TE AsylGH Beschluss 2009/12/14 D10 410327-1/2009

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 410327-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2009, FZ. 06 06.553-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2009, FZ. 06 06.553-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22. Juni 2006 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er habe in Georgien am XXXX seinen eineinhalbjährigen Präsenzdienst antreten müssen. Bei einer Besprechung sei von ihm aber klargestellt worden, dass er keine Personen töten oder am Krieg teilnehmen könne. Nachdem seine Einheit einen Marschbefehl nach Ossetien erhalten habe ("Verlegung nach Ossetien"), sei er am XXXX desertiert und habe sich versteckt gehalten.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er habe in Georgien am römisch 40 seinen eineinhalbjährigen Präsenzdienst antreten müssen. Bei einer Besprechung sei von ihm aber klargestellt worden, dass er keine Personen töten oder am Krieg teilnehmen könne. Nachdem seine Einheit einen Marschbefehl nach Ossetien erhalten habe ("Verlegung nach Ossetien"), sei er am römisch 40 desertiert und habe sich versteckt gehalten.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin brachte im Zuge seiner Erstbefragung zur Vorlage:

"Militärdienstkarte" XXXX, ausgestellt von der Militärkommission des XXXX am XXXX für XXXX, geboren am"Militärdienstkarte" römisch 40 , ausgestellt von der Militärkommission des römisch 40 am römisch 40 für römisch 40 , geboren am

XXXX und dem Vermerk XXXXrömisch 40 und dem Vermerk römisch 40

Die Beschwerdeführerin selbst erklärte anlässlich ihrer Erstbefragung am gleichen Tage, sie habe "keine eigenen Fluchtgründe." Sie sei wegen der Probleme ihres Gatten aus Georgien ausgereist.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Juni 2006 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ergänzend aus, er habe am bereits oben bezeichneten Tage seinen Präsenzdienst in der Kaserne des Bezirkes XXXX angetreten. Er habe damals zur Bedingung gemacht, dass er nur seinen Militärdienst ableisten müsse, nicht aber in einen Krieg verwickelt werde. Eine Kommission bestehend aus vier Offizieren, deren Namen er nicht (mehr) nennen könne, habe ihm damals eine entsprechende Zusage erteilt. Etwas Schriftliches habe er diesbezüglich aber nicht erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei damals auch (vor Ort) nichts schriftlich festgehalten worden.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Juni 2006 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ergänzend aus, er habe am bereits oben bezeichneten Tage seinen Präsenzdienst in der Kaserne des Bezirkes römisch 40 angetreten. Er habe damals zur Bedingung gemacht, dass er nur seinen Militärdienst ableisten müsse, nicht aber in einen Krieg verwickelt werde. Eine Kommission bestehend aus vier Offizieren, deren Namen er nicht (mehr) nennen könne, habe ihm damals eine entsprechende Zusage erteilt. Etwas Schriftliches habe er diesbezüglich aber nicht erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei damals auch (vor Ort) nichts schriftlich festgehalten worden.

Er selbst habe XXXX eine Einheit aus 20 Soldaten geführt ("betreut"). Am XXXX habe diese Einheit schließlich einen Marschbefehl erhalten und hätte am XXXX nach Süd-Ossetien verlegt werden sollen ("ein Befehl, in dem stand, dass meine Einheit,Er selbst habe römisch 40 eine Einheit aus 20 Soldaten geführt ("betreut"). Am römisch 40 habe diese Einheit schließlich einen Marschbefehl erhalten und hätte am römisch 40 nach Süd-Ossetien verlegt werden sollen ("ein Befehl, in dem stand, dass meine Einheit,

20 Männer, in den Krieg nach Süd-Ossetien fahren musste."). Er sei aus diesem Grunde am XXXX desertiert ("geflohen") und habe sich bei einem namentlich genannten Freund im XXXX entfernten Dorf XXXX versteckt gehalten. Er könne nämlich keine Menschen töten und werde keinesfalls an einem Krieg teilnehmen, schon gar nicht in Süd-Ossetien, da seine Mutter Ossetin sei.20 Männer, in den Krieg nach Süd-Ossetien fahren musste."). Er sei aus diesem Grunde am römisch 40 desertiert ("geflohen") und habe sich bei einem namentlich genannten Freund im römisch 40 entfernten Dorf römisch 40 versteckt gehalten. Er könne nämlich keine Menschen töten und werde keinesfalls an einem Krieg teilnehmen, schon gar nicht in Süd-Ossetien, da seine Mutter Ossetin sei.

Im Hinblick auf die ihm erteilte Zusage bzw. sein Ansinnen nicht kämpfen zu wollen, habe er sich erst gar nicht an einen (vorgesetzten) Offizier gewandt. Das hätte ohnehin keinen Sinn gemacht. Gesetz sei Gesetz.

Aufgrund seiner Desertierung werde er nunmehr vom (georgischen) Innenministerium und Militär gesucht. In Georgien würden ihn schlimme Haftbedingungen, von denen er im Fernsehen vernommen habe, erwarten.

