Norm
AsylG 2005 §41 Abs7Rechtssatz
Rechtssatz 1
Mit der Behauptung, die Angaben des Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Schlagworte
begründeter Beschwerdeantrag, Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010