Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 410684-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, FZ. 09 10.819-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, FZ. 09 10.819-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 16.12.2009 wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 16.12.2009 wird zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 7.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen wortwörtlich an: "Am 15.8.2009 war ich bei der Mutter auf dem Markt, wo sie Gemüse verkauft. Dabei habe ich ihr geholfen. Im Zuge des Verkaufs kamen 2-3 Beamten die diesen Markt kontrollierten, bzw. die für die Ordnung des Marktes sorgten. Dabei hat ein Beamter den Verkaufsstand meiner Mutter grundlos umgestoßen. Aus Wut habe ich ihn mit einem Ziegel am Hinterkopf verletzt. Um einer Festnahme zu entgehen habe ich China verlassen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 15 ff.
Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren am 11.9.2009 zugelassen (siehe Verwaltungsakt S. 27).
Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass er aus China geflüchtet sei, da er einen Beamten, nachdem dieser den Verkaufsstand seiner Mutter auf einem Markt grund- und wortlos umgestoßen hätte, mit einem Ziegelstein am Kopf verletzt hätte. Danach sei er geflüchtet. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 61 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.11.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet: "Sie brachten zusammengefasst vor, dass Sie in China mit Ihrer Mutter am Markt Gemüse verkauft hätten und hätten Sie am Markt einen Beamten mit einem Ziegelstein auf den Kopf geschlagen.
Sie wechselten die Abläufe Ihres fluchtauslösenden Vorbringens inhaltlich vollständig aus:
So brachten Sie am 07.09.2009 vor, dass Sie jenen Beamten, welcher grundlos den Verkaufsstand Ihrer Mutter umgestoßen hätte, aus Wut (darüber) mit einem Ziegel am Hinterkopfbereich verletzt hätten. Am 26.11.2009 gaben Sie an, dass zwei Beamte Ihre Mutter festgehalten hätten und Sie den dritten Mann mit einem Ziegel niedergeschlagen hätten, welcher den Stand auf den Boden geschmissen hätte. Folglich jedoch erklärten Sie, dass zwei bis drei Beamte gekommen seien und hätten zwei Beamte versucht, die Waage Ihrer Mutter zu zerstören und gaben Sie folglich an, dass nur ein Beamter versucht hätte, die Waage Ihrer Mutter zu zerstören, welchen sie auch folglich mit dem Ziegelstein geschlagen hätten. Sie hätten also konkret jenen Beamten geschlagen, welcher Ihrer Mutter die Waage wegnehmen wollte, die anderen beiden hätten den Stand umgestoßen. Ihre Angaben sind gravierend widersprüchlich.
Klare Widersprüche sind auch darin erkennbar, wenn Sie erst angeben, dass es pauschal erst zwei bis drei Beamte waren und folglich die Anzahl konkret mit drei Beamten angeben. Dann erklärten Sie wiederum, dass es so zwei bis drei Beamte gewesen seien. Aufgrund Ihrer folgenden (unterschiedlichen) Darstellung des Ablaufes des Vorfalles, wo Sie ausdrücklich drei Beamte erwähnten, ist Ihr ausweichendes Vorbringen, es seien zwei oder drei Beamte gewesen, nicht glaubhaft und wird dies ebenso deutlich als Indiz für Ihre Unglaubhaftigkeit gewertet.
Auch waren deutliche Widersprüche zu erkennen, wenn Sie erst angaben, dass diese Beamten für die Ordnung am Markt zu sorgen hätten und den Markt nur kontrolliert hätten und es dabei ohne Grund ("grundlos") zu diesem Vorfall gekommen sei und folglich als Motiv für diese Tat der Beamten Schutzgeld ("ein paar Zehner") nannten. Sie hätten diesen doch wichtigen Umstand jedenfalls noch kurz nach des Vorfalles bei Ihrer ersten Einvernahme am 07.09.2009 vorgebracht.
Ihr Vorbringen ist somit in zentralen Punkten gravierend unterschiedlich und somit offensichtlich unrichtig.
Ich Vorbringen ist auch völlig vage vorgebracht, so benannten Sie zentrale Datumsangaben pauschal mit dem 1. oder 15. des Monats, um sich so offenbar leichter das "Fluchtvorbringen" zu merken.