Die Beschwerdeführerin erklärte bei ihrer ebenfalls am 27. Juni 2006 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme nach Darlegung des Fluchtweges und der näheren Umstände ihrer Flucht erneut, sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihr Ehemann aber habe "Schwierigkeiten mit dem Militär gehabt", sie sei mit ihm geflohen. Sie wisse nur, dass er keinesfalls an einem Krieg habe teilnehmen wollen. Am XXXX habe er (aber) einen Befehl bekommen, dass er nach Südossetien "in den Krieg müsse."Die Beschwerdeführerin erklärte bei ihrer ebenfalls am 27. Juni 2006 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme nach Darlegung des Fluchtweges und der näheren Umstände ihrer Flucht erneut, sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihr Ehemann aber habe "Schwierigkeiten mit dem Militär gehabt", sie sei mit ihm geflohen. Sie wisse nur, dass er keinesfalls an einem Krieg habe teilnehmen wollen. Am römisch 40 habe er (aber) einen Befehl bekommen, dass er nach Südossetien "in den Krieg müsse."

Bei seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am

20. Februar 2007 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ergänzend aus, er habe drei Jahre lang - von XXXX - an der XXXX Universität XXXX, studiert. Am XXXX habe er am Standesamt des Bezirkes XXXX die Beschwerdeführerin geheiratet und sei in der Folge von seiner Familie unterstützt worden. Dass er nicht bereits im Alter von 18 Jahren einberufen worden sei, liege daran, dass er sich zunächst um den jährlichen Betrag von 400 Lari habe freikaufen können bzw. sei er später aufgrund seines Studiums sowie anschließend aufgrund des Umstandes, dass er Frau und Kind gehabt habe, verschont worden. Das vorerwähnte Kind lebe nunmehr bei seinen Eltern.20. Februar 2007 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ergänzend aus, er habe drei Jahre lang - von römisch 40 - an der römisch 40 Universität römisch 40 , studiert. Am römisch 40 habe er am Standesamt des Bezirkes römisch 40 die Beschwerdeführerin geheiratet und sei in der Folge von seiner Familie unterstützt worden. Dass er nicht bereits im Alter von 18 Jahren einberufen worden sei, liege daran, dass er sich zunächst um den jährlichen Betrag von 400 Lari habe freikaufen können bzw. sei er später aufgrund seines Studiums sowie anschließend aufgrund des Umstandes, dass er Frau und Kind gehabt habe, verschont worden. Das vorerwähnte Kind lebe nunmehr bei seinen Eltern.

Beim Militär sei er einfacher Soldat "bei den Schützen" gewesen. Er habe dort eine Gruppe von 20 Soldaten geleitet. Was ihn dazu befähigt habe, wisse er nicht, er sei eben damit beauftragt worden. Der vorgesetzte Oberst habe XXXX geheißen. Er sei (während seiner Militärzeit) nicht auf Urlaub, sondern die ganze Zeit über in der Kaserne gewesen.Beim Militär sei er einfacher Soldat "bei den Schützen" gewesen. Er habe dort eine Gruppe von 20 Soldaten geleitet. Was ihn dazu befähigt habe, wisse er nicht, er sei eben damit beauftragt worden. Der vorgesetzte Oberst habe römisch 40 geheißen. Er sei (während seiner Militärzeit) nicht auf Urlaub, sondern die ganze Zeit über in der Kaserne gewesen.

Seine Truppe habe am XXXX den Auftrag erhalten, nach (Süd)Ossetien zu "gehen", dort hätten sie eines der Dörfer einnehmen sollen. Welches könne er nicht sagen, dass sei (im Marschbefehl) nicht erwähnt worden. Beim Militär sei aber bekannt gewesen, dass seine in XXXX geborene und aufgewachsene Mutter Ossetin sei und hätte diese auch Verwandte in Ossetien, zu denen seine Familie ("wir") allerdings keinen Kontakt hätten.Seine Truppe habe am römisch 40 den Auftrag erhalten, nach (Süd)Ossetien zu "gehen", dort hätten sie eines der Dörfer einnehmen sollen. Welches könne er nicht sagen, dass sei (im Marschbefehl) nicht erwähnt worden. Beim Militär sei aber bekannt gewesen, dass seine in römisch 40 geborene und aufgewachsene Mutter Ossetin sei und hätte diese auch Verwandte in Ossetien, zu denen seine Familie ("wir") allerdings keinen Kontakt hätten.

Am Tage seiner Desertierung habe er sich in der Kaserne umgezogen und das Kasernengelände an einer Stelle, an der der "Zaun offen" gewesen sei, passiert. Von dieser Stelle hätten alle gewusst, es sei diese auch bewacht und dort wie bei einem Ausgang auch kontrolliert worden. Ihm sei es aber gelungen, in einem unbewachten Moment zu passieren ("In dem Moment, wo sie nicht dort waren, bin ich hinaus.").

