RS Vwgh 2005/6/28 2003/05/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1466;
ABGB §435;

Rechtssatz

Für einen originären Eigentumserwerb an bestehenden Superädifikaten ist keine Urkundenhinterlegung bei Gericht erforderlich. Ein solcher originärer Eigentumserwerb kommt auch durch Ersitzung in Frage (vgl. die bei Dittrich/Tades, ABGB I, 36. Auflage, S. 622 unter E 16 zu § 435 ABGB und S. 2620 unter E 1 zu § 1466 ABGB wiedergegebene zivilgerichtliche Judikatur), die bei Überbauten nach drei Jahren, und zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht (vgl. Spielbüchler in: Rummel, ABGB, 3. Auflage, Rz 1 zu § 435), bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050237.X02

Im RIS seit

12.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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