RS Vwgh 2005/6/28 2003/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1 lita;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0132

Rechtssatz

Weder aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Straßenbaubewilligungsverfahren eine Parteistellung und damit ein im Verfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht des von der Straßenbauführung betroffenen Liegenschaftseigentümers oder von Nachbarn ableitbar. Durch die erteilte Bewilligung können die Beschwerdeführer daher nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0059, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 94/05/0005). Allerdings kann der zu Enteignende in einem Enteignungsverfahren nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung Einwendungen erheben (vgl. die genannten hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992 und vom 15. Oktober 1996).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und StraßenwesenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEnteignungStraßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050089.X01

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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