RS Vwgh 2005/6/28 2004/01/0263

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/01/0166 E 8. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Staatsbürgerschaftsbehörde kann die Begehung strafbarer Handlungen (auch solche, die nur verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sind) im Rahmen der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen. Sie darf sich dabei allerdings nicht damit begnügen, die Bestrafungen als solche darzustellen, sondern hat vielmehr die den Bestrafungen (Verwaltungsstrafen) zu Grunde liegenden Tathandlungen zu ermitteln und hierüber Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung vor dem Hintergrund der Gesichtspunkte des § 11 StbG 1985 erlauben (Hinweis etwa auf das hg. E vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0168).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010263.X01

Im RIS seit

09.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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