilfe seines Vaters gemeinsam mit seiner Frau per Bus aus Georgien ausgereist.Bei seinem Freund in römisch 40 sei er eine Woche geblieben. Am 14. Juni 2006 sei er dann nach römisch 40 gefahren und noch am selben Tage mit Hilfe seines Vaters gemeinsam mit seiner Frau per Bus aus Georgien ausgereist.

Bei seiner Flucht aus Georgien habe er einen Reisepass besessen, diesen aber in der Türkei weggeworfen. Das Dokument sei ungefähr im XXXX, ausgestellt worden. Den Pass habe er besorgen lassen.Bei seiner Flucht aus Georgien habe er einen Reisepass besessen, diesen aber in der Türkei weggeworfen. Das Dokument sei ungefähr im römisch 40 , ausgestellt worden. Den Pass habe er besorgen lassen.

Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die ganze Zeit in der Kaserne gewesen zu sein, der Reisepass aber seine Unterschrift aufgewiesen haben müsse, erklärte der Beschwerdeführer schließlich, er sei an einem Tag bei der Behörde ("dort") gewesen und habe dort unterschrieben. Das sei im XXXX gewesen, den genauen Tage vermöge er aber nicht zu benennen.Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die ganze Zeit in der Kaserne gewesen zu sein, der Reisepass aber seine Unterschrift aufgewiesen haben müsse, erklärte der Beschwerdeführer schließlich, er sei an einem Tag bei der Behörde ("dort") gewesen und habe dort unterschrieben. Das sei im römisch 40 gewesen, den genauen Tage vermöge er aber nicht zu benennen.

Bei seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am

22. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, sein Kind lebe nach wie vor unter der von ihm bereits angegebenen Adresse bei seinen Eltern im Herkunftsstaat. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.

In Österreich arbeite er legal seit dreieinhalb Monaten auf einer Baustelle am XXXX. Seine Ehefrau arbeite als selbständige Dolmetscherin. Sie sei in der Vergangenheit ein paar Mal als solche "bestellt" worden, von wem wisse er allerdings nicht. Er selbst habe zwar ein bisschen Deutsch gelernt, allerdings keinen Kurs absolviert.In Österreich arbeite er legal seit dreieinhalb Monaten auf einer Baustelle am römisch 40 . Seine Ehefrau arbeite als selbständige Dolmetscherin. Sie sei in der Vergangenheit ein paar Mal als solche "bestellt" worden, von wem wisse er allerdings nicht. Er selbst habe zwar ein bisschen Deutsch gelernt, allerdings keinen Kurs absolviert.

Die Frage nach familiären oder privaten Anknüpfungspunkten in Österreich verneinte der Beschwerdeführer und erklärte, er habe in Österreich lediglich georgische Freunde, welche er hier kennengelernt habe. Auch sei er in keinerlei Vereinen oder Institutionen tätig.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. März 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer zu GZ. III-1268395/FrB/09 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt, nachdem im Zuge von Nacherhebungen des Finanzamtes Linz festgestellt worden war, dass dieser im Zeitraum von 23. Juli bis 22. August 2008 einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Dem gegen diese Erledigung erhobenen Rechtsmittel blieb der Erfolg versagt und ist das Rückkehrverbot am 18. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 11. August 2009 übermittelte die Asylbehörde dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Georgien sowie Fragen zu dessen Einkommens- und Lebenssituation in Österreich mit der Aufforderung zur Stellungnahme.

In seiner zu vorzitiertem Vorhalt verfassten Stellungnahme vom 2. September 2009 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, er und seine Frau hätten zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich ihren Lebensunterhalt durch Unterstützungen von Freunden und der (georgischen) Kirche bestritten. Seit 2008 besitze seine Frau einen Gewerbeschein und arbeite seither als Dolmetscherin. In Österreich hätten sie "sehr viele Bekannte und ca. 10 engste Freunde" zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflegten. Er und seine Ehegattin hätten Deutsch mit Unterstützung von österreichischen Freunden gelernt. Er beherrsche die Sprache gut, seine Frau sehr gut.

