Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C8 408229-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, AZ. 09 05.001-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, AZ. 09 05.001-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBL I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selbigen Tag einer Erstbefragung durch die Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unterzogen und am 02.07.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung vom 27.04.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er im März wegen der Firma seiner Eltern Probleme mit der Behörde bekommen hätte. Sie hätten darüber an einer höheren Stelle eine Beschwerde eingereicht. Die Behörde habe daraufhin einige Leute organisiert, welche zum Beschwerdeführer gekommen wären und diesen gedroht hätten, ihn zu töten. Am 26.03.2009 seien drei bis vier Personen gekommen, welche ihn mit einem Messer bedroht hätten. Er habe rechtzeitig flüchten können.
Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 02.07.2009 aufgenommenen Niederschrift an, dass er im Zeitraum 2001 bis 26.06.2009 in der Fabrik seines Vaters als Hilfskraft im Bereich der Verwaltung tätig gewesen wäre. Im Zeitraum 1993 bis 1999 habe er die Grundschule im Zeitraum 1999 bis 2001 im Kreis XXXX die Hauptschule besucht.Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 02.07.2009 aufgenommenen Niederschrift an, dass er im Zeitraum 2001 bis 26.06.2009 in der Fabrik seines Vaters als Hilfskraft im Bereich der Verwaltung tätig gewesen wäre. Im Zeitraum 1993 bis 1999 habe er die Grundschule im Zeitraum 1999 bis 2001 im Kreis römisch 40 die Hauptschule besucht.
Auf die Aufforderung hin die Fluchtgründe konkret und detailgenau zu schildern, gab der Beschwerdeführer "Genau? Genau?" an. Auf die nochmalige Aufforderung hin die Fluchtgründe zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich die Fabrik geführt habe. Seine Eltern und die Regierung hätten zusammen die Fabrik geführt. Es sei vereinbart worden, dass im Falle eines Unfalles die Verantwortung von der Regierung übernommen werde. Es sei einmal etwas passiert. Sie seien bei der Regierung gewesen und hätten versucht mit den Leuten dort zu reden. Man habe verweigert die Verantwortung zu übernehmen. Aus diesem Grund hätten sie die Leute anzeigen wollen. Die Regierung habe allerdings überall ihre Leute. Sie hätten diese Sache in den Medien veröffentlichen wollen. Die Regierung habe daraufhin die Mafiamitglieder beauftragt sie zu bedrohen. Die Leute seien hinter dem Beschwerdeführer hergewesen, weshalb er aus China ausgereist sei.
Auf die Frage, wo sich die Fabrik seiner Eltern befinden würde, gab dieser an, dass dies "dort" in der Stadt gewesen wäre. Die Adresse könne er nicht angeben. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer die Adresse nicht angeben könne, gab dieser an, dass sich die Fabrik auf einem Berg befinden würde und es daher keine Adresse geben würde. Auf die Frage, die nächst größere Straße in der Umgebung der Fabrik zu nennen, gab dieser an, dass die nächste Straße sehr weit davon entfernt sei. Auf Wiederholung dieser Frage, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um die Ronghua Straße gehandelt habe. Die Straße würde durch jeden Ort verlaufen.
Hinsichtlich des Arbeitsablaufes in der Fabrik gab der Beschwerdeführer an, dass dort Steine hergestellt und Steinpulver, bzw. alles was mit Steinen zu tun hätte, gemacht werden würde. . Auf die Wiederholung der Frage hinsichtlich des Arbeitsablaufes in der Fabrik gab dieser an, dass sich die Fabrik auf einem Berg befinden würde, wo täglich mit Hilfe von Sprengungen Steingewinnung stattfinden würde. Dabei würden Steinblöcke auseinandergesprengt werden. Es würden dabei Geräte für die Trennung der Steine verwendet werden. Es würde kleine und große Steine geben. Die großen Steine würden sich im oberen Bereich und die kleineren Steine im unteren Bereich befinden. Sobald die Steine vorhanden wären, wäre die Steingewinnung beendet.
Auf die Frage, ob der Abbau der Steine ober oder unter Tag durchgeführt werden würde, bzw. welche Art und Weise der Gesteingewinnung in diesem Unternehmen betrieben werden würde, gab dieser an, dass die Fabrik sich auf einem Berg in der Nähe einer Straße befinden würde. Wenn man die Steine sprengen würde, würden die Steine von alleine herunterfallen. Auf Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an: "Auf einem Berg".
