TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/16 D8 318873-1/2008

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D8 318873-1/2008/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02. April 2008, Z 07 10.815-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02. April 2008, Z 07 10.815-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 34, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21. November 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit und am XXXX geboren zu sein.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21. November 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit und am römisch 40 geboren zu sein.

Die Beschwerdeführerin wurde am 21. November 2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen. Am 04. Jänner und 26. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie von maskierten Männern aufgesucht und nach ihrem Lebensgefährten gefragt worden sei. Die Männer hätten das Haus durchsucht und den Reisepass ihres Lebensgefährten beschlagnahmt. Sie habe Angst, dass ihr Mann umgebracht werde.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02. April 2008, Z 07 10.815-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. April 2009 erteilt.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02. April 2008, Z 07 10.815-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01. April 2009 erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein.

4. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag,

D8 319592-1/2008/5E, dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVmD8 319592-1/2008/5E, dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, wurde festgestellt, dass dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 34, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wurde festgestellt, dass dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin erstmals erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesasylamt bis zum 02. April 2010 verlängert.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihres mj. Sohnes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt sowie in den angefochtenen Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.

2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der inguschetischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Beschwerdeführer zu D8 319592-1/2008 und D8 410398-1/2009. Sie lebt in Österreich mit dem Vater ihrer beiden minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D8 318874-1/2008), mit dem sie nach muslimischem Recht, jedoch nicht standesamtlich verheiratet ist, und ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sie stellte am 21. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der inguschetischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Beschwerdeführer zu D8 319592-1/2008 und D8 410398-1/2009. Sie lebt in Österreich mit dem Vater ihrer beiden minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D8 318874-1/2008), mit dem sie nach muslimischem Recht, jedoch nicht standesamtlich verheiratet ist, und ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sie stellte am 21. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit sowie ihre Zugehörigkeit zur inguschetischen Volksgruppe konnten auf Grund ihrer glaubhaften Angaben und der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes (Inlandspass XXXX) festgestellt werden. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und der Kinder, in dem die Geburtsurkunden in Kopie einliegen, den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Einklang mit dem Akteninhalt.Die Identität der Beschwerdeführerin, ihre Staatsangehörigkeit sowie ihre Zugehörigkeit zur inguschetischen Volksgruppe konnten auf Grund ihrer glaubhaften Angaben und der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes (Inlandspass römisch 40 ) festgestellt werden. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und der Kinder, in dem die Geburtsurkunden in Kopie einliegen, den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Einklang mit dem Akteninhalt.

4. Rechtlich folgt daraus:

4.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.4.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.(B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61

Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 29/2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21. November 2007 gestellt wurde.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21. November 2007 gestellt wurde.

4.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

4.3 Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.4.3 Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

4.4 Im vorliegenden Fall wurde den mj. Kindern der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, wurde festgestellt, dass den mj. Söhnen der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, iVm Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Kindern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren.4.4 Im vorliegenden Fall wurde den mj. Kindern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wurde festgestellt, dass den mj. Söhnen der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihren Kindern in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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