In der (in den übermittelten Länderfeststellungen enthaltenen) Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 3. Juli 2009 werde unter Hinweis auf § 389 des Strafgesetzbuches der Republik Georgien festgestellt, dass Desertion in Georgien mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen gar mit fünf bis zehn Jahren bedroht sei. Andererseits werde in einem der darauf folgenden Absätze behauptet, die Gerichte würden im Falle einer Desertion Personen abermals (nur) auffordern den Wehrdienst abzuleisten und lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Geldstrafe von 1000 Lari oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängen. Letzterer Behauptung werde wegen Widersinnigkeit entgegengetreten, da es nicht glaubhaft sei, dass einerseits zwar die oben erwähnten Strafdrohungen strafrechtlich normiert seien, sich die Gerichte behaupteter Weise aber andererseits über diese Bestimmungen hinwegsetzen.In der (in den übermittelten Länderfeststellungen enthaltenen) Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 3. Juli 2009 werde unter Hinweis auf Paragraph 389, des Strafgesetzbuches der Republik Georgien festgestellt, dass Desertion in Georgien mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen gar mit fünf bis zehn Jahren bedroht sei. Andererseits werde in einem der darauf folgenden Absätze behauptet, die Gerichte würden im Falle einer Desertion Personen abermals (nur) auffordern den Wehrdienst abzuleisten und lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Geldstrafe von 1000 Lari oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängen. Letzterer Behauptung werde wegen Widersinnigkeit entgegengetreten, da es nicht glaubhaft sei, dass einerseits zwar die oben erwähnten Strafdrohungen strafrechtlich normiert seien, sich die Gerichte behaupteter Weise aber andererseits über diese Bestimmungen hinwegsetzen.

Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer zu einer Zeit desertiert zu sein, "als Georgien sich im Krieg befunden hat - Georgisch Russischer Krieg im Jahr 2008." Dies würde mit Sicherheit (bei der Strafbemessung) schwerer wiegen.

Die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen oder befreit zu werden, betreffe wohl die Lage vor und nicht nach einer erfolgten Desertion. Der Beschwerdeführer habe seine Einberufung zum Grundwehrdienst auch zwei Mal aufgeschoben, sei aber allerdings schließlich doch zum Militärdienst eingezogen worden. Eine weitere Aufschiebung wäre diesem nicht mehr möglich gewesen.

Mit der vorbehandelten Stellungnahme übermittelten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau des Weiteren:

Konvolut von vier Empfehlungsschreiben privater Personen zur Frage der Integration bzw. vorhandener Deutschkenntnisse

Bestätigung der XXXX, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "seit Anfang 2009" diese Einrichtung als ehrenamtliche Helfer unterstützten. Der Beschwerdeführer helfe "immer wieder" bei Übersiedlungen, seine Ehefrau begleite primär ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu Wohnungsbesichtigungen oder helfe bei Übersetzungen in die georgische Sprache.Bestätigung der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "seit Anfang 2009" diese Einrichtung als ehrenamtliche Helfer unterstützten. Der Beschwerdeführer helfe "immer wieder" bei Übersiedlungen, seine Ehefrau begleite primär ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu Wohnungsbesichtigungen oder helfe bei Übersetzungen in die georgische Sprache.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 2009 bestellte die belangte Behörde Herrn XXXX gem. § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Bestellung nicht in Kenntnis gesetzt bzw. diesem keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 2009 bestellte die belangte Behörde Herrn römisch 40 gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Bestellung nicht in Kenntnis gesetzt bzw. diesem keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 22. September 2009 unterbreitete der o.a. Sachverständige der belangten Behörde unter anderem folgendes Ergebnis seiner Recherchen:

Der Beschwerdeführer sowie die von diesem mit XXXX und XXXX angegebenen Eltern seien unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse XXXX nicht wohnhaft bzw. wohnhaft gewesen. An der angegebenen Adresse wohne eine Familie XXXX. Auch die Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers seien nicht unter der angegebenen Adresse XXXX wohnhaft. Eine befragte Nachbarin habe die genannten Personen nicht gekannt, noch habe sie die Ehefrau des Beschwerdeführers auf einem vorgezeigten Foto identifizieren bzw. zuordnen können. Auch Nachfragen in den Nachbarhäusern seien negativ verlaufen.Der Beschwerdeführer sowie die von diesem mit römisch 40 und römisch 40 angegebenen Eltern seien unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse römisch 40 nicht wohnhaft bzw. wohnhaft gewesen. An der angegebenen Adresse wohne eine Familie römisch 40 . Auch die Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers seien nicht unter der angegebenen Adresse römisch 40 wohnhaft. Eine befragte Nachbarin habe die genannten Personen nicht gekannt, noch habe sie die Ehefrau des Beschwerdeführers auf einem vorgezeigten Foto identifizieren bzw. zuordnen können. Auch Nachfragen in den Nachbarhäusern seien negativ verlaufen.

