RS Vwgh 2005/6/28 2005/11/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JWG NÖ 1991 §11 Abs1;
JWG NÖ 1991 §21 Abs1;
JWG NÖ 1991 §21;
JWG NÖ 1991 §35;
JWG NÖ 1991 §40;
JWG NÖ 1991 §9 Abs1;
JWG NÖ 1991 §9 Abs3;

Rechtssatz

Während die Pflegebewilligung nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden darf (§ 21 Abs. 1 NÖ JWG 1991), ist eine - von einem bestimmten Pflegeverhältnis unabhängige - Feststellung der Eignung nach dem NÖ JWG 1991 nur für Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt vorgesehen (§ 9 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 NÖ JWG 1991). § 9 Abs. 3 NÖ JWG 1991 legt überdies fest, dass eine Feststellung der Eignung für solche Aufgaben nicht erforderlich ist, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig (§§ 21 und 35) oder anzeigepflichtig (§ 40) sind. (Hier: Die Bef - die selbst nicht vorbringen, eine derartige Einrichtung zu betreiben - haben in ihrem Antrag nicht die Erteilung einer Pflegebewilligung für ein bestimmtes Pflegeverhältnis beantragt; welches konkrete Kind in Pflege und Erziehung genommen werden soll, blieb offen. Vielmehr bezog sich der Antrag der Bf auf die Ausstellung einer Bestätigung über ihre Eignung, nicht aber auf Erteilung einer Pflegebewilligung. Die bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrages sieht das Gesetz aber wie dargestellt nicht vor. Die Frage der Eignung der Bf ist im Verfahren nach § 21 NÖ JWG 1991 - Erteilung der Pflegebewilligung - unter Bezugnahme auf ein "bestimmtes Pflegeverhältnis" zu prüfen, weshalb ein vorangehender Feststellungsbescheid unzulässig ist.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110037.X01

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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