Hinsichtlich der geologischen Zusammensetzung der Steine, welche in dem Bergwerk abgebaut werden würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies Steine von einem Berg seien. Dies seien die üblichen Steine von diesem Berg. Auf die Frage, welches konkrete Gestein abgebaut werden würde, gab der Beschwerdeführer an: "Was für Gestein? Steine". Die Steine würden für Häuser und Straße verwendet bzw. errichtet werden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er schon längere Zeit im Bergwerk seines Vaters tätig wäre, tatsächlich aber keine Angaben bezüglich des Bergbaubetriebes tätigen könne, gab dieser an, dass die Steine auf einem Berg seien. Woher sollte er die Zusammensetzung der Steine wissen.
Auf die Frage, konkrete Angaben bezüglich der Behörde, mit welcher die Eltern des Beschwerdeführers zusammengearbeitet hätten, bzw. welche die Verantwortung bei einem Unfall übernehmen hätten sollen, gab dieser an, dass seine Eltern nicht mit den Behörde zusammengearbeitet hätten, sondern gemeinsam dieses Projekt übernommen hätten. Er könne nicht sagen, um welche Behörde es sich gehandelt habe, da er nicht derjenige gewesen wäre, der die Sache erledigt hätte.
Auf die Aufforderung hin, konkrete Angaben bezüglich der Behörde, welche mit den Eltern gemeinsam ein Projekt abgewickelt hätten, zu machen, gab dieser an, dass es sich um die Behörde von diesem Ort gehandelt hätte. Auf nochmalige Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um die Stadtbehörde gehandelt habe. Die konkrete Adresse dieser Behörde wisse er nicht. Sie wäre in der Stadt Fuqing im Zentrum. Konkrete Namen der Mitarbeiter dieser Behörde könne der Beschwerdeführer nicht nennen, da sein Vater mit ihnen zu tun gehabt hätte. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dann bedroht worden wäre, wenn er doch gar nichts mit dem Betrieb zu tun gehabt hätte, gab dieser an, dass der Betrieb seinen Eltern gehört habe und er an diesem Tag auch dabei gewesen wäre, weshalb er bedroht worden wäre. Auf nochmalige Wiederholung der selbigen Frage, gab der Beschwerdeführer an: "an dem Tag auch dabei gewesen zu sein". Auf die Frage, wer dem Beschwerdeführer genau bedroht hätte, gab dieser an, dass es sich um Leute von der Regierung gehandelt habe. Einer habe XXXX geheißen. Näheres wisse er darüber nicht mehr. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bedroht worden wäre, gab dieser an, dies schon vorher gesagt zu haben, da er bei den Leuten gewesen wäre und mit diesen verhandelt habe.Auf die Aufforderung hin, konkrete Angaben bezüglich der Behörde, welche mit den Eltern gemeinsam ein Projekt abgewickelt hätten, zu machen, gab dieser an, dass es sich um die Behörde von diesem Ort gehandelt hätte. Auf nochmalige Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um die Stadtbehörde gehandelt habe. Die konkrete Adresse dieser Behörde wisse er nicht. Sie wäre in der Stadt Fuqing im Zentrum. Konkrete Namen der Mitarbeiter dieser Behörde könne der Beschwerdeführer nicht nennen, da sein Vater mit ihnen zu tun gehabt hätte. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer dann bedroht worden wäre, wenn er doch gar nichts mit dem Betrieb zu tun gehabt hätte, gab dieser an, dass der Betrieb seinen Eltern gehört habe und er an diesem Tag auch dabei gewesen wäre, weshalb er bedroht worden wäre. Auf nochmalige Wiederholung der selbigen Frage, gab der Beschwerdeführer an: "an dem Tag auch dabei gewesen zu sein". Auf die Frage, wer dem Beschwerdeführer genau bedroht hätte, gab dieser an, dass es sich um Leute von der Regierung gehandelt habe. Einer habe römisch 40 geheißen. Näheres wisse er darüber nicht mehr. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bedroht worden wäre, gab dieser an, dies schon vorher gesagt zu haben, da er bei den Leuten gewesen wäre und mit diesen verhandelt habe.