Der Beschwerdeführer sei von der Militärdienststelle in XXXX nicht einberufen worden, dieser scheine nämlich im Registrationsbuch der Militärdienststelle gar nicht auf. Der im vorgelegten "Militärausweis" angebrachte Stempel stimme mit dem zu besagter Militärdienststelle gehörigen Stempel nicht überein. Der zu dieser Zeit verwendete Originalstempel bestehe aus zwei Zeilen mit dem Text: "Die Militärdienststelle in XXXX. Hingegen bestehe der auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument angebrachte Stempel lediglich aus einer Zeile und dem Text: "Stadt XXXX, Militärdienststelle im XXXX". Auch mit dem neuen (nunmehr verwendeten) Stempel bestehe keine Übereinstimmung, dieser weise ein anderes Wappen und andere Bezeichnungen auf.Der Beschwerdeführer sei von der Militärdienststelle in römisch 40 nicht einberufen worden, dieser scheine nämlich im Registrationsbuch der Militärdienststelle gar nicht auf. Der im vorgelegten "Militärausweis" angebrachte Stempel stimme mit dem zu besagter Militärdienststelle gehörigen Stempel nicht überein. Der zu dieser Zeit verwendete Originalstempel bestehe aus zwei Zeilen mit dem Text: "Die Militärdienststelle in römisch 40 . Hingegen bestehe der auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument angebrachte Stempel lediglich aus einer Zeile und dem Text: "Stadt römisch 40 , Militärdienststelle im XXXX". Auch mit dem neuen (nunmehr verwendeten) Stempel bestehe keine Übereinstimmung, dieser weise ein anderes Wappen und andere Bezeichnungen auf.

Ausweise über den geleisteten Militärdienst dürften zudem den Dienstleistenden nicht ausgefolgt werden. Diese Ausweise würden auf dem Militärstützpunkt aufbewahrt und anschließend der Militärdienststelle im Bezirk übermittelt.

Diese Informationen seien mit Hilfe von Kontaktpersonen wie dem (namentlich benannten) XXXX in XXXX und der (ebenso benannten) XXXX in Erfahrung gebracht worden.Diese Informationen seien mit Hilfe von Kontaktpersonen wie dem (namentlich benannten) römisch 40 in römisch 40 und der (ebenso benannten) römisch 40 in Erfahrung gebracht worden.

Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 29. Oktober 2009 konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem Ergebnis ihrer "Beweisaufnahme" ohne diesem den vom Sachverständigen erstatteten Befund vorzulegen oder weitere Angaben über Art bzw. Quellen ihrer "Recherchen" zu machen: 1.) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen seiner Angehörigen seien offenbar falsch, 2.) er sei zum Militär gar nicht einberufen bzw. im Registrationsbuch der Militärbehörde nicht eingetragen und 3.) handle es sich bei dem von ihm vorgelegten Militärausweis aufgrund der Überprüfung des Stempelaufdruckes offensichtlich um eine Fälschung bzw. werde ein Militärausweis Wehrpflichtigen gar nicht ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer erklärte hierauf lediglich, die von ihm und seiner Frau angegebenen Angehörigen wohnten sehr wohl unter den in Treffen geführten Adressen. Entgegen den Feststellungen sei er auch beim Militär gewesen und sei ihm das von ihm vorgelegte Dokument dort ausgehändigt worden.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertation in Georgien Verfolgung befürchten zu müssen, stünden in absolutem Widerspruch zum Ergebnis der durch den Sachverständigen vorgenommenen Beweisaufnahme. Diesem zu Folge sei der Beschwerdeführer gar nicht zum Militärdienst eingezogen worden, Militärausweise würden gar nicht an Militärdienstleistende ausgefolgt und handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument offensichtlich um eine Fälschung, zumal der darauf angebrachte Stempel nicht mit dem Originalstempel übereinstimme. Darüber hinaus sei eine Zuordnung des Dokumentes anhand des auf diesem angebrachten Fotos auch nicht möglich.

Auch die vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verwandten angegebenen Adressen entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen. Die genannten Personen seien dort weder wohnhaft noch bekannt.