Bei seinem Freund in XXXX sei er eine Woche geblieben. Am XXXX sei er dann nach XXXX gefahren und noch am selben Tage mit Hilfe seines Vaters gemeinsam mit seiner Frau per Bus aus Georgien ausgereist.Bei seinem Freund in römisch 40 sei er eine Woche geblieben. Am römisch 40 sei er dann nach römisch 40 gefahren und noch am selben Tage mit Hilfe seines Vaters gemeinsam mit seiner Frau per Bus aus Georgien ausgereist.

Bei seiner Flucht aus Georgien habe er einen Reisepass besessen, diesen aber in der Türkei weggeworfen. Das Dokument sei ungefähr im XXXX in XXXX, ausgestellt worden. Den Pass habe er besorgen lassen.Bei seiner Flucht aus Georgien habe er einen Reisepass besessen, diesen aber in der Türkei weggeworfen. Das Dokument sei ungefähr im römisch 40 in römisch 40 , ausgestellt worden. Den Pass habe er besorgen lassen.

Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die ganze Zeit in der Kaserne gewesen zu sein, der Reisepass aber seine Unterschrift aufgewiesen haben müsse, erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin schließlich, er sei an einem Tag bei der Behörde ("dort") gewesen und habe dort unterschrieben. Das sei im XXXX gewesen, den genauen Tage vermöge er aber nicht zu benennen.Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die ganze Zeit in der Kaserne gewesen zu sein, der Reisepass aber seine Unterschrift aufgewiesen haben müsse, erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin schließlich, er sei an einem Tag bei der Behörde ("dort") gewesen und habe dort unterschrieben. Das sei im römisch 40 gewesen, den genauen Tage vermöge er aber nicht zu benennen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am gleichen Tage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Ehemann nicht alleine lassen können und ihn aus diesem Grunde begleitet. Ihre gemeinsame Tochter hätten sie und ihr Mann bei ihren Schwiegereltern zurückgelassen, es gehe ihr aber gut. Ihren Mann kenne sie schon sehr lange, sie seien Nachbarn gewesen. Seit XXXX seien sie ein Paar, am XXXX hätten sie dann sowohl standesamtlich als auch kirchlich geheiratet. Warum ihr Mann so spät zum Militär einberufen worden sei, wisse sie nicht, darüber habe sie mit ihm nie gesprochen. Er sei nach seiner Einberufung bei den Truppen des Innenministeriums im Bezirk XXXX stationiert gewesen. Ungefähr zwei Mal im Monat habe sie ihn besucht. Nachdem ihr Mann desertiert sei, habe er sie angerufen und sie hievon in Kenntnis gesetzt. Er habe sich zuerst im Dorf XXXX bei einem Freund versteckt. Sie hätten XXXX am XXXX verlassen.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am gleichen Tage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Ehemann nicht alleine lassen können und ihn aus diesem Grunde begleitet. Ihre gemeinsame Tochter hätten sie und ihr Mann bei ihren Schwiegereltern zurückgelassen, es gehe ihr aber gut. Ihren Mann kenne sie schon sehr lange, sie seien Nachbarn gewesen. Seit römisch 40 seien sie ein Paar, am römisch 40 hätten sie dann sowohl standesamtlich als auch kirchlich geheiratet. Warum ihr Mann so spät zum Militär einberufen worden sei, wisse sie nicht, darüber habe sie mit ihm nie gesprochen. Er sei nach seiner Einberufung bei den Truppen des Innenministeriums im Bezirk römisch 40 stationiert gewesen. Ungefähr zwei Mal im Monat habe sie ihn besucht. Nachdem ihr Mann desertiert sei, habe er sie angerufen und sie hievon in Kenntnis gesetzt. Er habe sich zuerst im Dorf römisch 40 bei einem Freund versteckt. Sie hätten römisch 40 am römisch 40 verlassen.

Gelegentlich dieser niederschriftlichen Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin zur Vorlage:

Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, Nr. XXXX, über die am selben Tage vollzogene Eheschließung von XXXX, geb. XXXX in XXXX, mit XXXX.Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , Nr. römisch 40 , über die am selben Tage vollzogene Eheschließung von römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , mit römisch 40 .

Befragt, warum sie dieses Dokument nicht im Original vorlegen könne, erklärte die Beschwerdeführerin, sie und ihr Ehemann hätten dasselbe nicht mitnehmen können, ein Nachbar ("der Nachbar") habe ihnen später eine Kopie per Fax übermittelt.

Bei seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am

22. Juli 2008 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin ergänzend aus, sein Kind lebe nach wie vor unter der von ihm bereits angegebenen Adresse bei seinen Eltern im Herkunftsstaat. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.

In Österreich arbeite er legal seit dreieinhalb Monaten auf einer Baustelle am XXXX. Seine Ehefrau arbeite als selbständige Dolmetscherin. Sie sei in der Vergangenheit ein paar Mal als solche "bestellt" worden, von wem wisse er allerdings nicht. Er selbst habe zwar ein bisschen Deutsch gelernt, allerdings keinen Kurs absolviert.In Österreich arbeite er legal seit dreieinhalb Monaten auf einer Baustelle am römisch 40 . Seine Ehefrau arbeite als selbständige Dolmetscherin. Sie sei in der Vergangenheit ein paar Mal als solche "bestellt" worden, von wem wisse er allerdings nicht. Er selbst habe zwar ein bisschen Deutsch gelernt, allerdings keinen Kurs absolviert.