Hinsichtlich des sich in der Firma zugetragenen Unfalls, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser am 26.03.2009 geschehen sei. Bei der Sprengung sei ein Lenker eines Betriebsfahrzeuges ums Leben gekommen. Der Lenker habe XXXX geheißen, sonst wisse er nichts. Der Unfall sei von der Polizei aufgenommen worden und darüber ein Protokoll gemacht worden. Als Sicherheitsvorkehrung habe es in diesem Betrieb eine Auslösung des Alarms gegeben, sobald eine Sprengung vorgenommen worden wäre.Hinsichtlich des sich in der Firma zugetragenen Unfalls, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser am 26.03.2009 geschehen sei. Bei der Sprengung sei ein Lenker eines Betriebsfahrzeuges ums Leben gekommen. Der Lenker habe römisch 40 geheißen, sonst wisse er nichts. Der Unfall sei von der Polizei aufgenommen worden und darüber ein Protokoll gemacht worden. Als Sicherheitsvorkehrung habe es in diesem Betrieb eine Auslösung des Alarms gegeben, sobald eine Sprengung vorgenommen worden wäre.
Auf die Frage, welchen Sprengstoff man dabei verwendet habe, gab dieser an, "kleine Steine und Steine" gewonnen zu haben. Auf Wiederholung der selbigen Frage, gab dieser an, dies nicht zu wissen.
Auf die Frage, welche konkreten Sprengmittel der Beschwerdeführer kennen würde, gab dieser an, nichts darüber zu wissen, da dafür ein anderer zuständig gewesen wäre und er sich da nicht auskenne. Auf die Frage, was Dynamit sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eine Art von Stein sei.
In seiner Heimat sei es dem Beschwerdeführer mit seinem Beruf möglich gewesen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe in China keine strafbare Handlung gegangen und es liege auch kein Haftbefehl in China gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer sei illegal aus China mit einem gefälschten Reisepass ausgereist. Für die Ausreise habe er 180.000 RMB an einen Schlepper bezahlt, welche von seinen Eltern organisiert worden wären. Das Geld für die Ausreise habe er ebenso von seinen Eltern gehabt. In Österreich habe er weder Verwandte bzw. Angehörige. Er spreche weder Deutsch und sei in China weder politisch noch religiös tätig gewesen. Der Beschwerdeführer befindet sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er regelmäßig Medikamente. Außerhalb von China habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Die Freizeit würde er in Österreich meistens zu Hause verbringen. Ab und zu würde er für einen Landsmann Sachen erledigen bzw. sich um dessen Eltern kümmern. Einen Verein bzw. eine Organisation oder eine Veranstaltung würde der Beschwerdeführer in Österreich nicht besuchen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, gab dieser an, dass er dies nicht wisse, da er es sich auch nicht vorstellen könne, was passieren würde, wenn er zurückkehren würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z.13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Heimatstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Heimatstaat nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA; UK-Home Office, COI Report Juni 2008; ÖB, April 2008; Johannes Seidl Stiftung, VR-China, Monatsbericht Jänner 2008; IOM-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, März 2008) zur allgemeinen Lage in China. Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 24-30 des Bescheides des Bundesasylamtes): Es sei dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen, insbesondere habe er sein Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt.
So habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 27.04.2009 zusammengefasst behauptet, dass er im Zuge seiner Tätigkeit im elterlichen Bergbaubetrieb mit Regierungsbehörden Probleme bekommen hätte. Regierungsbehörden hätten daraufhin Leute engagiert, welche ihn mit dem Tod bedroht hätten.
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe sich der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Wien am 02.07.2009 auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt. Er sei darüber hinaus nicht in der Lage gewesen, ein in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen.
Bereits auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, habe dieser keine konkrete Rückkehrgefährdung und auch keine konkreten Rückkehrbefürchtungen nennen können. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe könne er ebenso wenig ein konkretes bzw. nachvollziehbares Verfolgungsmoment darlegen.
Nachgefragt bzw. aufgefordert seine Fluchtgründe genau und detailliert zu benennen, habe der Beschwerdeführer anfangs geschwiegen und sei ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen ein konkretes Verfolgungsszenario zu beschreiben.
