RS Vwgh 2005/6/28 2004/11/0011

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §102 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §27 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen zur Auslegung eines Unterhaltsvergleiches zwischen der Bfin (Witwe) und ihrem geschiedenen Gatten hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Witwenversorgung iSd § 102 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 27 Abs 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer. Nach dem gewöhnlichen Wortgebrauch werden nur solche Einkünfte erfasst, die unmittelbar im Gegenzug für geleistete Arbeit bezogen werden, somit Einkünfte, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu jeweils geleisteter Arbeit geschuldet waren. Dazu zählen aber nicht Einkünfte aus Pensionszahlungen, und zwar, weil keine Arbeitsleistung mehr geschuldet ist, auch nicht etwa solche aus Ruhegenussansprüchen einer in den dauernden Ruhestand getretenen Beamtin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110011.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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