RS AsylGH 2009/12/22 A1 254049-3/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Beschwerdeführer hat die Abgabestelle regelmäßig aufgesucht und sich nach allfälligen Poststücken informiert. Aufgrund dieser Tatsache kann ihm ein Verschulden im Sinne einer auffallenden Sorglosigkeit jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Es kann nicht von ihm verlangt werden, dass er auch noch überprüft und sich bestätigen lässt, ob ihn der zuständige Mitarbeiter auch tatsächlcih in das EDV-System ordnungsgemäß eingetragen hat.

Dass er nur einmal wöchentlich die Abgabestelle aufsuchte und nicht öfter, kann lediglich als minderer Grad des Versehens gewertet werden und hindert die erfolgreiche Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes daher nicht.

Schlagworte

Abgabestelle, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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