Auch nach einer Aufforderung ein Verfolgungsmoment darzulegen, sei er nicht in der Lage gewesen ein konkretes, stichhaltiges und nachvollziehbares Vorbringen rund um mögliche Fluchtgründe darzulegen.
Höchst vage und unkonkret habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Fabrik geführt hätte. Widersprüchlicherweise habe dieser sogleich behauptet, dass seine Eltern gemeinsam mit der Regierung eine Fabrik geführt hätten und vereinbart worden wäre, dass im Falle eines Umfalls die Regierung die Verantwortung zu übernehmen hätte. Einmal sei etwas passiert und der Beschwerdeführer habe versucht mit der Regierung in ein Gespräch zu kommen. Die Regierung sei jedoch nicht ihrer Verantwortung nachgekommen und hätte aus diesem Grund beabsichtigt die Leute anzuzeigen bzw. wollte der Beschwerdeführer auch die Medien davon verständigen. Die Regierung hätte Mitglieder der Mafia ausgeschickt, um ihn zu bedrohen und wären die Mitglieder der Mafia hinter ihm hergewesen. Aus diesem Grund wäre er aus China ausgereist.
Diese Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe zeige, dass er keinen einzigen Aspekt innerhalb seines Vorbringens konkret und nachvollziehbar dargestellt habe.
Er habe weder konkrete Angaben rund um das elterliche Unternehmen gemacht, noch habe der Beschwerdeführer konkret nachvollziehbare Angaben um etwaige Vereinbarungen mit der chinesischen Regierung machen können. Er habe keine konkrete Vorfallszeitpunkte konkret benannt und habe auch keinerlei Aussagen dahingehend getroffen, warum er konkret Schwierigkeiten bekommen hätte. Er hätte auch keinerlei Angaben dahingehend gemacht, mit wem er konkret Schwierigkeiten bekommen hätte und habe sich in seinem Gesamtvorbringen auf das Ausstellen bloßer inhaltsleerer und völlig abstrakter Behauptungen beschränkt.
Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass er in China keiner Verfolgung ausgesetzt wäre und sein Gesamtvorbringen eine ausschließliche, gedankliche Konstruktion darstellen würde. Tatsächlich verfolgte Personen könnten bereits bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe ein stichhaltiges Vorbringen darlegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers würde jeglicher Realität entbehren.
Insbesondere sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass konkret verfolgte Personen, die konkret einschneidende Erlebnisse hinter sich gebracht hätten, von diesen Erlebnissen konkret berichten und auch Einzelheiten und anscheinende Nebensächlichkeiten in ihr Vorbringen einfließen lassen würden.
Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich jeglicher Realität entbehren würde, zeige sich auch darin, dass er ganz offensichtlich außer Stande wäre, einfachste und elementarste Fragen rund um seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Eltern widerspruchsfrei und nachvollziehbar darzulegen.
Auf die Frage, wo genau sich der elterliche Bergbaubetrieb befunden hätte, habe der Beschwerdeführer keine konkrete Adresse nennen können. Dieser habe lediglich auf Nachfrage angegeben, dass sich die Fabrik auf einem Berg befinden würde und er deshalb keine Adresse nennen könne. Es sei ihm auch unmöglich gewesen eine größere Straße in der Nähe der Fabrik konkret zu benennen und habe nach mehrfacher Nachfrage behauptet, dass es eine Straße namens Ronghua gewesen wäre. Trotz seiner behaupteten örtlichen Nähe zu dieser Straße konnte dieser weder deren Ausgangspunkt noch deren Endpunkt benennen.
Ebenso sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen hinsichtlich der involvierten Behörde irgendwelche Angaben zu machen. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass eine Behörde eine zentrale Rolle innerhalb des elterlichen Betriebs gehabt hätte und würde diese die Verantwortung eines Unfalls übernehmen.
Trotz dieser Behauptung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, konkrete Angaben bezüglich dieser Behörde zu machen. Höchst vage habe er anfangs dazu wörtlich angegeben, dass es sich um eine Behörde bei der Steingewinnungsfabrik handeln würde und später dazu angegeben, dass es sich bei der genannten Behörde um die Stadtbehörde gehandelt habe. Nähere Angaben dazu könne er nicht machen.
