RS Vwgh 2005/6/28 2004/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E3L E15102000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten Art6;
61996CJ0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0076 E 30. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung, die Richtlinie 2003/35/EG im vorliegenden Fall heranzuziehen. Gemäß ihrem Art. 6 ist diese Richtlinie nämlich bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Ein Gebot zur vorzeitigen Umsetzung besteht nicht, es gilt lediglich, dass der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen darf, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 18.12.1997 in der Rechtssache C- 129/96, Inter-Environnement Wallonie ASBL gegen Region wallone, Slg. 1997, I-7411, Rn 40-50). Während der Umsetzungsfrist besteht somit ein "Frustrationsverbot" (vgl. dazu Vceloch in Mayer (Hrsg), Kommentar zu EU- und EG-Vertrag (2004), Art. 249 EGV, 20 f). Darüber hinaus ist es aber nicht geboten, diese Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist - im Rahmen richtlinienkonformer Interpretation - anzuwenden, sodass im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben kann, ob die erwähnte Richtlinie eine Beteiligung der Nachbarn an einem Feststellungsverfahren im Sinn des § 3 Abs. 7 UVP-G als Parteien (überhaupt) verlangt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050032.X01

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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