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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/01/0166 E 8. März 2005 RS 1Stammrechtssatz
Die Staatsbürgerschaftsbehörde kann die Begehung strafbarer Handlungen (auch solche, die nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind) im Rahmen der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen. Sie darf sich dabei allerdings nicht damit begnügen, die Bestrafungen als solche darzustellen, sondern hat vielmehr die den Bestrafungen (Verwaltungsstrafen) zu Grunde liegenden Tathandlungen zu ermitteln und hierüber Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte des § 11 StbG 1985 erlauben (Hinweis etwa auf das hg. E vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010263.X01Im RIS seit
09.08.2005