Des weiteren habe er angegeben, dass er von 2001 bis 2008 in der Verwaltung des elterlichen Bergbaubetriebes gearbeitet hätte. Trotz dieser Behauptung und seiner langjährigen Tätigkeit innerhalb des elterlichen Unternehmens habe der Beschwerdeführer keinerlei nachvollziehbare Angaben rund um die Unternehmensgeschäfte der Eltern machen können. Er sei nicht in der Lage gewesen Auskünfte bezüglich der Abbauweise bzw. Abbauart im elterlichen Unternehmen (Steingewinnung) zu tätigen und habe völlig abstrakt angegeben, dass nach einer Sprengung Steine selbstständig herunterstürzen würden.
Des weitern habe der Beschwerdeführer nach einer konkreten Frage nicht einmal gewusst, welche konkrete Art von Gesteinen im elterlichen Betrieb abgebaut worden wären und habe diesbezüglich selbstredend angegeben: "Was für Gestein - Steine! - namenlos". Nachgefragt könne der Beschwerdeführer auch über Sprengmittel keinerlei Auskünfte erteilen und habe Dynamit als Stein bezeichnet.
Von einem tatsächlich langjährigen Mitarbeiter im elterlichen Unternehmen könne verlangt werden, dass dieser über einfachste Belange innerhalb des elterlichen Unternehmens Bescheid wisse. Da der Beschwerdeführer keine Ahnung vom tatsächlichen Betrieb eines Bergbauunternehmens habe, sei ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Aus diesem Grund sei auch die von ihm behauptete Verfolgung von Seiten der Regierung bzw. der Mafia nicht glaubhaft.
Es sei ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, bzw. dass er auch künftig mit Verfolgung zu rechnen habe.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden wären, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Volksrepublik China einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden worden wären, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Volksrepublik China einer Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre oder zukünftig zu erwarten hätte.
Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der Polizeidienstelle, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat eine ausführliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte, beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines Fluchtvorbringens. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geht auch das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend und kann somit durch den im Beschwerdeschriftsatz vorgenommenen Verweis auf einen Artikel des Spiegel Online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel gezogen werden. Unabhängig davon wird auch von Seiten des Asylgerichtshof nicht verkannt, dass es in China Menschenrechtsprobleme gibt, doch sich aus den Länderberichten weder eine generelle noch systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, ergibt, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Die Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht plausiblen Darstellung seiner Fluchtgründe. Insofern konnte im gegenständlichen Fall auch von der Einholung eines landeskundlichen Sachverständigen abgesehen werden.
Für den Asylgerichtshof ist es genauso wenig wie schon für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner von ihm behaupteten langjährigen Tätigkeit in der Zeit von 2001 bis 26.06.2009 in der Fabrik seines Vaters keine bzw. äußerst vage Auskünfte hinsichtlich dieser Firma abgeben konnte.
So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Funktion seiner Person innerhalb der Fabrik an, dass er lediglich als Hilfskraft in der Fabrik seines Vaters tätig gewesen ist, während er später im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Fluchtgründe angab, dass er eigentlich die Fabrik geführt hat.
Umso erstaunlicher ist es dann für den Asylgerichtshof, dass dieser nicht einmal die Adresse seiner Firma angeben konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer dazu behauptet, dass sich die Firma auf einen Berg befindet und es daher keine Adresse gibt, konnte dieser auch nicht die nächst größere Strasse in der Umgebung dieses Werkes nennen.
Unabhängig davon ist es, wie auch bereits das Bundesasylamt korrekterweise angemerkt hat, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Produktionsvorgänge des Unternehmens keine Angaben machen konnte. So führt dieser zwar aus, dass Steine, Steinpulver und alles was mit Steinen zu tun gehabt hätte erzeugt worden wären, beschränkte sich allerdings auch bei nochmaliger Nachfrage des Ablaufs der Gewinnung dieses Rohmaterials auf den Umstand, dass täglich Sprengungen durchgeführt und Geräte eingesetzt werden würden.