Ferner erscheine es keinesfalls plausibel, dass dem Beschwerdeführer bei Antritt seines Militärdienstes die Zusage erteilt worden sein soll, nicht zu aktiven Kampfhandlungen herangezogen zu werden bzw. der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser für ihn wichtigen Zusage keine Bestätigung verlangt haben will, ja nicht einmal den Namen auch nur einer Person zu nennen im Stande war, die diese Zusage angeblich erteilt haben soll. Immerhin habe der Beschwerdeführer ja angegeben, den Militärdienst nur unter der in Rede bestehenden Bedingung angetreten zu haben. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer im gegebenen Moment erst gar nicht auf die ihm behaupteter Maßen gegebene Zusage berufen haben will.

Widersprüchlich erscheine auch, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptet habe, keinen Ausgang (aus der Kaserne) gehabt zu haben, andererseits aber seinen Reisepass zum Zeitpunkt seines Militärdienstes ausgestellt bekommen haben lassen will und erst über Vorhalt angegeben hat, für diesen Zweck doch Urlaub gehabt zu haben.

Die Angaben des Beschwerdeführers das Kasernengelände über ein "angeblich bewachtes Loch, eine Öffnung im Zaun" verlassen zu haben seien nicht plausibel, zumal nicht nachvollzogen werden könne, warum ein angeblich schon lange bestehendes und bekanntes Loch im Zaun nicht eher geschlossen denn bewacht würde.

Die Behauptung des Beschwerdeführers desertiert zu sein, als sich Georgien im Krieg befunden habe, sei schlichtweg falsch und sei zudem nicht ersichtlich, warum man den Beschwerdeführer ohne zusätzliche Ausbildung mit der Führung einer Einheit befasst haben will, bzw. warum diese Truppe aufgrund der Desertion des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Befehl zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer sei erwachsen und arbeitsfähig, und sei es ihm im Falle der Rückkehr zumutbar, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers könne daher nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, die eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinerlei Familienangehörige, die zum ständigen Aufenthalt berechtigt seien. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Asylwerberin und sei ihr Asylantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009 einer negativen Erledigung zugeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nie legaler Arbeit nachgegangen und lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt in der Republik Österreich berechtigt gewesen. Hingegen sei gegen den Beschwerdeführer wegen Ausübung einer illegalen Beschäftigung ein Rückkehrverbot erlassen worden.

Es stehe daher "zweifelsfrei fest", dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und sei davon auszugehen, dass dieser das Asylverfahren "eindeutig missbräuchlich", nämlich zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich, betrieben habe.

Mit der gegen diese Erledigung erhobenen, gegenständlichen Beschwerde vom 30. November 2009 (Datum des Posteinganges) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ohne überhaupt darzulegen, worin die offensichtliche, qualifizierte Unrichtigkeit seines Vorbringens bestehe. Die Asylbehörde gehe von einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit aus, ohne diese aber näher zu begründen.

Sofern die Begründung der belangten Behörde auf das Ergebnis ihrer "Recherchen" vom 22. September 2009 gestützt werde, sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Akteneinsicht verweigert worden sei und es ihm mangels Kenntnis des genauen Inhaltes auch nicht möglich gewesen sei, diesen Ermittlungsergebnissen substantiiert entgegenzutreten. Diesbezüglich sei der belangten Behörde Willkür vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer habe am 19. November 2009 mit einem namentlich genannten Mitarbeiter der Caritas Wien um Akteneinsicht in bzw. Aushändigung einer Kopie der Rechercheergebnisse begehrt, ihm sei diese aber verweigert worden. Bei einem Telefonat mit dem zuständigen Referenten am darauf folgenden Tag habe dieser erklärt, die in Rede stehenden Rechercheergebnisse seien "nicht Teil des Aktes".

Dem Beschwerdeführer sei weder mitgeteilt worden, aus welchen Quellen bzw. von welchen Personen die ins Treffen geführten Ermittlungsergebnisse stammten, noch die näheren Umstände der Befragungen der Nachbarn seiner Eltern bzw. Schwiegereltern dargelegt worden.

Was den auf dem von ihm vorgelegten Militärausweis angebrachten, angeblich falschen Stempel anbelange, so könne mangels Einsichtnahme(möglichkeit) in die Ermittlungsergebnisse keine qualifizierte Stellungnahme abgegeben werden. Auch erscheine die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, wonach derartige Ausweise nicht an die Wehrpflichtigen ausgefolgt werden dürften, "recht unlogisch". Ergebe es doch keinen Sinn für jeden Militärangehörigen zwar einen Ausweis anzufertigen, diesen dann aber unter Verschluss zu halten.

