Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer hat die Abgabestelle regelmäßig aufgesucht und sich nach allfälligen Poststücken informiert. Aufgrund dieser Tatsache kann ihm ein Verschulden im Sinne einer auffallenden Sorglosigkeit jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Es kann nicht von ihm verlangt werden, dass er auch noch überprüft und sich bestätigen lässt, ob ihn der zuständige Mitarbeiter auch tatsächlcih in das EDV-System ordnungsgemäß eingetragen hat.
Dass er nur einmal wöchentlich die Abgabestelle aufsuchte und nicht öfter, kann lediglich als minderer Grad des Versehens gewertet werden und hindert die erfolgreiche Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes daher nicht.
Schlagworte
Abgabestelle, minderer Grad eines Versehens, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
23.02.2010