Die Frage nach familiären oder privaten Anknüpfungspunkten in Österreich verneinte der Ehemann der Beschwerdeführerin und erklärte, er habe in Österreich lediglich georgische Freunde, welche er hier kennengelernt habe. Auch sei er in keinerlei Vereinen oder Institutionen tätig.

Die Beschwerdeführerin erklärte bei ihrer ebenfalls am 22. Juli erfolgten, erneuten Einvernahme, sie habe nur sehr selten Kontakt zu ihrem in Georgien zurückgebliebenen Kind. Es könnte ja gefährlich sein, wenn sie Kontakt mit ihrer Familie aufnehme. Es könne sein, dass das Telefon abgehört werde. Ihren Reisepass habe sie auf der Reise nach Österreich auf Anraten des Schleppers unterwegs weggeworfen. Ihr derzeitiger Freundeskreis bestehe aus "ein paar Leuten" aus Österreich und ein paar Personen aus Georgien oder auch anderen Ländern. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden nicht.

Für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie von der Polizei unter Druck gesetzt zu werden, um ihren Mann zu finden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. März 2009 wurde gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu GZ. III-1268395/FrB/09 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt, nachdem im Zuge von Nacherhebungen des Finanzamtes Linz festgestellt worden war, dass dieser im Zeitraum von 23. Juli bis

22. August 2008 einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Dem gegen diese Erledigung erhobenen Rechtsmittel blieb der Erfolg versagt und ist das Rückkehrverbot am 18. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 11. August 2009 übermittelte die Asylbehörde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Georgien sowie Fragen zu deren Einkommens- und Lebenssituation in Österreich mit der Aufforderung zur Stellungnahme.

In ihrer zu vorzitiertem Vorhalt verfassten Stellungnahme vom 2. September 2009 (Datum des Posteinganges) erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, sie hätten zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich ihren Lebensunterhalt durch Unterstützungen von Freunden und der (georgischen) Kirche bestritten. Seit 2008 besitze die Beschwerdeführerin einen Gewerbeschein und arbeite seither als Dolmetscherin. In Österreich hätten sie "sehr viele Bekannte und ca. 10 engste Freunde" zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflegten. Deutsch hätten sie mit Unterstützung von österreichischen Freunden gelernt. Die Beschwerdeführerin beherrsche die Sprache sehr gut, ihr Ehemann gut.

In der (in den übermittelten Länderfeststellungen enthaltenen) Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 3. Juli 2009 werde unter Hinweis auf § 389 des Strafgesetzbuches der Republik Georgien festgestellt, dass Desertion in Georgien mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen gar mit fünf bis zehn Jahren bedroht sei. Andererseits werde in einem der darauf folgenden Absätze behauptet, die Gerichte würden im Falle einer Desertion Personen abermals (nur) auffordern den Wehrdienst abzuleisten und lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Geldstrafe von 1000 Lari oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängen. Letzterer Behauptung werde wegen Widersinnigkeit entgegengetreten, da es nicht glaubhaft sei, dass einerseits zwar die oben erwähnten Strafdrohungen strafrechtlich normiert seien, sich die Gerichte behaupteter Weise aber andererseits über diese Bestimmungen hinwegsetzen.In der (in den übermittelten Länderfeststellungen enthaltenen) Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 3. Juli 2009 werde unter Hinweis auf Paragraph 389, des Strafgesetzbuches der Republik Georgien festgestellt, dass Desertion in Georgien mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen gar mit fünf bis zehn Jahren bedroht sei. Andererseits werde in einem der darauf folgenden Absätze behauptet, die Gerichte würden im Falle einer Desertion Personen abermals (nur) auffordern den Wehrdienst abzuleisten und lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Geldstrafe von 1000 Lari oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängen. Letzterer Behauptung werde wegen Widersinnigkeit entgegengetreten, da es nicht glaubhaft sei, dass einerseits zwar die oben erwähnten Strafdrohungen strafrechtlich normiert seien, sich die Gerichte behaupteter Weise aber andererseits über diese Bestimmungen hinwegsetzen.

Darüber hinaus behauptet die Stellungnahme, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei zu einer Zeit desertiert, "als Georgien sich im Krieg befunden hat - Georgisch Russischer Krieg im Jahr 2008."

Dies würde mit Sicherheit (bei der Strafbemessung) schwerer wiegen.

Die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen oder befreit zu werden, betreffe wohl die Lage vor und nicht nach einer erfolgten Desertion. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seine Einberufung zum Grundwehrdienst auch zwei Mal aufgeschoben, sei aber allerdings schließlich doch zum Militärdienst eingezogen worden. Eine weitere Aufschiebung wäre diesem nicht mehr möglich gewesen.