Bezüglich seiner fehlenden Registrierung bei der Militärdienststelle werde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. Mai 2008 verwiesen, in der der Verbindungsbeamte ausgeführt habe, dass ohne Bekanntgabe der genauen Daten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, ob dieser tatsächlich den Militärdienst abgeleistet habe. Da eine Datenweitergabe nicht erfolgen habe dürfen, könne gar nicht ermittelt worden sein, ob der Beschwerdeführer bei der Militärbehörde registriert sei oder nicht.

Der Beschwerdeführer habe weiters nicht ausgesagt, niemals Ausgang (aus der Kaserne) gehabt zu haben, sondern lediglich erklärt, keinen Urlaub genommen zu haben. Zwischen der Aussage keinen Urlaub bekommen bzw. genommen zu haben und der Aussage für einige Stunden zur Besorgung eines Reisepasses Ausgang genommen zu haben, bestehe aber entgegen den Feststellungen der belangten Behörde kein Widerspruch.

Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass das von ihm benannte Loch bewacht worden sein, sondern habe zum Ausdruck bringen wollen, dass das Kasernengelände insgesamt bewacht worden sei.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß § 36 Abs. 4 durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten.Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der §§ 5a 2. Satz sowie 32 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle des Ausspruches der Ausweisung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich macht und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der Paragraphen 5 a, 2. Satz sowie 32 Absatz 2, 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle des Ausspruches der Ausweisung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich macht und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet.

Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.

Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in § 38 Abs. 2 angeführten Grundrechte sowieVom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in Paragraph 38, Absatz 2, angeführten Grundrechte sowie

Art. 8 EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Art. 13 EMRK Genüge tut (vgl. in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).Artikel 8, EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Artikel 13, EMRK Genüge tut vergleiche in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).

Nun hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung unter Berufung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 aberkannt.Nun hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung unter Berufung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, aberkannt.

Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG kann aber nur dann als erfüllt angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. (vgl. hiezu E VwGH 21. August 2001, 2000/01/0214)Der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG kann aber nur dann als erfüllt angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. vergleiche hiezu E VwGH 21. August 2001, 2000/01/0214)

Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. hiezu E VwGH 21. Oktober 1999, 98/20/0196).Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche hiezu E VwGH 21. Oktober 1999, 98/20/0196).

Im angefochtenen Bescheid stützt die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 im Wesentlichen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 22. November 2009.Im angefochtenen Bescheid stützt die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, im Wesentlichen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 22. November 2009.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gem.

§ 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gem. Abs. 2 leg. cit. aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gem. Absatz 2, leg. cit. aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG nicht vor, so kann die Behörde gem.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG nicht vor, so kann die Behörde gem.

§ 52 Abs. 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Paragraph 52, Absatz 3, AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat gem. § 52 Abs. 4 Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind.Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat gem. Paragraph 52, Absatz 4, Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind.

Wie im Sachverhalt bereits angeführt, hat die belangte Behörde den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX mit da. Beschluss vom 8. September 2009 bestellt, ohne dass aus dem Akteninhalt oder gar dem Beschluss hervorginge, inwiefern die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 oder was im gegebenen Zusammenhang von zentraler Bedeutung erscheint - bei diesem die in § 52 Abs. 4 geforderten Qualifikationserfordernisse erfüllt waren.Wie im Sachverhalt bereits angeführt, hat die belangte Behörde den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 mit da. Beschluss vom 8. September 2009 bestellt, ohne dass aus dem Akteninhalt oder gar dem Beschluss hervorginge, inwiefern die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, oder was im gegebenen Zusammenhang von zentraler Bedeutung erscheint - bei diesem die in Paragraph 52, Absatz 4, geforderten Qualifikationserfordernisse erfüllt waren.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständige im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhende sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen. Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht. (vgl. hiezu E VwGH 30. Mai 2006, 2005/12/0202)Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständige im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhende sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen. Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht. vergleiche hiezu E VwGH 30. Mai 2006, 2005/12/0202)

Nun hat die Behörde den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme - d.h. dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen - aber nur mittelbar und auch nur insofern in Kenntnis gesetzt, als sie diesen lediglich mit Feststellungen zum Unwahrheitsgehalt von ihm getätigter Aussagen aufgrund des Ergebnisses von ihr "angestellter Recherchen" konfrontiert hat.