Dass Sie tatsächlich keine staatliche bzw. behördliche Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen haben, ist vor allem aus Ihrer Darstellung der Reise aus China erkennbar. So gaben Sie an, dass Sie selbst einen Personalausweis besessen hätten, Sie hätten vom Schlepper, welchen Sie auch erstmals in Peking getroffen hätten, lediglich einen Reisepass erhalten. Somit reisten Sie über den Flughafen Fuzhou mit Ihrem eigenen, echten Personalausweis nach Peking und wären somit unmittelbar bei der Kontrolle am Flughafen unweigerlich festgenommen worden. Ihre Angaben können somit keinesfalls der Richtigkeit entsprechen.
Völlig widersprüchlich ist weiters Ihre Angabe, dass Sie sich erst bis zur Ausreise aus China zuhause, im elterlichen Wohnhaus aufgehalten hätten und folglich angaben, dass Sie sich von diesem Vorfall an bei Ihrer (einzigen) Tante in der Stadt Fuzhou versteckt gehalten hätten. Diese Angabe ist auch völlig unplausibel, denn wären Sie wohl bei Ihrer (einzigen) Verwandten in der Stadt, bei welcher Sie auch mehrere Jahre gearbeitet hätten, sofort behördlich gesucht worden. Ihre ausweichende Angabe, Sie hätten sich ja immer in der Wohnung aufgehalten, überzeugte keinesfalls. Auch ist völlig unplausibel, wenn Sie erklären, dass Sie mehrere Jahre für die Tante gearbeitet hätten und nicht einmal die Adresse, weder von der Wohnung der Tante noch von Ihrer eigenen Arbeitsstätte nennen konnten. Sie gaben folglich gar widersprüchlich an, dass Sie noch nie dort gewesen seien und stritten diese Antwort sofort wieder ab.
Bezeichnend für Ihre Unglaubhaftigkeit ist vor allem der Umstand, dass Sie bei der Unterschriftsleistung am 26.11.2009 gar Ihren eigenen Namen zwei Mal (XXXX und folglich XXXX anstelle von XXXX oder XXXX- siehe AV vom 26.11.2009) falsch schrieben und weist dies aufgrund Ihrer Schulbildung eindeutig darauf hin, dass Sie im Bundesgebiet auch unter falscher Identität aufhältig sind.Bezeichnend für Ihre Unglaubhaftigkeit ist vor allem der Umstand, dass Sie bei der Unterschriftsleistung am 26.11.2009 gar Ihren eigenen Namen zwei Mal (römisch 40 und folglich römisch 40 anstelle von römisch 40 oder XXXX- siehe AV vom 26.11.2009) falsch schrieben und weist dies aufgrund Ihrer Schulbildung eindeutig darauf hin, dass Sie im Bundesgebiet auch unter falscher Identität aufhältig sind.
Über den Wahrheitsgehalt Ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.
Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise offensichtlich nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ihr Vorbringen zur Begründung Ihres Asylantrages muss als offensichtlich unrichtig gewertet werden."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 211 ff) verwiesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2.12.2009 postalisch zugestellt.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung an seiner Kontaktstelle nicht mehr aufhältig, eine durchgeführte Meldeauskunft ergab, dass er keine neue Abgabestelle bekannt gegeben hat. Daher wurde am 15.12.2009 der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt (siehe Verwaltungsakt, S. 291 ff).