Mit der vorbehandelten Stellungnahme übermittelten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann des Weiteren:

Konvolut von vier Empfehlungsschreiben privater Personen zur Frage der Integration bzw. vorhandener Deutschkenntnisse

Bestätigung der XXXX, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "seit Anfang 2009" diese Einrichtung als ehrenamtliche Helfer unterstützten. Der Ehegatte helfe "immer wieder" bei Übersiedlungen, die Beschwerdeführerin begleite primär ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu Wohnungsbesichtigungen oder helfe bei Übersetzungen in die georgische Sprache.Bestätigung der römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "seit Anfang 2009" diese Einrichtung als ehrenamtliche Helfer unterstützten. Der Ehegatte helfe "immer wieder" bei Übersiedlungen, die Beschwerdeführerin begleite primär ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu Wohnungsbesichtigungen oder helfe bei Übersetzungen in die georgische Sprache.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 2009 bestellte die belangte Behörde Herrn XXXX gem. § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin oder deren Ehegatte wurden von dieser Bestellung nicht in Kenntnis gesetzt bzw. diesen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 2009 bestellte die belangte Behörde Herrn römisch 40 gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin oder deren Ehegatte wurden von dieser Bestellung nicht in Kenntnis gesetzt bzw. diesen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 22. September 2009 unterbreitete der o.a. Sachverständige der belangten Behörde unter anderem folgendes Ergebnis seiner Recherchen:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie dessen von diesem mit XXXX und XXXX angegebenen Eltern seien unter der angegebenen Adresse XXXX, nicht wohnhaft bzw. wohnhaft gewesen. An der angegebenen Adresse wohne eine Familie XXXX. Auch die Eltern der Beschwerdeführerin seien nicht unter der angegebenen Adresse XXXX, wohnhaft. Eine befragte Nachbarin habe die genannten Personen nicht gekannt, noch habe sie die Beschwerdeführerin auf einem vorgezeigten Foto identifizieren bzw. zuordnen können. Auch Nachfragen in den Nachbarhäusern seien negativ verlaufen.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie dessen von diesem mit römisch 40 und römisch 40 angegebenen Eltern seien unter der angegebenen Adresse römisch 40 , nicht wohnhaft bzw. wohnhaft gewesen. An der angegebenen Adresse wohne eine Familie römisch 40 . Auch die Eltern der Beschwerdeführerin seien nicht unter der angegebenen Adresse römisch 40 , wohnhaft. Eine befragte Nachbarin habe die genannten Personen nicht gekannt, noch habe sie die Beschwerdeführerin auf einem vorgezeigten Foto identifizieren bzw. zuordnen können. Auch Nachfragen in den Nachbarhäusern seien negativ verlaufen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei von der Militärdienststelle in XXXX nicht einberufen worden, dieser scheine nämlich im Registrationsbuch der Militärdienststelle gar nicht auf. Der im vorgelegten "Militärausweis" angebrachte Stempel stimme mit dem zu besagter Militärdienststelle gehörigen Stempel nicht überein. Der zu dieser Zeit verwendete Originalstempel bestehe aus zwei Zeilen mit dem Text: "Die Militärdienststelle in XXXX. Hingegen bestehe der auf dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokument angebrachte Stempel lediglich aus einer Zeile und dem Text: "Stadt XXXX, Militärdienststelle im XXXX. Auch mit dem neuen (nunmehr verwendeten) Stempel bestehe keine Übereinstimmung, dieser weise ein anderes Wappen und andere Bezeichnungen auf.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei von der Militärdienststelle in römisch 40 nicht einberufen worden, dieser scheine nämlich im Registrationsbuch der Militärdienststelle gar nicht auf. Der im vorgelegten "Militärausweis" angebrachte Stempel stimme mit dem zu besagter Militärdienststelle gehörigen Stempel nicht überein. Der zu dieser Zeit verwendete Originalstempel bestehe aus zwei Zeilen mit dem Text: "Die Militärdienststelle in römisch 40 . Hingegen bestehe der auf dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokument angebrachte Stempel lediglich aus einer Zeile und dem Text: "Stadt römisch 40 , Militärdienststelle im römisch 40 . Auch mit dem neuen (nunmehr verwendeten) Stempel bestehe keine Übereinstimmung, dieser weise ein anderes Wappen und andere Bezeichnungen auf.

Ausweise über den geleisteten Militärdienst dürften zudem den Dienstleistenden nicht ausgefolgt werden. Diese Ausweise würden auf dem Militärstützpunkt aufbewahrt und anschließend der Militärdienststelle im Bezirk übermittelt.

Diese Informationen seien mit Hilfe von Kontaktpersonen wie dem (namentlich benannten) XXXX in XXXX und der (ebenso benannten) XXXX in Erfahrung gebracht worden.Diese Informationen seien mit Hilfe von Kontaktpersonen wie dem (namentlich benannten) römisch 40 in römisch 40 und der (ebenso benannten) römisch 40 in Erfahrung gebracht worden.

Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 29. Oktober 2009 konfrontierte die belangte Behörde den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis ihrer "Beweisaufnahme" ohne diesem den vom Sachverständigen erstatteten Befund vorzulegen oder weitere Angaben über Art bzw. Quellen ihrer "Recherchen" zu machen:

1.) Die ihm angegebenen Adressen seiner Angehörigen seien offenbar falsch, 2.) er sei zum Militär gar nicht einberufen bzw. im Registrationsbuch der Militärbehörde nicht eingetragen und 3.) handle es sich bei dem von ihm vorgelegten Militärausweis aufgrund der Überprüfung des Stempelaufdruckes offensichtlich um eine Fälschung bzw. werde ein Militärausweis Wehrpflichtigen gar nicht ausgehändigt.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärte hierauf lediglich, die von ihm und seiner Frau angegebenen Angehörigen wohnten sehr wohl unter den in Treffen geführten Adressen. Entgegen den Feststellungen sei er auch beim Militär gewesen und sei ihm das von ihm vorgelegte Dokument dort ausgehändigt worden.

Die Beschwerdeführerin erklärte auf die im Grunde nach gleichen Vorhalte, sie könne den Feststellungen keinen Glauben schenken, der von ihrem Mann vorgelegte Ausweis sei von der Militärbehörde ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009, FZ. 06 06.554-BAW, wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009, FZ. 06 06.554-BAW, wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäßParagraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Desertation in Georgien Verfolgung befürchten zu müssen, stünden in absolutem Widerspruch zum Ergebnis der durch den Sachverständigen vorgenommenen Beweisaufnahme. Diesem zu Folge sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin gar nicht zum Militärdienst eingezogen worden, Militärausweise würden gar nicht an Militärdienstleistende ausgefolgt und handle es sich bei dem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokument offensichtlich um eine Fälschung, zumal der darauf angebrachte Stempel nicht mit dem Originalstempel übereinstimme. Darüber hinaus sei eine Zuordnung des Dokumentes anhand des auf diesem angebrachten Fotos auch nicht möglich.

Auch die vom Ehemann hinsichtlich seiner Verwandten angegebenen Adressen entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen. Die genannten Personen seien dort weder wohnhaft noch bekannt.

Ferner erscheine es keinesfalls plausibel, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin bei Antritt seines Militärdienstes die Zusage erteilt worden sein soll, nicht zu aktiven Kampfhandlungen herangezogen zu werden bzw. dieser hinsichtlich dieser für ihn wichtigen Zusage keine Bestätigung verlangt haben will, ja nicht einmal den Namen auch nur einer Person zu nennen im Stande war, die diese Zusage angeblich erteilt haben soll. Immerhin habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ja angegeben, den Militärdienst nur unter der in Rede bestehenden Bedingung angetreten zu haben. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass sich der Mann der Beschwerdeführerin im gegebenen Moment erst gar nicht auf die mit ihm behaupteter Maßen gegebene Zusage berufen haben will.

Widersprüchlich erscheine auch, dass dieser zwar einerseits behauptet habe, keinen Ausgang (aus der Kaserne) gehabt zu haben, andererseits aber seinen Reisepass zum Zeitpunkt seines Militärdienstes ausgestellt bekommen haben lassen will und erst über Vorhalt angegeben hat, für diesen Zweck doch Urlaub gehabt zu haben.

Die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin das Kasernengelände über ein "angeblich bewachtes Loch, eine Öffnung im Zaun" verlassen zu haben seien nicht plausibel, zumal nicht nachvollzogen werden könne, warum ein angeblich schon lange bestehendes und bekanntes Loch im Zaun nicht eher geschlossen denn bewacht würde.

Die Behauptung desertiert zu sein, als sich Georgien im Krieg befunden habe, sei schlichtweg falsch und sei zudem nicht ersichtlich, warum man den Ehemann der Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Ausbildung mit der Führung einer Einheit befasst haben will, bzw. warum diese Truppe aufgrund der Desertion des selben nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Befehl zu erfüllen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei erwachsen und arbeitsfähig, und sei es ihm im Falle der Rückkehr zumutbar etwa durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien sowie der persönlichen Situation könne daher nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, die eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig machen würden.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keinerlei Familienangehörige, die zum ständigen Aufenthalt berechtigt seien. Auch die Beschwerdeführerin sei Asylwerberin und sei ihr Asylantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009 einer negativen Erledigung zugeführt worden. Der Ehemann sei nie legaler Arbeit nachgegangen und lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt in der Republik Österreich berechtigt gewesen. Hingegen sei gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Ausübung einer illegalen Beschäftigung ein Rückkehrverbot erlassen worden.

Es stehe daher "zweifelsfrei fest", dass das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und sei davon auszugehen, dass dieser das Asylverfahren "eindeutig missbräuchlich", nämlich zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich, betrieben habe.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom gleichen Tage wurde schließlich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem.Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom gleichen Tage wurde schließlich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Die Angaben der Beschwerdeführerin vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit nicht zu entsprechen, da diese einerseits angegeben habe, im Herkunftsstaat selbst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und nur wegen ihres Ehemannes aus Georgien ausgereist zu sein. Andererseits habe die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme angegeben, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei zu bekommen, zumal sich diese nach deren Mann erkundigen könnte. Das Vorbringen ihres Ehegatten sei aber aufgrund des Rechercheergebnisses (vom 22. September 2009) eindeutig als nicht glaubhaft zu werten gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin auf Grundlage dieses Vorbringens auch keine Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Auch die Beschwerdeführerin sei eine erwachsene und arbeitsfähige "Person" und gehe die belangte Behörde im Einklang mit den Länderfeststellungen davon aus, dass dieser im Herkunftsstaat keinerlei Gefahren drohen, die die Erteilung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden.