Sowohl hinsichtlich der eigentlichen Abbauweise als auch der geologischen Zusammensetzung der Steine im Bergwerk bzw. der Art der abgebauten Steine konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben machen.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auf die Frage des verwendeten Sprengstoffes hin, nicht in der Lage eine klare Aussage zu machen, sondern gab hiezu vielmehr an, dass dabei "kleine Steine und Steine" gewonnen werden. Auf die Wiederholung der Frage gab dieser dazu lediglich an den verwendeten Sprengstoff nicht zu kennen. Selbst nach Aufforderung zumindest die ihm bekannten Sprengmittel zu nennen, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Dies ist für den Asylgerichtshof allerdings wiederum nicht nachvollziehbar, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Sprengmittel bekannt gewesen sein mussten, auch wenn dieser lediglich in der Administration mitgearbeitet haben will. Dieser Umstand wird insofern verstärkt, als der Beschwerdeführer nicht einmal den Sprengstoff "Dynamit" zuordnen konnte und diesen als eine Art von Stein bezeichnete.
Ebenso stellt sich das vom Beschwerdeführer beschriebene fluchtauslösende Geschehnis sehr vage dar. Einerseits gibt dieser an, dass der Betrieb seinen Eltern gehört hat und er nur deshalb bedroht wurde, weil er an diesem Tag anwesend gewesen ist und anderseits gibt er als Grund dafür die Verhandlungen mit den Personen der Regierung an.
Abgesehen davon, dass die Eltern des Beschwerdeführers offenbar trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungen in der VR China verblieben sind, geht dieser selbst von keiner weiteren Verfolgung in China aus, als dieser selbst sich gar nicht vorstellen kann, was im Falle seiner Rückkehr in die VR China passieren könnte.
Unabhängig davon räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass gegen ihn in seiner Heimat kein Haftbefehl besteht. Der Beschwerdeführer gibt zwar an mit einem gefälschten Reisepass mit dem Foto seiner Person ausgereist zu sein, doch ist in einem solchen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass ihn die chinesischen Grenzkontrollorgane an einer Ausreise gehindert hätten, wenn nach diesem gefahndet worden wäre.
Des Weiteren geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrheitsunterstellung keinen den in der Genfer Konvention angeführten Fluchtgründe erfüllt und somit nicht unter den in der Konvention angeführten Flüchtlingsbegriff subsumierbar ist. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass die chinesischen Behörden systematisch mit der Mafia zusammenarbeiten würden. Außerdem hat die Regierung unter der Annahme der Wahrheitsunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers offenbar erst auf Grund der angedrohten Anzeige die Mafia beauftragt, zumal diese die Aufklärung bzw. Sanktion durch die Polizei bzw. der Gerichte befürchtet hat, andernfalls sie gar nicht die Mafia einschalten hätte müssen, wenn die Regierung davon ausgehen hätte können, dass die Polizei die Anzeige gar nicht bzw. nicht entsprechend bearbeitet hätte.
Insgesamt ist daher auf Grund der widersprüchlichen und teilweise absolut unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulausbildung, sodass auf Grund des Alters und dessen körperlicher Konstitution davon ausgegangen werden kann, dass dieser seinen Lebensunterhalt wenigstens durch Gelegenheitsarbeiten in der VR China bestreiten kann.4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulausbildung, sodass auf Grund des Alters und dessen körperlicher Konstitution davon ausgegangen werden kann, dass dieser seinen Lebensunterhalt wenigstens durch Gelegenheitsarbeiten in der VR China bestreiten kann.
Weiters verfügt er durch seine Familienangehörigen (Eltern), welche ihren Lebensunterhalt aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bestreiten, über ein soziales Netz in China.
Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. den von der Erstbehörde herangezogenen Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtvorbringen als solches festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.Nach bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes vergleiche den von der Erstbehörde herangezogenen Bericht des AA aus März 2008) ist die illegale Ausreise aus China strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet, außer es läge ein davon unabhängiges besonderes Interesses an der betreffenden Person vor. Im vorliegenden Fall kann keine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtvorbringen als solches festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in China allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall, auch aufgrund der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, verneint werden und stellt sich die Lage in China seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Familienangehörigen (Eltern) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt knapp achtmonatigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Familienangehörigen (Eltern) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt knapp achtmonatigen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
III: Über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird wie folgt erwogen:
Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 02.07.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 51).Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 02.07.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 51).
Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.
Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichthof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundige Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch kaum substantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
08.02.2010