Die belangte Behörde hat es aber, wie eben dargestellt, nicht nur verabsäumt, den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Übermittlung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen - welches von diesem im Übrigen nicht einmal unterfertigt worden ist - und Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist von sich aus in Kenntnis zu setzen, sondern darüber hinaus dieses Verfahrensrecht des Beschwerdeführers auch noch durch Verweigerung der Akteneinsichtnahme in besagtes Schriftstück torpediert. Dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht Glauben zu schenken ist, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass sämtliche mit dem gegenständlichen "Gutachten" in Zusammenhang stehenden Schriftstücke sowie dieses selbst von der belangten Behörde mit dem Stempelaufdruck "Ausgenommen von der Akteneinsicht" versehen wurden.

Damit hat die belangte Behörde aber einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, nämlich das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37ff AVG gehört zu werden, in einem Maß verletzt, dass Willkür gleichkommt. Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Hinweise auf die Person des Sachverständigen bzw. Art und Umfang der von ihm durchgeführten Ermittlungsschritte, sodass die Beschwerde zu Recht rügt, dass dem Beschwerdeführer eine substantiierte Stellungnahme bis dato nicht möglich war.Damit hat die belangte Behörde aber einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, nämlich das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 37 f, f, AVG gehört zu werden, in einem Maß verletzt, dass Willkür gleichkommt. Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Hinweise auf die Person des Sachverständigen bzw. Art und Umfang der von ihm durchgeführten Ermittlungsschritte, sodass die Beschwerde zu Recht rügt, dass dem Beschwerdeführer eine substantiierte Stellungnahme bis dato nicht möglich war.

Darüber hinaus vermag der Asylgerichtshof - auf Grundlage der im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen angeführten Umstände - im Sinne der Beschwerde keinerlei Logik zu erkennen, warum Militärausweise nicht an die Betroffenen ausgehändigt, sondern stets beim Militärstützpunkt bzw. Militärdienststelle des Bezirkes verwahrt würden.

Auch führt das Gutachten unbeschönigend aus, dass die entsprechenden Recherchen zum Wehrdienst des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme des XXXX bzw. der XXXX durchgeführt wurden, sodass bei tatsächlichem Vorliegen von Verfolgung von einer "Unbefangenheit" dieser staatlichen Organe nicht ohne Weiteres ausgegangen werden könnte.Auch führt das Gutachten unbeschönigend aus, dass die entsprechenden Recherchen zum Wehrdienst des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme des römisch 40 bzw. der römisch 40 durchgeführt wurden, sodass bei tatsächlichem Vorliegen von Verfolgung von einer "Unbefangenheit" dieser staatlichen Organe nicht ohne Weiteres ausgegangen werden könnte.

Wenn sich aber die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in gewichtiger Weise darauf beruft, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eben auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (des Gutachtens) vom 22. September 2009 als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren sei, so kann vom Asylgerichtshof auf Grundlage des bereits Gesagtem keineswegs ausgeschlossen werden, dass bei gesetzmäßiger Wahrung der Parteienrechte und Anstellung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und vermag der Asylgerichtshof eben aufgrund der schwerwiegenden Verfahrensfehler von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 5 nicht mehr auszugehen.Wenn sich aber die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in gewichtiger Weise darauf beruft, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eben auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (des Gutachtens) vom 22. September 2009 als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren sei, so kann vom Asylgerichtshof auf Grundlage des bereits Gesagtem keineswegs ausgeschlossen werden, dass bei gesetzmäßiger Wahrung der Parteienrechte und Anstellung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und vermag der Asylgerichtshof eben aufgrund der schwerwiegenden Verfahrensfehler von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mehr auszugehen.

Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK kann im konkreten Fall aber in der kurzen Frist des § 38 Abs. 2 bzw. des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 nicht getroffen werden, dies insbesondere, da im gegenständlichen Fall die Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte notwendig erscheint. Da eine derartige Gefährdung aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK kann im konkreten Fall aber in der kurzen Frist des Paragraph 38, Absatz 2, bzw. des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 nicht getroffen werden, dies insbesondere, da im gegenständlichen Fall die Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte notwendig erscheint. Da eine derartige Gefährdung aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Unter Berücksichtigung des Gesagten liegen im Sinne der Bestimmung des

§ 38 Abs. 2 AsylG 2005 für den Asylgerichtshof gegenständlich ausreichend Anhaltspunkte vor, die für den Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine Verletzung der in der vorzitierten Bestimmung angeführten Grundrechte möglich erscheinen lassen.Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 für den Asylgerichtshof gegenständlich ausreichend Anhaltspunkte vor, die für den Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine Verletzung der in der vorzitierten Bestimmung angeführten Grundrechte möglich erscheinen lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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