Der Aufenthalt von drei Jahren in Österreich sei mangels familiärer Anknüpfungspunkte jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Im Zuge der individuellen Abwägung sei daher festzustellen, dass ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt angesehen werden könne.Der Aufenthalt von drei Jahren in Österreich sei mangels familiärer Anknüpfungspunkte jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Im Zuge der individuellen Abwägung sei daher festzustellen, dass ein im Zuge der Ausweisung möglicher Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt angesehen werden könne.

Nachdem feststehe, dass das vorgebrachte Bedrohungsszenario offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren eindeutig missbräuchlich, nämlich lediglich zur Legalisierung des Aufenthalts in Österreich betrieben werde.

Mit der gegen diese Erledigung erhobenen, gegenständlichen Beschwerde vom 30. November 2009 (Datum des Posteinganges) machen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde habe den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt, ohne überhaupt darzulegen, worin die offensichtliche, qualifizierte Unrichtigkeit seines Vorbringens bestehe. Die Asylbehörde gehe von einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit aus, ohne diese aber näher zu begründen.

Sofern die Begründung der belangten Behörde auf das Ergebnis ihrer "Recherchen" 22. September 2009 gestützt werde, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die diesbezügliche Akteneinsicht verweigert worden sei und es denselben mangels Kenntnis des genauen Inhaltes auch nicht möglich gewesen sei, diesen Ermittlungsergebnissen substantiiert entgegenzutreten. Diesbezüglich sei der belangten Behörde Willkür vorzuwerfen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe am 19. November 2009 mit einem namentlich genannten Mitarbeiter der Caritas Wien um Akteneinsicht in bzw. Aushändigung einer Kopie der Rechercheergebnisse ersucht, ihm sei diese aber verweigert worden. Bei einem Telefonat mit dem zuständigen Referenten am darauf folgenden Tag habe dieser erklärt, die in Rede stehenden Rechercheergebnisse seien "nicht Teil des Aktes".

Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten sei weder mitgeteilt worden, aus welchen Quellen bzw. von welchen Personen die ins Treffen geführten Ermittlungsergebnisse stammten, noch die näheren Umstände der Befragungen der Nachbarn der Eltern bzw. Schwiegereltern dargelegt worden.

Was den auf dem von ihm vorgelegten Militärausweis angebrachten, angeblich falschen Stempel anbelange, so könne mangels Einsichtnahme(möglichkeit) in die Ermittlungsergebnisse keine qualifizierte Stellungnahme abgegeben werden. Auch erscheine die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, wonach derartige Ausweise nicht an die Wehrpflichtigen ausgefolgt werden dürften, "recht unlogisch". Ergebe es doch keinen Sinn für jeden Militärangehörigen zwar einen Ausweis anzufertigen, diesen dann aber unter Verschluss zu halten.

Bezüglich der fehlenden Registrierung des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der Militärdienststelle werde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. Mai 2008 verwiesen, in der der Verbindungsbeamte ausgeführt habe, dass ohne Bekanntgabe der genauen Daten des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne, ob dieser tatsächlich den Militärdienst abgeleistet habe. Da eine Datenweitergabe nicht erfolgen habe dürfen, könne gar nicht ermittelt worden sein, ob der Ehegatte bei der Militärbehörde registriert sei oder nicht.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe weiters nicht ausgesagt, niemals Ausgang (aus der Kaserne) gehabt zu haben, sondern lediglich erklärt, keinen Urlaub genommen zu haben. Zwischen der Aussage keinen Urlaub bekommen bzw. genommen zu haben und der Aussage für einige Stunden zur Besorgung eines Reisepasses Ausgang genommen zu haben, bestehe aber entgegen den Feststellungen der belangten Behörde kein Widerspruch.

Schließlich habe der Mann der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass das von ihm benannte Loch bewacht worden sein, sondern habe zum Ausdruck bringen wollen, dass das Kasernengelände insgesamt bewacht worden sei.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß § 36 Abs. 4 durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten.Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der §§ 5a 2. Satz sowie 32 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle des Ausspruches der Ausweisung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich macht und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der Paragraphen 5 a, 2. Satz sowie 32 Absatz 2, 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle des Ausspruches der Ausweisung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich macht und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet.

Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.

Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in § 38 Abs. 2 angeführten Grundrechte sowie Art. 8 EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Art. 13 EMRK Genüge tut (vgl. in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in Paragraph 38, Absatz 2, angeführten Grundrechte sowie Artikel 8, EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Artikel 13, EMRK Genüge tut vergleiche in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).

Nun hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung unter Berufung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 aberkannt.Nun hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung unter Berufung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 aberkannt.

Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 kann aber nur dann als erfüllt angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. (Vgl. hiezu E VwGH 21. August 2001, 2000/01/0214)Der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 kann aber nur dann als erfüllt angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. (Vgl. hiezu E VwGH 21. August 2001, 2000/01/0214)

Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. hiezu E VwGH 21. Oktober 1999, 98/20/0196).Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche hiezu E VwGH 21. Oktober 1999, 98/20/0196).

Im angefochtenen Bescheid stützt die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 dem Grunde nach auf die Tatsache, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit d.a. Bescheid vom 30. Oktober 2009 FZ. 06 06.554-BAW, als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend qualifiziert worden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin angegeben habe, in Georgien selbst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und nur wegen ihres Mannes das Land verlassen zu haben, das Vorbringen des Ehemannes aber mit vorzitierter Erledigung als qualifiziert unglaubwürdig festgestellt worden sei, habe auch die Beschwerdeführerin aus den von ihrem Ehemann geltend gemachten Fluchtgründen keinerlei Verfolgungsgefahr (hier vorgebracht: Behelligung durch die georgische Polizei) zu erwarten.Im angefochtenen Bescheid stützt die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 dem Grunde nach auf die Tatsache, dass das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit d.a. Bescheid vom 30. Oktober 2009 FZ. 06 06.554-BAW, als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend qualifiziert worden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin angegeben habe, in Georgien selbst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und nur wegen ihres Mannes das Land verlassen zu haben, das Vorbringen des Ehemannes aber mit vorzitierter Erledigung als qualifiziert unglaubwürdig festgestellt worden sei, habe auch die Beschwerdeführerin aus den von ihrem Ehemann geltend gemachten Fluchtgründen keinerlei Verfolgungsgefahr (hier vorgebracht: Behelligung durch die georgische Polizei) zu erwarten.

Nun hat der Asylgerichtshof aber mit Beschluss vom heutigen Tage, GZ D10 410329-2Z, im Falle des Ehemannes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 verneint und aus den im Beschluss näher angeführten Gründen der Beschwerde des Ehegatten die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt.Nun hat der Asylgerichtshof aber mit Beschluss vom heutigen Tage, GZ D10 410329-2Z, im Falle des Ehemannes das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 verneint und aus den im Beschluss näher angeführten Gründen der Beschwerde des Ehegatten die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt.

Aus eben denselben Gründen, auf welche hiermit verwiesen wird und welche zum Gegenstand und Inhalt dieses Beschlusses erhoben werden kann vom Asylgerichtshof auch im gegenständlichen Verfahren keinesfalls ausgeschlossen werden, dass bei gesetzmäßiger Wahrung der Parteienrechte und Anstellung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und vermag der Asylgerichtshof eben aufgrund der im Beschluss des Ehemannes aufgezeigten schwerwiegenden Verfahrensfehler von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 5 nicht mehr auszugehen.Aus eben denselben Gründen, auf welche hiermit verwiesen wird und welche zum Gegenstand und Inhalt dieses Beschlusses erhoben werden kann vom Asylgerichtshof auch im gegenständlichen Verfahren keinesfalls ausgeschlossen werden, dass bei gesetzmäßiger Wahrung der Parteienrechte und Anstellung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und vermag der Asylgerichtshof eben aufgrund der im Beschluss des Ehemannes aufgezeigten schwerwiegenden Verfahrensfehler von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mehr auszugehen.

Nun handelt es sich beim gegenständlichen Antrag aber unzweifelhaft um einen Antrag im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005, ist die Beschwerdeführerin doch im Hinblick auf ihren Ehegatten eindeutig als Familienangehörige iSd § 2 Z. 22 AsylG 2005 einzustufen.Nun handelt es sich beim gegenständlichen Antrag aber unzweifelhaft um einen Antrag im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005, ist die Beschwerdeführerin doch im Hinblick auf ihren Ehegatten eindeutig als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 einzustufen.

Es kann daher im vorliegenden Falle dahin gestellt bleiben, ob bei der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 erfüllt sind. Ergibt sich doch schon aufgrund des Telos der Familiengleichbehandlung und des Günstigkeitsprinzips (im Familienverfahren), dass auch im vorliegenden Falle die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung käme nämlich nur dann in Betracht, wenn bezüglich aller Anträge (im Familienverfahren) die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht vorlägen. Dafür spricht, dass es ansonsten bei unterschiedlicher Beurteilung zu einem Auseinanderklaffen der Verfahren käme.Es kann daher im vorliegenden Falle dahin gestellt bleiben, ob bei der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, erfüllt sind. Ergibt sich doch schon aufgrund des Telos der Familiengleichbehandlung und des Günstigkeitsprinzips (im Familienverfahren), dass auch im vorliegenden Falle die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung käme nämlich nur dann in Betracht, wenn bezüglich aller Anträge (im Familienverfahren) die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht vorlägen. Dafür spricht, dass es ansonsten bei unterschiedlicher Beurteilung zu einem Auseinanderklaffen der Verfahren käme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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