Mit am 16.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde neben einer Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgeschichte ausgeführt, dass die angeblichen Widersprüche weder gravierend wären noch die vorgebrachte Fluchtgeschichte offensichtlich unrichtig wäre. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 285 ff). Weiters wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, April 2009;
China.Org: White paper published on China's rule of law - China's Efforts and Achievements in Promoting the Rule of Law, 28.2.2008, http://www.china.org.cn/government/news/2008-02/28/content_11025486.htm, Zugriff 6.7.2009;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik China, Stand: Februar 2009;
Human Rights Watch: World Report 2008 - China, 31.1.2008;
China Legal Aid: Legal Aid Center of MoJ of P.R. China - Survey on Chinese legal aid system,
http://www.chinalegalaid.gov.cn:8080/english/index.asp, Zugriff 6.7.2009;
U.S. Department of State: Human Rights Report 2008 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 25.2.2009;
Council on Foreign Relations (Autor: Carin Zissis): China's Slow Road to Democracy, 7.3.2008, http://www.cfr.org/publication/13616/, Zugriff 3.7.2009;
Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, Accountability and Public Voice, 25.9.2007;
Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, kein Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 3.7.2009;
Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009, http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008;
World Health Organisation: Country Context China;
http://www.wpro.who.int/countries/2008/chn/; Zugriff 6.7.2009;
Asia Times Online: Greater China: Rural China misses "barefoot doctors", 16.1.2009,
http://www.atimes.com/atimes/China/KA16Ad04.html, Zugriff 6.7.2009;
BBC News: China Healthcare under spotlight, 20.10.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/health/7679162.stm, Zugriff 6.7.2009;
China.org: Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm, Zugriff 3.7.2009;
Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Jänner 2008 und
Internationale Organisation für Migration - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.3.2008.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of origin information Report China, 16.04.2009;
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, Amnesty Report 2009 China, 24.06.2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage dem Beschwerdeführer am 15.12.2009 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2.12.2009 rechtmäßig zugestellt und - da der Bescheid (zu diesem Zeitpunkt) mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden war mit Zustellung an den Beschwerdeführer - also am 15.12.2009 erlassen. Die Beschwerde wurde am 16.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Aus dem Akteninhalt und einer am XXXX eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.Aus dem Akteninhalt und einer am römisch 40 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I bis III des im Spruch genannten Bescheides:römisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins bis römisch drei des im Spruch genannten Bescheides:
Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I bis III wird erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu entscheiden sein, diese bleiben vorerst offen.Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei wird erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu entscheiden sein, diese bleiben vorerst offen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV des im Spruch genannten Bescheides:römisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier des im Spruch genannten Bescheides:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 gestützt, für das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Z 1, 2, 4 und 6 fehlen laut Aktenlage jedenfalls die Voraussetzungen. Mangels einer Belehrung des Beschwerdeführers auf die Folgen einer versuchten Täuschung über die Identität, die Staatsangehörigkeit oder die Echtheit der Dokumente kommt auch eine Aberkennung nach § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht in Betracht.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 gestützt, für das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Ziffer eins, 2, 4 und 6 fehlen laut Aktenlage jedenfalls die Voraussetzungen. Mangels einer Belehrung des Beschwerdeführers auf die Folgen einer versuchten Täuschung über die Identität, die Staatsangehörigkeit oder die Echtheit der Dokumente kommt auch eine Aberkennung nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht in Betracht.
Das Bundesasylamt hat angeführt, dass das Vorbringen in zentralen Punkten gravierend unterschiedlich sei und somit offensichtlich unrichtig.
Dabei stützt sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer
sein Fluchtvorbringen völlig ausgewechselt hätte;
bei Datumsangaben nur den 1. und 15. des Monats genannt hätte, offenbar um sich so leichter das Fluchtvorbringen zu merken;
lediglich unter Verwendung seines Personalausweises innerhalb Chinas von Fuzhou nach Peking geflogen wäre;
sich lediglich bei seiner einzigen Verwandten, einer Tante, versteckt hätte und dies völlig unplausibel wäre, da er dort sofort von der Polizei gesucht worden wäre;
die Adressen im Rahmen seiner Fluchtgeschichte nicht nennen konnte und
die Niederschrift mit zu seinen Angaben unterschiedlichen Namen unterschrieben hätte.
Hiezu ist auszuführen, das es nicht offensichtlich falsch ist, wenn sich fluchtrelevante Ereignisse nur am 1. und 15. ereignen. Dies deutet für sich nicht einmal auf eine Unglaubwürdigkeit hin.
Das Bundesasylamt hat nicht festgestellt, dass sich eine Person bei einem innerchinesischen Flug ausweisen muss noch ergibt sich dies aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Daher ist nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer bei einem innerchinesischen Flug mit mehr Schwierigkeiten hätte rechnen sollen als bei der Benützung eines anderen Verkehrsmittels. Dies kann keine besondere Unglaubwürdigkeit begründen.
Auch ist nicht zu sehen, warum sich der Beschwerdeführer nicht bei seiner Tante hätte verstecken sollen; dies war jedenfalls besser, als sich in seinem bzw. dem Haus seiner Eltern zu verstecken, wo die Polizei jedenfalls zuerst gesucht hätte. Es stellt sich auch die Frage, wie die Polizei schnell hätte herausfinden sollen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tante gearbeitet hätte; all diese Angaben des Beschwerdeführers mögen daher vielleicht nicht glaubhaft sein, offensichtlich falsch sind sie jedenfalls nicht.
