RS Vwgh 2005/6/28 2004/01/0263

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 lita idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fremde erfüllte - legt man ihre Angaben im Verleihungsantrag zu Grunde; die Behörde hat dazu allerdings keine Feststellungen getroffen - bei Erlassung des bekämpften Bescheides annähernd die 15-jährige Wohnsitzfrist des § 12 Z 1 lit. b StbG 1985, sodass ihr in naher Zukunft (etwa ein Monat nach Erlassung des bekämpften Bescheides) unter der Annahme nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration, wofür sich aus den Verwaltungsakten Anhaltspunkte ergeben, ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zugestanden wäre. Dies unterstellt könnte es nicht ohne Weiteres als im Sinn des Gesetzes gelegen angesehen werden, der Fremden im Rahmen des gerade noch offenen Ermessens die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu versagen (vgl. ähnlich, bezogen auf § 12 Z 1 lit. a StbG 1985, das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0413).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010263.X03

Im RIS seit

09.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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