Auch ist dem Bundesasylamt recht zu geben, wenn es den Umstand, dass der Beschwerdeführer die in seiner Fluchtgeschichte relevanten Adressen nicht zu nennen vermag, in der Beweiswürdigung als Argument für die mangelnde Glaubwürdigkeit verwertet. Der Unfähigkeit diese Adressen zu nennen begründet jedoch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.
Zur falschen Unterschrift - und der damit unterstellten falschen Identität - ist schließlich anzumerken, dass dieser Umstand vom Gesetzgeber lediglich dann als relevant eingestuft wurde, wenn der Asylwerber diesbezüglich belehrt wurde. Dies ist nach Aktenlage nicht der Fall. Weiters übersieht das Bundesasylamt hier, dass der Beschwerdeführer mit lateinischen Buchstaben unterschrieben hat, was bei einem Menschen, der mit chinesischen Schriftzeichen aufgewachsen ist, leicht zu Verwechslungen führen kann, sodass dieser Umstand ohne nähere Aufklärung bzw. Nachfrage nicht beweiswürdigen verwertet werden kann.
Schließlich bleiben von der Argumentation des Bundesasylamtes letztlich lediglich die Widersprüche zwischen Erstbefragung durch die Polizei und Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes. Dabei übersieht das Bundesasylamt aber, dass die Angaben zu den Fluchtgründen in der Ersteinvernahme mangels Nachfragen durch den Einvernehmenden - das verbietet das Gesetz explizit - dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit zur Aufklärung von Widersprüchen gibt und daher hier Widersprüche nur verwertet werden können, wenn zwischen Erstbefragung und Einvernahme ein gänzlicher Austausch Fluchtgeschichte erfolgt; dies liegt hier offensichtlich nicht vor, es werden nur Details anders geschildert.
Auch die sonstigen Widersprüche im Hinblick auf die Fluchtgeschichte sind Widersprüche im Detail, die dem Beschwerdeführer nicht konkret vorgehalten wurden. Diese entsprechen aber nicht dem geforderten Standard, der ein qualifiziertes Maß an Unglaubwürdigkeit erfordert, da diese Widersprüche nicht in besonders deutlicher Art die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führen. Es ist nicht unmittelbar einsichtig, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig wäre.
Daher sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nicht gegeben und war dieser daher ersatzlos aufzuheben.Daher sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nicht gegeben und war dieser daher ersatzlos aufzuheben.
II.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:römisch zwei.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe die einleitenden Ausführungen zu Spruchpunkt I.Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe die einleitenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.
Der gegenständliche Antrag lautet auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters und wird begründend insoweit präzisiert, als dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.6.2009 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater haben, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Deshalb werde für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, dass der Asylgerichthof einen Flüchtlingsberater beauftrage, der beschwerdeführenden Partei bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde helfen solle. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichthofsverfahren beantragt. Wie wohl die Begründung in sich nicht konsistent ist - vorerst wird die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, einen Absatz später für das Asylgerichtshofsverfahren - vertritt der Asylgerichtshof die Ansicht, dass der Antrag auf Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofsverfahren zu werten ist, da dies der Intention der beschwerdeführenden Partei jedenfalls entspricht.
Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da § 66 Abs. 2 AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Art. 6 EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst sind (VfSlg 13831/1994). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen auch Art. 13 EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen (und nie - wie etwa noch im Asylgesetz 1997) unterstützen können. Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3/2009, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalen Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Artikel 6, EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Artikel 6, EMRK erfasst sind (VfSlg 13831 aus 1994,). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen auch Artikel 13, EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen (und nie - wie etwa noch im Asylgesetz 1997) unterstützen können. Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 64, ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3 aus 2009,, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalen Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.
Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Art. 15 Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.
Allerdings ist aus den unter iii. und iv. zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach § 66 AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.Allerdings ist aus den unter iii. und iv. zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach Paragraph 66, AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.
Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht abzuleiten. Wie der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, oben zitierten Erkenntnis, ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, allerdings hätte der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters und deren Aufgaben es Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Rechtsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 3. September 2009 (U 556/09-13) ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
II.5. Da der Beschwerde nach Aufhebung des Spruchpunktes IV des im Spruch genannten Bescheides die aufschiebende Wirkung zukam, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung pro forma und ohne nähere Prüfung zurückzuweisen.römisch zwei.5. Da der Beschwerde nach Aufhebung des Spruchpunktes römisch vier des im Spruch genannten Bescheides die aufschiebende Wirkung zukam, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung pro forma und ohne nähere Prüfung zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Flüchtlingsberater, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
20.01.2010